Ex-Schutz in Lackierbetrieben

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  • Moin Forum,

    ich erstelle gerade für eine Autolackiererei ein EX-Schutzdokument und hab da leichte Probleme mit der Lackiererei bzw. mit der dortigen Zoneneinteilung.

    Wo kann ich denn nachlesen welche Zonen in einem/r Lackierraum/ -kabine vorhanden sind? Die BGI 740 gibt im Anhang zwar so einige Beispiele, doch suche ich irgendeine Vorschrift, Regel etc. wo die Zonen beschrieben werden, wie z.B. die TRbF!


    Besten Danb für die Infos.

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  • In der BGR 104 sind die richtigen TRBS dazu sowie einige gute Beispiele, danach kann man sich richten.
    (Aufpassen, 2007 gabs ne neue Version)

    Ist die Lackiererei eine überwachungsbedüftige Anlage dann denke an die Betriebssicherheitsverordnung - Abnahme vor Erstinbetriebabnahme!

    Denke auch an den Mischplatz, welchen Flammpunkt haben die Lacke, Lösemittelanteil usw.

    die BGR 104 hilft dir dort sehr!

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Hallo Admiral,

    mit Vorschriften ist das so eine Sache, kommt ja schließlich auf die Gegebenheiten an.
    Eine Hilfe war mir die BGR 231 Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten.
    Es gibt auch eine gute Handlungshilfe vom LASI Sachsen, ich finde leider im Moment gerade die Nummer nicht.

    Gruß Udo

  • Hallo,

    unter : http://www.ecom-ex.com/home.html?&L=1 findest Du fast Alles was Du brauchst.
    Die Zoneneinteilung ist in den Europäischen (Atex-) Richtlinien geregelt.

    Kurz. -
    Zone 0: im Behälterinneren
    Zone 1: gelegentlich auftretende expl-fähige Atmosphäre
    Zone 2: selten und nur kurzzeitig auftretende expl-fähige Atmosphäre

    Aber genaueres findest Du in den Richtlinien.

    Ich hoffe der Link funktioniert, ansonsten kopier ihn bitte in deinen Browser.
    Da wird Dir erst mal geholfen bei vielen grundsätzlichen Fragen zum Explosionsschutz.

    Gruß,
    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

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  • Besten Dank für die genialen Antworten!

    Eine Frage hätte ich allerdings noch.

    So wie es ausschaut gibt es Handlungshilfen, wie z.B. die BGI 557, die BGI 740 oder halt die BGR 500, auf die ich mich auf jedenfall beziehen werde.

    Für andere Bereiche, wie z.B. eine Tischlerei, oder eine Mühle, ist es also möglich, das ich ein Bereich als Zone 2 deklariere, aber evtl. ein Kollege der Meinung ist, ne, bei mir wäre es Zone 1!

  • Da ist die Frage aller Fragen: Wer hat die entsprechende Fachkenntnis? Du oder der Kollege?

    Hast du die entsprechende Fachkunde um überhaupt eine Beurteilung vornehmen zu können? Ein entsprechendes Seminar besucht?
    Wenn es dein erstes Ex-Dokument ist würde ich mir an deiner Stelle Hilfe besorgen.

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Genau so sieht´s aus.

    Allerdings muss man auch dabei sagen, dass es vielleicht im Zweifel sinnvoller ist, eine Zone eher als Zone1 zu definieren - als sie als Zone 2 zu definieren, wenn man sich über das zeitliche und räumliche Ausmaß des Vorhandenseins explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ist.

    Nochmal zur Zone 0, Behälterinneres.
    D.h. expl-fähige Atmosphäre ist ständig oder über längeren Zeitraum vorhanden. So z.B. auch die Spritzkabine oder ein Auftragswerk.
    Interessant auch für Euch der Einsatz der Filter in Atemschutzgeräten, da gibt es den A2B2E2K2-Filter für org. Dämpfe, sowie den AX-Filter für den Einsatz bei Niedrigsiedern. Kommt auf den Siedepunkt des von Euch eingesetzten Lösemittels an.
    Aber vielleicht habt ihr ja auch eine Absaugung in der Kabine, wo die Dämpfe nach unten abgesaugt werden und der MA ohne Maske arbeiten kann. Dann brauchts die Maske nur für Reinigungsarbeiten.

    Ach ja, und keine ex-geschützten Mobiltelefone in Zone 0 !! Es gibt nämlich nur Geräte ab Zone 1.

    So denn, das hat mir noch unter Nägeln gebrannt.

    Gr.
    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

  • interessantes Thema, da hänge ich mich doch mal mit dran:

    im Betrieb haben wir eine Spritzkabine neu errichten lassen. Die Lackierarbeiten (Airless-Verfahren) werden im geringen Umfang durchgeführt (< 1 Stunde/Tag).Nun geht es um die Erstellung des Ex-Schutz-Dokumentes. Die BGI 740 fordert folgendes:

    "Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, z.B.Werkstückauflagen,
    leitfähige Gebinde, elektrostatisch erden (Potentialausgleich). Dies gilt insbesondere beim Umfüllen und Airless-Spritzen."

    Hat jemand diesbezüglich Praxiserfahrungen? Bis dato ist nämlich gar nichts geerdet.

