Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

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  • Hallo liebes Forum !


    Ich habe da mal eine Frage. In unserem Betrieb haben wir 2 Mitarbeiter die von Zeit zu Zeit den Firme-LKW fahren um Sachen zwischen unseren Werken zu transportieren (innerhalb einer Stadt). Gelegentlich fahren sie auch andere Firmen an. In der Hauptzeit sind sie als Schreiner bzw. Prüfer beschäftigt. Nun meine Frage :


    Müssen diese Mitarbeiter sich nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz einer Weiterbildung unterziehen ?.


    Gruß GolfPapa

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  • hmm, und was ist mit § 1Absatz 2, Punkt 5


    Dort heißt es: Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit


    .....Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,


    Grüße


    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo Golfpapa der awen hat recht ich habe das auch gerade als Thema auf dem Tisch gehabt. Man spricht von der arbeitsvertraglichen Haptleistung. Wenn das fahren des Fahrzeugs nur eine arbeitsvertragliche Nebenleistung ist braucht ihr nichts machen. Dürft aber!!


    Die Tätigkeit des Fahrers am jeweiligen Fahrtag( Zb. weiter entfernte Baustellen) sind für sich nicht ausschlaggebend.


    Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.


    Also in deinem Fall greift § 1 Abs.2 Nr 5 BKrFQG.


    Wir allerdings haben anschließend unseren Fahrern eine Schulung "Ladungssicherung " spendiert waren alle begeistert und fanden es als sehr Hilfreich.


    Macht jede große Fahrschule für kleines Geld.

  • Stimme Euch da auch zu. Habe das gerade mit einer Zimmerei besproche, da sie Ihre Dachstühle mit dem eigenen LKW transportieren.
    Da der Transport nicht die eigentliche Aufgabe des Zimmermanns ist, sondern das Aufstellen der Dachstühle, greift bei denen nicht das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
    Ausser sie hätte einen Fahrer, der "nur" am fahren ist um die Dachstühle zum Kunden zu bringen. Dann wäre das seine Haupttätigkeit und er müsste die Lehrgänge belegen.

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Golfpapa,


    es ist so, wie FRAU awen ;) schon sagte. Es gibt die sogenannte handwerker regelung. Wenn das Material selbst verbaut wird dann braucht ihr diese schulung nicht. Habt ihr eine logistik, dann müssen die fahrer geschult werden.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo Golfpapa der awen hat recht ich habe das auch gerade als Thema auf dem Tisch gehabt. Man spricht von der arbeitsvertraglichen Haptleistung. Wenn das fahren des Fahrzeugs nur eine arbeitsvertragliche Nebenleistung ist braucht ihr nichts machen. Dürft aber!!


    Hi,


    1. Korrekt ist _die_ Awen. ;)


    2. So wie ich Ritschi kenne, wollte er genau darauf raus. Schulen ist immer besser, auch ohne juristischen Zwang.


    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Guten Morgen,


    ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen, da diese Antworten ja schon etwas älter sind. Hat sich dahingehend evtl. etwas geändert?


    Thema:

    Ein Kollegen ist als Staplerfahrer eingestellt. Er soll in der Woche vielleicht 2-3 mal mit einem 7,5 t LKW Teile von einem Außenlager in die Produktionsstätte fahren und umgekehrt.


    Beachtung der DGUV V 70 ist klar. Die G25 Untersuchung hat er ja schon wegen der Staplertätigkeit.


    Gibt es Dinge die wir unbedingt umsetzen müssen?

    Fahrerkarte? Eignungsuntersuchung? Weiterbildung?


    Besten Dank im Voraus.


    André

    VG

    André

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  • Hallo André,


    das Fahrzeug wird im Werkverkehr betrieben? Eigenes Fahrzeug? Digitaler Tacho vorhanden?


    Fahrzeug muss mit Unternehmenskarte im Digitacho angemeldet sein. Fahrer benötigt Fahrerkarte und muss den Digitacho bedienen. Für den Fahrer ist eine ausführliche Unterweisung in die Benutzung des Digitachos und die Vorschriften zum Fahrpersonal erforderlich. Die Firma benötigt Software zum Auslesen des Tachos und der Fahrerkarte. Die Karte muss wöchentlich ausgelesen und auf Verstöße kontrolliert werden. Der Digitacho alle 3 Monate spätestens.


    Infos dazu in aller Kürze: https://www.bag.bund.de/DE/The…hrpersonalrecht_node.html


    oder https://www.stuttgart.ihk24.de…enk-und-ruhezeiten-682614

  • Hallo André,


    das Fahrzeug wird im Werkverkehr betrieben? Eigenes Fahrzeug? Digitaler Tacho vorhanden?

    Hi,


    danke für die Antwort.


    Habe erst mal gelesen was Werkverkehr bedeutet. :/


    Wenn ich das richtig vestanden habe dann wir das Fahrzeug im Werkverkehr betrieben.

    Wir wollen uns erst ein Fahrzeug anschaffen, hatten nicht gedacht das dies ein größeres Unterfangen wird. Ein Digitaler Tacho ist, glaube ich, nicht vorhanden.

    VG

    André

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  • Hallo André,


    bei Fahrzeugen ab 3,5t ist der Einbau eines digitalen Tachos und dessen Betrieb zwingend vorgeschrieben. Damit kommt dann der Rattenschwanz...