Beauftragung eines internen Regalprüfers

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  • Hallo Sifakolleginnen- und kollegen,


    hat jemand von euch einen Vordruck für die Beauftragung eines internen Regalprüfers?


    Oder kann ich das Formular für Sicherheitsbeauftragte daraufhin abändern?


    Gruß Franky

    "Manche Leute wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben."
    Heinz Erhard

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  • Hallo Franky,
    ich habe nur ein Formular "Übertragung von Unternehmerpflichten"
    wird immer entsprechend ausgefüllt.
    Kopie behält der Mitarbeiter, Original in die Personalakte


    LG Fritz :D 8)

    Deine Freiheit hört dort auf, wo die des anderen anfängt.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    regalanlagen und deren einrichtungen gelten als arbeitsmittel im sinne der betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Unternehmer auch für regalanlagen eine gefährdungsbeurteilung erstellen und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten fristen die regalanlage durch eine befähigte Person überprüfen lassen.


    Wertvolle infos findet man in der DIN 15635

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo,


    regalanlagen und deren einrichtungen gelten als arbeitsmittel im sinne der betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Unternehmer auch für regalanlagen eine gefährdungsbeurteilung erstellen und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten fristen die regalanlage durch eine befähigte Person überprüfen lassen.


    Wertvolle infos findet man in der DIN 15635



    :thumbup:

    "Manche Leute wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben."
    Heinz Erhard

  • ...ich frage mich nur, wie eine "Befähigte Person" zum "Regalprüfer" oder sogar zum "Regalinspekteur" - am besten noch mit Bestellungsurkunde und uniformierter Einführungszeremonie, mutiert? Ganz ehrlich, wer sich so einen Blödsinn ausdenkt und versucht, diesen auch noch an die Menschheit zu verkaufen, gehört bis zu den Knien in Kuhmist gesteckt - wer solche Spiele allerdings mitmacht in meinen Augen auch.



    In diesem Sinne


    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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    • Offizieller Beitrag

    Naja sagen wir es mal so, auch wir haben über diese regelung heftig diskutiert, fakt ist aber das dieser "inspekteur" gefordert wird und aus die maus.

    • Offizieller Beitrag

    Na dann will ich dir auf die Sprünge helfen :D


    Wir hatten ja bereits geklärt das gemäß § 3 BetrSichV der Unternehmer auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlage durch eine "befähigte Person" überprüfen lassen muss.



    Die Aufgaben der „befähigten Person “ ergeben sich aus den Vorgaben der TRBS 1203 insbesondere:

    Zitat

    2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen
    Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.

    usw...


    Fazit:
    Die Verantwortung hat der Untenehmer/Arbeitgeber, denn Lagereinrichtungen/Regale sind Arbeitsmittel und sie unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der neue europäische Normenentwurf DIN EN 15 635 legt die Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest.
    Die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben, sind folgende:


    Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG,
    Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV) siehe auch TRBS 1203
    Weiter Pflichten lasse ich jetzt mal weg........


    Hoffe das hilft weiter, eventuell kannst Du uns aber überzeugen anders zu Argumentieren und wir können uns die Arbeit sparen :D

  • Wir hatten ja bereits geklärt das gemäß § 3 BetrSichV der Unternehmer auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlage durch eine "befähigte Person" überprüfen lassen muss.

    Ja, aber haben wir auch geklärt, was eine "Regalanlage" ist? :D


    "Bingt" man unter den Suchbegriffen: "Regalanlage" "Definition",
    findet man u.a. bei
    http://www.lagerwiki.de/index.php/Regalanlage
    die Definition
    Eine Regalanlage ist eine technologische Gesamtheit, die aus feststehenden und einer Garnitur von fahrbaren Regalen und einer
    Steuerung im mitgelieferten Schaltschrank gebildet wird. Die fahrbaren Regale bewegen sich auf Lauf- und Führungsschienen.


    Hiermit ergibt sich für mich mit "Regalanlage" ein kraftbetätigtes Regal, das bereits seit jeher regelmäßig geprüft werden musste - und was die BetrSichV übernommen hat: "Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen.
    Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und
    deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; ..."