    Grüsse

    Tino

    Einmal editiert, zuletzt von blacksock (6. Juli 2009 um 12:19)

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  • @ blacksock,

    zum Airless-Verfahren kann ich Dir leider auch nicht genaues sagen. Ich kenne nur diese Airless-Pistolen für Heimwerker und die haben sicher keine Atex-Zulassung.
    Gemäß EN 60079-14 und EN 61241-14 müssen alle im Ex-Bereich verwendeten Geräte und Arbeitsmittel, eine Atex-Zulassung haben.

    Ich will noch mal auf die elektrostatische Erdung hinaus.
    Es reicht da nicht, sich vom Elektriker eine grüngelbe Strippe mit zwei Klemmen machen zu lassen (das ist zwar sicher immer noch besser als gar keine Erdung, das sehe ich ja auch so) aber es ist nicht zulässig und kann mächtigen Ärger geben.
    Die antistatische Arbeitsbekleidung + Schuhe sind auch ganz wichtig.
    Blecheimer mit Deckel für Putzlappen mit Lösemitteln ( Diverse Arbeitsschutzanbieter, Denio*, Krosc_ke, usw.) es muss halt Alles zugelassen und leitfähig sein, keine Plastikeimer.
    Keine Handys in der Hosentasche ;)

    Gr.

    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

  • @ blacksock

    Auszug aus der BGR132

    Ruhren und Mischen von Flussigkeiten
    Ruhren und Mischen verschiedener Flussigkeiten oder von Flussigkeiten mit Feststoffen
    sind oft stark ladungserzeugende Prozesse, die leicht zu gefahrlichen Aufladungen fuhren konnen.
    Ladungen werden beim Ruhren und Mischen erzeugt, wenn mindestens
    eine Flussigkeit eine niedrige Leitfahigkeit aufweist. Die Ladungen werden in diesem Fall insbesondere auf den in der kontinuierlichen Phase suspendierten Flussigkeiten oder Feststoffen sowie auf isolierten Metallgegenstanden
    angesammelt.


    Spritzlackieren, Pulverbeschichten und Beflocken:

    Beim Verspritzen oder Verspruhen von Flussiglacken oder Pulverlacken sowie beim Beflocken werden Spruhwolken von Tropfchen oder Feststoffteilchen erzeugt, welche
    oft hoch elektrostatisch aufgeladen sind.
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Spruhwolken durch Hochspannung oder triboelektrisch
    gebildet werden. Da die Spruhwolken oft brennbar sind, besteht Zundgefahr infolge elektrostatischer Aufladungen und die folgenden Maßnahmen sind erforderlich:
    • Alle leitfahigen Gegenstande im Arbeitsbereich, z.B. Spritzpistolen, Werkstucke,
    Metallobjekte in der Nahe, sind zu erden.
    • Der Lackierer muss wahrend des Beschichtens und bei der Reinigung geerdet sein, z.B. uber leitfahige Handgriffe der Lackierpistolen und ableitfahiges Schuhwerk.
    Werden Handschuhe verwendet, mussen diese mindestens ableitfahig sein. Weitere
    Personen, die sich im Arbeitsbereich aufhalten, mussen ebenfalls geerdet sein.
    • Werden Werkstucke mittels einer Forderanlage transportiert, ist uber leitfahige Aufnahmevorrichtungen,
    z.B. Haken, Osen, Auflagen oder Mitnehmer, eine dauerhafte
    Erdung wahrend des gesamten Transportes sicherzustellen, z.B. durch regelmaßiges
    Reinigen der Aufnahmevorrichtungen.
    • Beim elektrostatischen Beschichten mit Flussiglacken sollen nur Spritzkabinen,
    Spritzwande oder Spritzstande aus ableitfahigem oder geerdetem leitfahigen
    Material eingesetzt werden. Isolierende Materialien durfen nur dann verwendet
    werden, wenn gefahrliche Aufladungen, z.B. durch Wasserberieselung, ausgeschlossen
    sind.
    • Beim Pulverbeschichten sollen leitfahig hinterlegte Kabinenwande aus isolierendem
    Material nur dann eingesetzt werden, wenn ihre Wandstarke 9 mm oder die
    Durchbruchsspannung 4 kV ist.

    Du kannst Dir die BGR 132 ja mal runterladen, steht jede Menge Input drin,

    Gr.
    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

  • hallo,

    die bgi 132 ist mir bekannt.

    aber die betrieblichen verhältnisse sollen ja auch nicht ausser acht gelassen werden:

    in unserer lackierkabine (neubau 03/2009 durch fachfima, vertikale technische lüftung mit ausreichendem luftaustausch) wird max. 1 stunde pro tag lackiert. es werden auch farben angemischt, aber die menge übersteigt kaum 1 liter.

    die ausführungen der bgr 132 zum spritzlackieren beziehen sich vornehmlich auf elektrostatisches lackieren. wir aber verwenden ein airless-gerät.

    als einzig sinnvolle maßnahmen sehe ich in unserem fall noch folgendes:

    - tragen von antistatischen schuhwerk
    - erdung der zu lackierenden werkstücke

    quellen: bgi´s 557 und 740

    grüsse

    tino

    Einmal editiert, zuletzt von blacksock (13. Juli 2009 um 08:30)