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  • Hallo,

    laut ASiG muss die SiFa bzw. die leitende SiFa dem Leiter des Betriebes unterstehen.
    Hat hierzu jemand einschlägige Erfahrungen? Gerichtsurteile? Anordnungen? Stellungnahmen?

    Kernfragen:
    - Wer ist der Leiter des Betriebs?
    - Was beinhaltet "unterstehen"?

    Bin dankbar für jede Argumentationshilfe, die einen (amerikanischen) Geschäftsführer, den (deutschen) Personalchef und den globalen (amerikanischen) EHS-Manager überzeugen hilft.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Der Leiter eines Betriebes ist entweder der Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstand etc. Auf jeden Fall der, der an dem jeweiligen Unternehmensstandort das Sagen hat.

    Dieser Person oder Personkreis ist die Sifa ähnlich wie der QMB unterstellt. Ein Blick in das QMB-Handbuch könnte helfen. Dort ist meistens das Organigramm des Unternehmens abgebildet.

    Wenn ein Unternehmen sich an sein QM-System hält, hättest Du z.B. schon mal ein Grundlage. Ansonsten denke ich schau mal in die einschlägigen Gesetze, Vorordnungen wie ASiG oder die BGV A1(?) Grundlagen der Prävention. Dort könnte etwas stehen.

    Die SiFa bekleidet bekanntlich eine Stabstelle und hat nur eine beratende Funktion gegenüber dem
    oben genannte Personenkreis gegenüber. Daher ist die SiFa recht weit oben anzusiedeln.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Zitat

    Niko schrieb:
    laut ASiG muss die SiFa bzw. die leitende SiFa dem Leiter des Betriebes unterstehen.
    Hat hierzu jemand einschlägige Erfahrungen?


    Ich bestehe normalerweise auch darauf, dem GF zu unterstehen, aber in einigen Betrieben wird das so gehandhabt, dass eine Person, für die eine (schriftliche) Pflichtenübertragung stattgefunden hat, mein "vorgesetzter" Ansprechpartner wird.
    (Bsp.: bei einem Unternehmen hat der GF einen "Arbeitsschutzkoordinator" eingesetzt, dem ich unterstellt bin ... den eigentlichen GF spreche ich reichlich selten ... ich trage das mit, weil es bislang keine Behinderungen meiner Tätigkeit gab :) - und ich weiß, dass der GF über meine Tätigkeiten und Vorgaben informiert ist.)
    Ich habe das in zwei Fällen mit den jeweiligen Betreuern der BG Chemie besprochen - und die haben damit kein Problem.

    Meiner Meinung nach sollte man einige Vorgaben des ASiG nicht sklavisch auslegen wollen ... nur ein Beispiel hierzu:
    § 11 Arbeitsschutzausschuß
    ... Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
    dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, ...

    Macht sich ein Unternehmen hinsichtlich dieser gesetzllichen Vorgaben strafbar, wenn der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter, einen ASA, aber keinen Betriebsrat hat?
    ;)

    Wenn Du nicht direkt dem GF unterstellt bist, halte ich das nicht für problematisch, wenn Du sicherstellen kannst, dass Deine Anliegen dort ankommen ...
    Ich habe mir angewöhnt, wesentliche Aussagen per e-Post zu verschicken - und im Verteiler ist stets der GF ... ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

    2 Mal editiert, zuletzt von a.r.ni (20. März 2009 um 16:05)

  • Zitat

    Original von a.r.ni

    Macht sich ein Unternehmen hinsichtlich dieser gesetzllichen Vorgaben strafbar, wenn der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter, einen ASA, aber keinen Betriebsrat hat?
    ;)


    Wie sollte es ohne die fehlende Unterschrift/Zustimmung des BR eine interne SiFa geben? :D

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • Zitat

    Original von A_B
    Wie sollte es ohne die fehlende Unterschrift/Zustimmung des BR eine interne SiFa geben? :D


    Stimmt. Es gibt zwar im §9 ASiG keine Unterscheidung zwischen "interner" und "externer" SiFA, aber der Paragraph ist ein weiterer Grund, das Gesetz in solcher Hinsicht locker zu nehmen.
    ;)

    ... Und wenn ich mich schon über Gesetze ärgere, dann darf §6 ArbSchG nicht fehlen, wo immer noch die "10-Mitarbeiter-Schwelle" zur Dokumentation der GefB genannt ist, obwohl dies jedoch nach einer durch den Europäischen Gerichtshof Anfang Februar 2002 stattgegebenen Klage

    (Rechtssache C-5/00: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland: Vertragsverletzung - Artikel 10 EG und 249 EG sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates- Nationale Gesetzesregelung, die Arbeitgeber mit zehn oder weniger Arbeitnehmern von der Verpflichtung befreit, über Dokumente zu verfügen, die die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung enthalten)

    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden müsste.

    Was ist denn für einen Unternehmer mit weniger als 10 Mitarbeitern verbindlich?
    Das ArbSchG in der derzeitigen Fassung?
    Oder die Berücksichtigung des EU-Urteils?

    Ich sorge unabhängig davon immer für eine dokumentierte GefB, muss aber gelegentlich Diskussionen über den Aufwand führen ... :(

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    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Zitat

    Original von a.r.ni
    [quote]Original von A_B

    ... Und wenn ich mich schon über Gesetze ärgere, dann darf §6 ArbSchG nicht fehlen, wo immer noch die "10-Mitarbeiter-Schwelle" zur Dokumentation der GefB genannt ist, obwohl dies jedoch nach einer durch den Europäischen Gerichtshof Anfang Februar 2002 stattgegebenen Klage

    (Rechtssache C-5/00: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland: Vertragsverletzung - Artikel 10 EG und 249 EG sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates- Nationale Gesetzesregelung, die Arbeitgeber mit zehn oder weniger Arbeitnehmern von der Verpflichtung befreit, über Dokumente zu verfügen, die die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung enthalten)

    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden müsste.

    Was ist denn für einen Unternehmer mit weniger als 10 Mitarbeitern verbindlich?
    Das ArbSchG in der derzeitigen Fassung?
    Oder die Berücksichtigung des EU-Urteils?

    Hallo Arnni,

    für den Unternehmer ist das ArbSchG verbindlich.

    Das Urteil besagt nur, dass die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie Richtlinie 89/391/EWG nicht vollständig in das nationales Recht umgesetzt hat. Deswegen brauchen Kleinbetriebe in Deutschland Ihre GB auch nicht zu dokumentiern (Ausnahmen wie Gefahrstoffe wg GefStoffV unbenommen).

    Die EU kann seit dem Urteil die Umsetzung der Richtlinie mit Hilfe von Strafgeldern fördern ;) .

    Viele Grüße

    Kuddel

  • Hallo Niko,

    hier findest Du ein interessantes Urteil zu Deiner Anfrage:

    http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php

    Einfach die nachstehenden Daten eingeben, dann erscheint der Volltext des Urteils:

    Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen https://sifaboard.de/www.justiz-nrw.de
    Datum: 03.04.2003
    Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
    Spruchkörper: 10. Kammer
    Entscheidungsart: Urteil
    Aktenzeichen: 10 (1) Sa 1231/02
    Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 844/02
    Schlagworte: Fachkraft für Arbeitssicherheit
    Leitsätze: Das Arbeitssicherheitsgesetz geht grundsätzlich von dem Modell einer sicherheitstechnischen Stabsstelle im Betrieb aus. Damit steht nicht im Einklang, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch und disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt wird.
    Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 844/02 - abgeändert:
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger als Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement (QM) anzubinden.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 28.06.2001 bestehenden Bedingungen als Sicherheitsingenieur im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unter der Geschäftsleitung weiterzubeschäftigen.
    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4. Die Revision wird zugelassen.

    Viele Grüße

    Ralph

    Für kein Tier macht man soviel wie für die Katz!

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