Die DGUV 2 berechnet die Grundbetreuung nach 3 Gruppen.
Innerhalb dieser drei Gruppen werden die Gefährdungspotenziale innerhalb eines Unternehmens im Vergleich zu früher nicht mehr berücksichtigt.
Während man früher bei Listenwerten oftmals, d.h. BG-abhängig, zwischen Produktion (z.B. 1,7 h/(a*MA)) und Verwaltung (z.B. 0,3 h/(a*MA)) unterscheiden konnte, werden nun für jeden Mitarbeiter eines Unternehmens bspw. der Gruppe II 1,5 h/(a*MA) festgelegt.
D.h. die kompromissbehaftete Festlegung der BGn schließt ein, dass einem Archivmitarbeiter das gleiche Gefährdungspotenzial unterstellt wird, wie jemandem, der mit einem Gemisch aus Fluss- und Salpetersäure hantiert ... so weit, so schlecht
Für ein Unternehmen, das bspw. 50 Mitarbeiter in der Produktion von Chemikalien und 50 Mitarbieter in der Verwaltung hat, kann sich dadurch allein die Grundbetreuung durch die SiFa (bei 80%-Anteil) von 100 h/a auf 120 h/a erhöhen - ohne dass sich das Gefährdungspotenzial erhöht hat.
Hinzu kommt noch die "betriebsspezifische Betreuung", die dann bspw. das Durchführen von Unterweisungen enthält ... und dann vielleicht 10 - 20 h/a zusätzlich erfordert.
Wie erkläre ich nun dem Auftraggeber, dass ich ihn (nach diesem Beispiel) mit bis zu 40 h/a zusätzlicher (geleisteter und in Rechnung gestellter) Arbeit beglücken muss - obwohl sich das Gefährdungspotenzial nicht geändert hat ... ?
In einem besonders krassen Fall (160 h/a statt früher 72 h/a) habe ich vor, mich auf Abs. (6) des §2 der DGUV 2 zu berufen und eine Einzelfallprüfung zu beantragen, um die Regelbetreuung auf das angemessene Maß zurückzuführen.
(nur nebenbei: als Selbstständiger sollte ich mich eigentlich über den Aufgabenzuwachs freuen - aber das ist nicht der Fall, weil es dem Auftraggeber nicht vermittelbar ist ...)
Hat jemand solch eine Einzelfallprüfung schon beantragt?
Wie hat derjenige das begründet? (GefB, Erfahrung, Unfallzahlen, "gesunder Menschenverstand"?)
Gibt es schon positive Entscheidungen (also Absenkung der Regelbetreuungszeit)?