nicht ständige Arbeitsplätze

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  • Hallo zusammen,
    kann mir mal jemand etwas auf die "Sprünge" helfen? Es wird immer mal ganz gern die Aussage getroffen, "das sind doch keine ständigen Arbeitsplätze". Irgendwie liegt mir diese Aussage immer etwas quer, weil mancher glaubt, sich damit so eine Art Freifahrtschein ausstellen zu können. Hab hier mal was gefunden:

    "Arbeitsplätze im Sinne der Definition liegen nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe in abgrenzbaren Bereichen einer Arbeitstätte entweder mindestens zwei Stunden täglich oder an mindestens 30 Arbeitstagen im Jahr aufhalten müssen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeitsaufgabe durchgehend durch einen Beschäftigten erledigt wird oder mehrere Beschäftigte nacheinander diesen Bereich zur Verrichtung ihrer Arbeitaufgabe aufsuchen müssen."

    Hat jemand `ne Ahnung der Rechtsgrundlage? Wo steht die Definition? Es sind doch aber trotzdem Arbeitsplätze - kann doch nicht bedeuten, dass ich dann den Büroarbeitsplatz neben den Schweinen einrichten kann, wenn ich ausreichend Tageslicht, Temperatur und Lüftung habe...??? - oder brauch ich das gar nicht, wenn der Arbeitsplatz kein "ständiger" ist? ( Schweine sind nun vielleicht ein blödes Beispiel - aber ihr wisst, was ich sagen will...)


    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

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  • Hallo Martina,


    bin da nicht mehr ganz auf dem Stand, aber in der ArbStättV gibt es in der Rubrik "Stand" unter Absatz 3 den Verweis auf einen Anhang IV der 92/57 EWG, der vielversprechend klingt...die RL finde ich ja noch, aber den Anhang gerade nicht...


    Gruß
    Gerald

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    "Es ist gelogen, dass Computerspiele Kinder beeinflussen. Hätte Pacman das getan, würden wir heute durch dunkle Räume irren, Pillen fressen und elektronische Musik hören." --- Kristian Wilson, Nintendo Inc. 1989

    Einmal editiert, zuletzt von Gerald Eckhardt ()

  • Hallo Gerald,
    vielen Dank für den Tipp! Hab mich durch die mal gelesen:


    1.der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 1) und
    2.der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) und
    3.des Anhangs IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 6).


    Leider bin ich auf der Suche nach der Antwort auf meine Frage noch nicht fündig geworden. Hab aber mitlerweile gefunden, wo die Definition herkommt. Häng die Datei mal an.


    Trotzdem erstmal vielen Dank Gerald!


    VG Martina

  • Hallo Sifa-Welt,
    die Frage nach der Definition hat sich ja erledigt. Leider bin ich bei dem Rest mit mir immer noch nicht im Reinen. Ich stell die Frage noch mal anders - vielleicht hat ja jemand `ne Idee.
    Warum sollte der Arbeitgeber von der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Verpflichtungen entbunden sein, wenn es sich um nicht ständige Arbeitsplätze handelt? Gibt es den Begriff "nicht ständige Arbeitsplätze" rechtlich verbindlich überhaupt?


    VG Martina

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    Andre' Maurois

  • ich verweise grundsätzlich auf die Gefährdungsbeurteilung, und die Verantwortung des Unternehmers, dazu kommt dann noch die Qualität des Arbeitsergebnisses, das unter schlechten Bedingungenleiden kann, da merkt es der Vorgesetzte natürlich auch am ehesten....

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.

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  • Arbeitsplatz ist Arbeitsplatz. Die Gefährdung ergibt sich doch aus mehreren Faktoren, z. B. Expositionsdauer, Häufigkeit, usw. Und da wird es interessant


    Aber sobald jemand irgendwo einer Beschäftigung in seinem Beruf nachgeht, die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendig ist, ist es auch ein Arbeitsplatz, wie immer der auch aussieht. Beim Landwirt, der nur im Sommer auf seinen Mähdrescher steigt ist das nicht anders, als beim Küster, der einmal im Jahr die Läutewerke im Glockenstuhl abschmiert.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Genau harmi, das sehe ich auch so.


    Es kann ja auch sein, dass bei Arbeitsplätzen die nur selten genutzt werden, größere Gefährdungen vorhanden sind als bei dauerhaft betriebenen Arbeitsplätze. Auf jedefall muss dies erst einmal festgestellt und beurteilt werden. Die Maßnahmen können natürlich von denen an ständig betriebenen Arbeitsplätze abweichen.
    z.B. An einem Bildschirmarbeitsplatz, der nur einmal am Tag für einen halbe Stunde zu Kontrollarbeiten genutz wird, kann ich andere Maßnahmen treffen wie für einen acht Std. Platz.


