2.Rettungsweg

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  • Ich kann dir momentan keine Quelle bieten, aber die Leitern der Feuerwehr sind z. B. bei den meisten Wohnhäusern der zweite Rettungsweg

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

    • Offizieller Beitrag

    Hallo seppl,

    das lässt sich so Pauschal nicht sagen.
    Was ist das für ein Gebäude, handelt es sich um einen sog. Sonderbau?? wie wird es genutzt..Industrie?? etc??

    Generell ist ein zweiter Flucht- und Rettungsweg ja immer gefordert. Wie dieser auszusehen hat hängt von der Art des Gebäudes und von der Nutzung ab. Manchmal reichen die Leitern der Feuerwehren aus, manchmal ist ein zweiter, baulicher Rettungsweg gefordert....
    Die Landesbauordnungen oder die Industriebaurichtlinie geben da schon mal Auskunft.
    Desweiteren spielen gewisse Verordnungen auch noch eine Rolle..Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung etc.

    herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

  • Hi

    Zitat

    Original von herbert
    Generell ist ein zweiter Flucht- und Rettungsweg ja immer gefordert.


    Das kann man doch so auch nicht sagen.

    Gemäß MBO (hier Auszug aus der HBO, §13) gilt (Hervorhebungen von mir):

    Zitat

    (3) 1Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. 3Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). 5Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.

    D.h.: Anleitern ist zulässig.

    Die ArbStättV bzw. ASR A2.3 (Abschnitt 4.5) fixiert die Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges (wie sollte es anderes sein) an der GB:

    Zitat

    Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind. Ein zweiter Fluchtweg kann z. B. erforderlich sein bei Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m², bei Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² oder aufgrund anderer spezifischer Vorschriften.

    Gruß A.

  • Zitat

    Original von Amaranth
    Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind. Ein zweiter Fluchtweg kann z. B. erforderlich sein bei Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m², bei Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² oder aufgrund anderer spezifischer Vorschriften.
    Gruß A.

    Hat jemand schon eine solche GB mal gesehen, würde mich interessieren, wir haben hier an zwei Stellen auch Probleme mit unserem zweiten Fluchtweg. Arschitekt meint dazu: brauchn wa nich! Wo ist den die GB die das bestätigt? Wat den dat? Abjesehen davon war der Notausstieg so oder so zu klein, muss 120 x 90 sin war aber nur 90 x 90, da hab wa die Steigleiter abbauen können, sieht mit der neuen Fassadeverkleidung och besser us

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

    Einmal editiert, zuletzt von Ralph-HF (13. Oktober 2009 um 13:39)

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  • Zunächst einmal die Feuerwehr mit ins Boot nehmen.
    Wir hatten das gleiche Problem mit einem Textillager(ca 200qm). Durch die Länge des Lagers würde den MA ein Entstehungsbrand in der Nähe der Tür nicht auffallen, eine Flucht wäre nach kurzer Zeit nicht mehr möglich.
    Desweiteren wird beurteilt, wie häufig das Lager genutzt wird. Kommt nur wenig Ware rein, wird aufgehängt und man verlässt das Lager wieder ( ca.3-5 Min.), ist die Wahrscheinlichkeit gering, daß gerade jetzt ein Brand ausbricht und der MA diesen nicht wahrnimmt.
    Wird das Lager aber (auch von mehreren MA)dauerhaft bewirtschaftet ( Datenerfassung u.ä.), so muß anstatt eines zweiten Rettungsweges mindestens eine Früherkennung von Rauch gegeben sein, um rechtzeitig zu flüchten.
    In diesem Fall muß zum einen das Lager mit Rauchmeldern aber auch ein Bereich vor dem Lager ca.15 m breit, komplette Lagerlänge durch Rauchmelder überwacht sein. Die Alarmierung erfolgt in und vor dem Lager optisch und akustisch.
    Diese Regelung war möglich, da der Lagerausgang sofort in einen Fluchtweg mündet, dieser erreicht bereits nach 4 Metern einen sicheren Treppenraum.

    Bei anleiterbaren Stellen legt die zuständige Feuerwehr fest, ob möglich oder nicht. Auch hier sind Sonderlösungen möglich.


    Ciao Andreas

  • