ArbSchG. contra BetrSichV.

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  • Nein, denn die meisten Sifas erstellen ja in meisten Betrieben die Gfb. weil die Aufgaben auf sie übertragen wird. Welcher Vorgesetzter setzt sich mit das Thema richtig auseinander?

    Dass das so ist, bezweifelt niemand. Es wird dadurch nicht richtiger, schon gar nicht rechtssicher. Denn wer haftet denn? Die SiFa sicherlich nur im Rahmen ihrer Verantwortung, nämlich der fachkundigen Beratung. In den wenigsten Fällen, hat die SiFa gleichzeitig Weisungsbefugnis, es sei denn, sie wäre zugleich Führungskraft. Also, um Maßnahmen durchsetzen zu können und im Bedarfsfall auch Gelder dafür freizugeben, müsste die SiFa in diesem Fall rechtlich ne ganz andere Stellung haben.

    :rock2:

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  • Ich hab mich unklar ausgedrückt... Grds. ist das wohl so. Gerade im Gefahrstoffrecht, da hier permanent Änderungen auftreten, käme der Gesetzgeber gar nicht hinterher.

    Der Gesetzgeber ist vor REACH und CLP auch hinterher gekommen, durch die gleitende Verweistechnik.

    Es gibt nicht zu jedem Regelungsbereich eine zugehörige EU-Verordnung. Nur wenn es eine gibt, dann ist das direkt geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten. Eine EU-Richtlinie dagegen muss erst national umgesetzt werden.

    Im Gefahrstoffrecht gibt es z.B. nur wenige EU Vorgaben zum Umgang, daher ist hier noch das ChemG und die GefStoffV national vorhanden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Um's nochmal zusammenzufassen:


    EU- Verordnungen - egal aus welchem Bereich gelten unmittelbar als nationales Recht in jedem Mitgliedsstaat. Der nationale Gestzgeber muss nichts mehr tun, außer ggf nationale Gesetze die dasselbe wie die EU-VO regeln aufheben oder so anpassen dass die nationale Gesetzgebung nicht der europäischen ins Gehege kommt.


    EU- Richtlinien müssen zuerst in nationales Recht umgesetzt werden. Die MaschRL z.B. ist im Produktsicherheitsgesetzt (bzw. in der 9. Verordnung zum ProdSG) in nationales Recht umgesetzt.


    Im "klassischen" Arbeitsschutz gibt es überwiegend EU-Richtlinien.

    Die EU- Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie ist im ArbSchG umgesetzt, dort ist auch die Gefährdungsbeurteilung geregelt.


    Das ist auch die einzige Gefährdungsbeurteilung, die es (zumindest im Berich Arbeitsschutz) gibt.

    In den Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (BetrSichV, ArbStättV, LärmVibArbschV etc.) werden die Anforderungen des ArbSchG für bestimmte Sonderfälle konkretisiert.

    Wenn in einer VO "Gefähdungsbeurteilung" steht ist das dieselbe Gefährdungsbeurteilung, die im ArbSchG erwähnt wird, mit detailliertern (Mindest)Anforderungen.


    Diese Anforderungen werden dann im "Stand der Technik" (für den Geltungsbereich der BetrSichV z.B. die TRBSen,) noch weiter konkretisiert. Der Stand der Technik ist dann aber nicht mehr verbindlich umzusetzen, sondern "nur" zu "berücksichtigen".

  • Finde dass die Zusammenfassung es gut erklärt. Doch zum Stand der Technik nur eine Anmerkung.

    Diese Anforderungen werden dann im "Stand der Technik" (für den Geltungsbereich der BetrSichV z.B. die TRBSen,) noch weiter konkretisiert. Der Stand der Technik ist dann aber nicht mehr verbindlich umzusetzen, sondern "nur" zu "berücksichtigen".

    Ein Satz den wohl die meisten noch kennen werden ist doch, dass bei nichteinhalten vom "Stand der Technik" die Ersatzmaßnahme zumindest die Anforderungen aus dem Stand der Technik widerspiegeln muss. Insofern ist das Schutzziel relevant und der Stand der Technik indirekt "verbindlich" zu "berücksichtigen".:saint:

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Ersatzmaßnahme zumindest die Anforderungen aus dem Stand der Technik widerspiegeln muss.

    Nicht ganz, das Schutzziel muss natürlich erreicht werden, aber wenn ich das Schutzziel erreiche ohne den Stand der Technik umzusetzen (oder "verbindlich zu berücksichtigen") ist das völlig i.O..

    Der entscheidende Unterschied ist, dass die "Vermutungswirkung" dann nicht mehr greift. D.h. ich darf nicht mehr vermuten das mit der Umsetzung des Standes der Technik automatisch ein akzeptables Sicherheitsniveau erreicht ist, sondern ich muss beweisen dass meine Maßnahmen das Schutzziel auch erreichen.


    Mit einer vernünftigen GBU ist das aber kein großes Problem.


    Z.B. haben wir unsere Sprossenleitern nicht gegen Stufenleitern ausgetauscht, obwohl das in der einschlägigen TRBS gefordert wird.


    Im Falle der Leitern ist das Schutzziel: Die Leute sollen im Tagesverlauf nicht mit tauben Füßen von der Leiter fallen.

    Wir benutzen Leitern nur für gelegentliche Arbeiten, max. 2 h pro Woche

    Für längerdauernde Arbeiten kommen Rollgerüste zum Einsatz.


    Durch die geringe "Expositionszeit" ist gewährleistet, dass das Schutzziel erreicht wird, auch ohne den Stand der Technik umzusetzen. Also leben wir weiterhin gut mit Sprossenleitern

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