Begehbare Fläche ...mit Löchern!

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  • Hallo Kollegen,


    als Hersteller von Bauelementen stehen wir aktuell vor folgendem Problem:


    Wir entwickeln gerade ein neues Bauprodukt, das eine ebene Oberfläche hat, die allerdings aus funktionalen Gründen durchlöchert sein muss (ähnlich einem Schweizer Käse ^^).
    Auf der Baustelle müssen die Elemente während der Einbauarbeiten von den Arbeitern begangen werden.


    Die "Löcher" sind zwar regelmäßig angeordnet und für das Einbaupersonal auch klar erkennbar, haben aber Durchmesser bis fast 200 mm.
    Die Gefährdungssituation ist also nicht zu vernachlässigen... man denke an Reintreten, Umknicken, Stolpern usw... 8o


    Meines Erachtens müssen wir als Hersteller in unserer Gebrauchsanleitung festlegen, wie der Anwender beim Einbau (buchstäblich) vorgehen soll, um sich nicht unnötig zu gefährden.
    Dass die größeren Löcher nicht betreten werden sollen, dürfte schon mal klar sein.


    Die Frage ist jetzt, ab welcher Größe gilt ein Loch als "zu groß"? ?(
    In der Maschinensicherheit gibt es eine Definition die besagt, wie groß eine Öffnung maximal sein darf, damit man nicht hineingreifen kann.
    Gibt es auch eine Definition für die Größe von Öffnungen, in die man nicht hineinfallen/hineintreten können soll?


    Wäre euch für Hinweise und Ideen dankbar!

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  • Hallo freak,


    wir sind uns hoffentlich einig, dass die Bodenöffnungen eine Gefährdung darstellen.
    Und dann ist das Arbeitsschutzgesetz hier relativ eindeutig:
    § 4 Allgemeine Grundsätze
    Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen
    Grundsätzen auszugehen:
    1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit
    möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
    2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
    ...


    Also spielt es nur eine untergeordnete Rolle, wie groß die Bodenöffnungen sind. Die Stolper- und Sturzgefahr wird wohl immer gegeben sein. Lediglich die Absturzgefahr kann vermieden werden.
    Zur Vermeidung der Absturzgefahr (bzw. korrekt des Hindurchreichens bis zur Hüfte) muss z.B. eine kreisförmige Öffnung kleiner als 95 mm sein.
    Entsprechende Gefahrenhinweise müsst ihr in der Montageanleitung angeben.


    Wir haben in unseren Fertigungsbereichen sogenannte Waffel-Böden. Die Öffnungen der Waffel sind konstruktionsbedingt und notwendig. Der Waffelboden wird durch eine zweite, begehbare Ebene (raised floor 800 mm) abgedeckt.
    Deswegen haben wir mit dem Lieferanten vereinbart, dass zur Montage der Böden die Waffelöffnungen durch "Multi-Use"-Abdeckungen aus 4 mm Edelstahl-Deckel abzusichern sind. Nach Ende der Montage werden die Abdeckungen entfernt und dem Lieferanten zurückgeliefert. Er kann diese dann wiederverwenden, da die Waffelöffnungen einheitlich sind.


    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo Niko,


    danke für deine schnelle Antwort!
    Als Hersteller ist für uns in erster Linie das GPSG relevant. Da steht dann z. B.:


    Zitat

    Ein Produkt darf [...] nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.


    Das Produkt selbst muss also erstmal sicher sein. Unser Kunde hat dann für die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu sorgen.

    Lediglich die Absturzgefahr kann vermieden werden.
    Zur Vermeidung der Absturzgefahr (bzw. korrekt des Hindurchreichens bis zur Hüfte) muss z.B. eine kreisförmige Öffnung kleiner als 95 mm sein.
    Entsprechende Gefahrenhinweise müsst ihr in der Montageanleitung angeben.

    Hast du dazu eine Tabelle oder ähnliches? (Quellenangabe würde mir auch reichen!)
    Es sieht nämlich so aus dass nicht alle Öffnungen kreisförmig sind... ich will nun erstmal abchecken, welche Löcher denn überhaupt als "kritisch" anzusehen wären, und da fehlen mir derzeit die Beurteilungskriterien.

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