    Auf jeden Fall bin ich der Meinung der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz beurteilen und Maßnahmen treffen.


    Martina111
    Ich denke mal den rechtlich verbindlichen Begriff gibt es nicht. Es ist ein Arbeitsplatz wie jeder andere, nur wird er eben in einem geringeren Umfang genutzt.

  • Hallo Martina,


    ich war mal kurz ein paar Stunden „internetfrei“ und kann daher erst jetzt „meinen Senf dazugeben“.


    Meine Idee zu deiner Frage wäre zunächst auch erst einmal die Leitlinien zur ArbStättV gewesen, aber die hast du ja schon mit einbezogen.


    Ansonsten geht das m.E. wirklich nur auf Basis der Gefährdungsbeurteilungen, so wie tommygm es auch schon angemerkt hat.


    BEISPIEL:
    Ein Teil unserer Mitarbeiter hat eine ganze Menge von verstreut liegenden Betriebsanlagen regelmäßig zu betreuen. Dazu gibt es wöchentliche/tägliche Tourenpläne, nach denen die Anlagen angefahren und Kontroll- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden.


    Durchschnittlich halten sich die Mitarbeiter 2 mal in der Woche für 15 bis 20 min. darin auf.
    Laut Stellenbeschreibung ist deren Arbeitsplatz „die Anlagen der ….GmbH“ und in Wirklichkeit (nach Lesart der ArbstättV) ihr „Dienstfahrzeug“, denn darin halten sie sich ca. 4 Stunden am Tag auf um von Anlage zu Anlage zu kommen.


    Es gibt für ihre Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung, die darauf hinzielt, dass sie während ihrer Tätigkeit mit wechselnden Einsatzbedingungen und Gefährdungen zu tun haben und sich darauf einstellen müssen:
    z.B.: mal erfolgt der Einstieg in eine Anlage über einen Stahltreppe, mal über eine angebaute Alu-Leiter oder mal über eine Betontreppe ohne Geländer.


    Dann gibt es für die Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung, die z.T. zusammmenfassend für einige Anlagen gemeinsam sein kann aber auch einzeln die Besonderheiten in den verschiedener Anlagen herausstellt.


    Und wie du siehst: eigentlich habe ich hier gar keine „Arbeitsplätze“ und doch habe ich Arbeitsplätze.
    Ich denke ich weis schon, worauf deine Frage hinzielt, aber manchmal ist es wirklich schwer, eine Abgrenzung vorzunehmen.


    Die Sicherheit und Einhaltung von Mindestanforderungen für die Mitarbeiter wirst du im Einzelfall nur mit einer Gefährdungsbeurteilung und nicht allein mit der ArbStättV regeln können.
    Da bleibt dann aber am meisten der Mitarbeiter „auf der Strecke“, weil der sich zwar 25 mal am Tag in zu engen Räumen, mit zu wenig Licht, usw. ….rumschlagen muss, aber eben „nur mal 10 min.“ lang.


    Ich denke auch, eine weitere Differenzierung zur Definition "Arbeitsplätze" lässt sich kaum noch finden.


    PF

    Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen
    (Mark Twain)

  • Hallo ihr Lieben,
    erstmal vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.
    Ihr hab selbstverständlich recht damit, dass die Gebu und die Verantwortung des AG hier Dreh - und Angelpunkt sind. Was mir eben Sorgen macht ist, dass der selbe Unternehmer, der die Gebu machen soll, ja diese Argumentation der "nicht ständigen Arbeitsplätze" vorbringt. Die Deppen sind immer die Arbeitnehmer, auf "deren Seite" man als Sifa ja eigentlich steht (also ich sehe mich so, als diplomatischer Berater des Arbeitgebers im Sinne der Arbeitnehmer.)
    Für mich ist ein Arbeitsplatz ein Arbeitsplatz - völlig ungeachtet dessen, wie lange dort gearbeitet wird. Fazit ist, die Gebu so gründlich wie möglich zu machen, damit halt keiner den Deppen macht... Das scheint leider das einzige zu sein, worauf man selbst dabei Einfluss hat.


    Viele Grüße
    Martina

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    Andre' Maurois

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  • ... hallo Martina,


    da hast du wohl soooooo recht.


    (und wieder so eine Erfahrung als Sifa, die in unser spezielles Thema passt ;) )


    PF

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