    Damit ist richtig: für kraftbetätigte Regale ist die Prüfung durch eine befähigte Person notwendig.
    Aber das dürfte eher der Ausnahmefall sein, deswegen:


    Ich interpretiere die Definition von "Regalanlage" nicht als "feststehendes, immobiles Schwerlastregal"; die Gültigkeit der BetrSichV ist meiner Meinung nach nicht gegeben, weil das einfache Schwerlastregal weder ein Werkzeug / ein Gerät / eine Maschine noch eine Anlage ist.


    FrankyS zitiert einen nicht mit Quelle bezeichneten Text mit u.a "Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels ( hier: Regale ) ...".
    (Hervorhebung durch mich). Ich vermute, dass dieser Text aus dem Angebot eines Unternehmens stammt, das mit "Regalinspektionen" viel Geld verdienen möchte; die Gleichsetzung von "Regale" = "Arbeitsmittel" statt "kraftbetätigte Regale = Arbeitsmittel" ist auf jeden Fall fragwürdig (s.o.)


    Die DIN 15635 ist auch nicht rechtsverbindlich, da meines Wissens in keinem Gesetz oder Verordnung darauf verwiesen wird.


    Meiner Ansicht nach - die auch von zahlreichen BG-Aufsichtspersonen (z.B. BGHW) geteilt wird, mit denen ich gezielt über dieses Thema gesprochen habe - benötigt ein einfaches Schwerlastregal keinen "Regalinspekteur" oder "befähigte Person", sondern nur eine Überprüfung durch Mitarbeiter mit einem Blick für angefahrene, beschädigte Regalkomponenten usw.
    Die "Ausbildung" wird mit dem "gesunden Menschenverstand" abgedeckt; ob und wie eine dokumentierte, regelmäßige Prüfung stattfindet, legt die GefB fest.


    Also: meiner Meinung nach sind die Forderungen von Dienstleistungsanbietern nach (internen / externen) "Regalinspekteuren" für einfache Schwerlastregale nicht nur Geldabzocke, sondern eine Unverschämtheit, der ich in den von mir betreuten Betrieben eine entsprechende Absage erteile.


    Ich unterstütze den Unsinn der Benennung eines weiteren "Beauftragten für irgendwas" nicht, weil es für mich zu den normalen Pflichten eines Staplerfahrers / -bedieners oder Lagerverantwortlichen gehört, Schäden zu melden; ich unterstütze hier nur die Notwendigkeit der entsprechenden Unterweisung (allerdings mit allen rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung).

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

    5 Mal editiert, zuletzt von a.r.ni ()

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    Ja, aber haben wir auch geklärt, was eine "Regalanlage" ist? :D


    "Bingt" man unter den Suchbegriffen: "Regalanlage" "Definition",
    findet man u.a. bei
    http://www.lagerwiki.de/index.php/Regalanlage
    die Definition


    Stimmt,haben wir nicht und man findet unter deinen link folgendes:

    Zitat

    Eine Regalanlage ist ein ganzes System aus einzelnen Regalen . Hierzu zählen unter anderem auch Verschieberegale und teil- oder vollautomatisierte Regalanlagen.

    und wenn Du jetzt auf "Regalen" klickst findest Du weitere Infos bzw. definition ;)


    Zitat

    Ich interpretiere die Definition von "Regalanlage" nicht als "feststehendes, immobiles Schwerlastregal"; die Gültigkeit der BetrSichV ist meiner Meinung nach nicht gegeben, weil das einfache Schwerlastregal weder ein Werkzeug / ein Gerät / eine Maschine noch eine Anlage ist.

