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  • Guten Morgen,

    ich hätte eine Frage zu den in unserem Betrieb vorhandenen Notausgangstüren. Bei uns gibt es Notausgangstüren deren Sperrelement über einen Drehknopf zu entriegeln ist.
    Die DIN Norm EN 179 sagt aus, das das Sperrelement der Tür über die Betätigung des Türdrückers oder einer Stoßplatte abwärts bzw. in Fluchtrichtung freigegeben wird.

    Sind unsere vorhanden Türen zulässig? Muß ich als Sifa (zur Zeit noch in der Ausbildung) einen Austausch der Schießung veranlassen?

    vielen Dank

    LG

    Willi

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo, laut Arbeitsstättenrichtlinie 

    (4) Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit

    von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn

    sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels

    Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder

    Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit

    bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet

    sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion

    der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische


    Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln.

    von KomNet:

    Die Verordnung über Arbeitsstätten bestimmt im Anhang unter Nr. 2.3: Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. Türen mit Knaufzylinder sind ein besonderes Hilfsmittel und somit nicht zulässig, denn es muss davon ausgegangen werden, dass unter Panik stehende Personen nicht in der Lage sind diesen Knaufzylinder zu erkennen und zu bedienen.


    Herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!