    Zitat aus der BGR 234:

    Würde für mich bedeuten das ortsfeste Regale auch Arbeitsmittel sind.
    Was ist den ein Feststehendes Regal den sonst? ein Möbelstück, ein teil des Gebäude oder doch was anderes?.... ;)


    Ich möchte gerne dein Zitat zu ende führen:

    Zitat

    (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

    und jetzt nochmal ein zitat aus der BGR 234 :D

    Zitat

    Hinsichtlich der Kopplung von Auszügen siehe Abschnitte
    4.3.5.10.2 Nr. 4 und 4.3.6.7.
    Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen
    sind keine Aufzugsanlagen und damit keine überwachungsbedürftigen
    Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7
    Nr. 5
    des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

    Ist ja irgendwie schon lustig das ganze...
    Meiner ansicht nach stehen auch Schwerlastregale diesen Wechselwirkung aus indem sie z.B. von FFZ angefahren werden...

  • Na dann will ich dir auf die Sprünge helfen


    ...wir scheinen hier doch einige Verständnisschwierigkeiten zu haben.


    Um das nochmal klar zustellen: Ich stelle die Notwendigkeit der Prüfung als solche und die "Befähigte Person" in keinster Weise in Frage, aber: Die Findigkeit, mit der irgendwelche Leute "Beauftragte", "Inspekteure" oder sonstige Phantasiefunktionen kreieren und diese dann auch noch erfolgreich verkaufen lässt mir die Haare zu Berge stehen. Wir diskutieren hier stundenlang über einen de fakto nicht existenten Begriff: "Regalinspekteur". Ein solcher Inspekteur ist weder irgendwo geforderd, noch ist ein solcher als "Beauftragter" zu bestellen.


    Fakt ist, dass der Unternehmer Arbeitsmittel durch eine Befähigte Person zu prüfen hat. Wie er dieses organisiert ist ganz allein seine Sache, oder?!?!


    Ich habe mit der Umsetzung bestehender Regelungen und der sicherheitstechnischen Weiterentwicklung in meinem Unternehmen jedenfalls genug zu tun um mich nicht mit solchem Blödsinn (Entschuldigung dafür!!) beschäftigen zu müssen. All die die Langeweile haben, können sich hiermit natürlich gerne rumschlagen und "Regalinspekteurbeauftragtenformulare" entwickeln und in den verkehr bringen.


    Also Toni, hoch springen konnte ich mit deiner Erläuterung in diesem Zusammenhang nicht wirklich :D .



    In diesem Sinne


    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo A.R.N.I.,


    schau mal in die BG-Präsentation, ab Kapitelpunkt: 9.4.2.3. Vielleicht verstehst dann auch Du es.


    MichaelD: auch ich habe bestimmt keine Lust, mich noch um regalprüfer zu kümmern,da gebe ich Dir vollkommen recht.Daher habe ich auch lange recherchiert, ob es überhaupt notwendig ist. Aber es ist leider gefordert.


    Gruß Franky

  • ...und um zum eigentlichen Thema zurückzukommen; eigentlich hatte ich nur danach gefragt, wer ein Beauftragungsformular hat.
    Zu Diskussionen, die die Notwenigkeit In Frage stellen, wollte ich keinesfalls aufrufen.


    Das Formular habe ich per PN bereits seit vorgestern und beende damit dieses Thema.


    Gruß Franky

    "Manche Leute wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben."
    Heinz Erhard

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    ...wir scheinen hier doch einige Verständnisschwierigkeiten zu haben.

    Ich für mein Teil hab dich schon verstanden :D

    Also Toni, hoch springen konnte ich mit deiner Erläuterung in diesem Zusammenhang nicht wirklich :D .

    Ob Du am Ende nicht Springen kannst oder nicht Springen willst kann ich nicht beurteilen ;)

    Ich habe mit der Umsetzung bestehender Regelungen und der sicherheitstechnischen Weiterentwicklung in meinem Unternehmen jedenfalls genug zu tun um mich nicht mit solchem Blödsinn (Entschuldigung dafür!!) beschäftigen zu müssen. All die die Langeweile haben, können sich hiermit natürlich gerne rumschlagen und "Regalinspekteurbeauftragtenformulare" entwickeln und in den verkehr bringen.

    Auch ich habe ebenfalls keine Lust mich mit irgendwelchen Dingen zu beschäftigen die sinnlos sind, komme aber am Ende zu einen anderen Ergebnis als Du und und a.r.n.i.
    Ob ich mich deswegen bis zu den Knien in Kuhmist stecken lasse, das bestimme ich :D


    Es ist doch vollkommen Wurscht ob einer Regalinspekteuer, Regalprüfer, Beauftragter für Regale oder Beauftragte Person heißt, wichtig ist doch das sie geprüft werden und niemand zu schaden kommt.

  • Ist ja irgendwie schon lustig das ganze...
    Meiner ansicht nach stehen auch Schwerlastregale diesen Wechselwirkung aus indem sie z.B. von FFZ angefahren werden...

    ;(
    Ein guter Teil Deiner Argumentation leuchtet mir ein.
    Ich lasse jetzt von berufener Stelle klären, ob ein ortsfestes Regal ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV darstellt.
    Ich habe meine Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch an Dich geschickt.
    Unabhängig davon bleibt die Aussage gültig, dass die DIN EN 15635 nicht rechtsverbindlich ist, solange kein Gesetz oder Verordnung darauf verweist.


    FrankyS

    Zitat von FrankyS

    ... schau mal in die BG-Präsentation, ab Kapitelpunkt: 9.4.2.3.

    Wir schreiben aneinander vorbei. Ich zweifelte nicht daran, dass die Forderung in der DIN EN 15635 erhoben wird, aber die DIN ist für mich nicht rechtsverbindlich und somit ist der "Regalinspekteur" gemäß DIN EN 15635 in der Praxis nicht erforderlich.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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  • Ich lasse jetzt von berufener Stelle klären, ob ein ortsfestes Regal ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV darstellt.

    Hier die Antwort vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
    ==========================================
    Sehr geehrter Herr ######,


    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4.2.2011.


    Zunächst ist, wie Sie zurecht ausführen, zu prüfen, ob ein Gegenstand ein Arbeitsmittel ist.
    Einfache ortsfeste Regalsysteme (z. B. handelsübliche Bücherregale) sind nach unserem Verständnis keine Arbeitsmittel.
    Sie gehören z.B. zur Einrichtung einer Arbeitsstätte und müssen dann den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
    Soweit die ArbStättV nicht gilt, ist das Arbeitsschutzgesetz für die betreffenden Arbeitsplätze anzuwenden.


    Bei der Vielzahl der marktüblichen Regaltypen kann von uns nicht beurteilt werden, ob es sich um Arbeitsmittel handelt, und ob diese folglich in den
    Regelungsbereich der Betreibssicherheitsverordnung fallen.
    Die Bewertung muss im konkreten Fall durch den Arbeitgeber vorgenommen werden.
    Dieser hat dann auch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und ggf. welche Prüfungen nach § 10 BetrSichV notwendig sind.


    Mit freundlichen Grüßen

    I. A.
    A. Jerusalem


    Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    Referat IIIb3 - Gefahrstoffe, Chemikaliensicherheit, Bio- und Gentechnik, Betriebs- und Anlagensicherheit
    ==========================================


    Also:
    - ob Schwerlastregale Arbeitsmittel sind, legt der Unternehmer fest,
    - Art und Umfang der Prüfung legt eine GefB fest, hier wird dann auch festgelegt, ob man sich den Anforderungen der BetrSichV unterwirft.


    Hierbei sollte auch oben aufgeführte Argumentation von Toni berücksichtigt werden.

    Die mittlerweile "legendäre" DIN EN 15635 kann dann herangezogen werden, wenn man sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung dafür entscheidet;
    eine rechtliche Vorgabe besteht nicht.

    FrankyS:
    Damit auch Du es verstehst:
    Wenn Du gemäß Deiner GefB die DIN EN
    15635 für Regalprüfungen zugrunde legst, machst Du nichts falsch;
    eine rechtliche Grundlage, diese anzuwenden, gibt es jedoch nicht - und die Dienstleister, die etwas anderes behaupten - wie in Deinem zuletzt angegebenen Internetverweis - wollen viel Geld verdienen, was sie offensichtlich auch schaffen.
    :thumbdown:
    Es steht Dir frei, jeden Lageristen zum Regalinspekteur mit irgendeinem Zertifikat ausbilden zu lassen oder Externe zu beauftragen - aber die Notwendigkeit und Richtigkeit für Dein(e) Unternehmen gibst Du vor und rechtfertigst das.
    Hierbei kannst Du Dich von irgendwelchen Internetseiten / Internetangeboren beeinflussen lassen oder Du denkst an einen Königsberger:


    Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! [I. Kant] ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Hallo zusammen!


    Ich schau bei solchen Dingen ganz gern ins Gabler`sche Wirtschaftslexikon.
    Zitat:
    "Arbeitsmittel"


    Ausführliche Erklärung
    1. Begriff: Gegenstände, die unter Ausnutzung physikalischer, chemischer, biologischer oder sonstiger Naturgesetze technische Arbeit verrichten, d.h. Betriebsmittel i.e.S.


    Beispiele: Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen.


    2. Arbeitsrechtliche Regelungen: Arbeitsmittel, die zur Durchführung der Arbeit benötigt werden, hat i.d.R. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.


    Da die Ausübung der Arbeit für den Arbeitgeber unter dessen Weisungsgewalt (Direktionsrecht) erfolgt, ist besitzrechtlich der Arbeitgeber Besitzer, der Arbeitnehmer Besitzdiener (§ 855 BGB).
    ....



    und auch gleich noch "Betriebsmittel":



    Zitat: o.g. Lexikon
    " I. Betriebswirtschaftslehre:
    Materielle Güter, die neben anderen Elementarfaktoren (menschliche Arbeitsleistung und Werkstoffe) zur Produktion erforderlich sind und im Zeitablauf ihr Leistungspotenzial an die Produkte abgeben, z.B. Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Einrichtungen (Potenzialfunktionen). Entspricht dem volkswirtschaftlichen Begriff der Produktionsmittel.


    Leistungsfähigkeit der Betriebsmittel ist abhängig:
    (1) von Modernität, Abnutzungsgrad und Betriebsfähigkeit,
    (2) vom Grad ihrer Eignung für die spezielle Produktion...."


    Wenn nun also Vorrichtungen auch Arbeitsmittel sind... ? Könnte nicht ein Regal auch eine Vorrichtung sein?
    (werde jetzt nicht nach deren Definition suchen :rolleyes: ... Das bringt doch nichts.)


    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Martina111,



    Wenn nun also Vorrichtungen auch Arbeitsmittel sind... ? Könnte nicht ein Regal auch eine Vorrichtung sein?
    (werde jetzt nicht nach deren Definition suchen :rolleyes: ... Das bringt doch nichts.)

    Danke, genau da ist der Punkt.


    Meiner Meinung nach sind Regale Arbeitsmittel, siehe z.B. die von Martina111 beschriebene Zitate. Außerdem sind Schwerlastregale (Kragarm-, Auszugs-, Fachboden- oder Palettenregale) einer erheblichen Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln z.B. FFZ ausgesetzt. Wenn ich nun keine passende Vorschrift oder Regel finde, orientiere ich mich am "Stand der Technik" und in diesen Fall an die entsprechende DIN Norm.


    Ich habe heute das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW angeschrieben, mal sehen wie sie antworten...

  • Wenn Du gemäß Deiner GefB die DIN EN 15635 für Regalprüfungen zugrunde legst, machst Du nichts falsch;
    eine rechtliche Grundlage, diese anzuwenden, gibt es jedoch nicht - und die Dienstleister, die etwas anderes behaupten - wie in Deinem zuletzt angegebenen Internetverweis - wollen viel Geld verdienen, was sie offensichtlich auch schaffen.
    Es steht Dir frei, jeden Lageristen zum Regalinspekteur mit irgendeinem Zertifikat ausbilden zu lassen oder Externe zu beauftragen - aber die Notwendigkeit und Richtigkeit für Dein(e) Unternehmen gibst Du vor und rechtfertigst das.
    Hierbei kannst Du Dich von irgendwelchen Internetseiten / Internetangeboren beeinflussen lassen oder Du denkst an einen Königsberger:


    In diesem Sinne


    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)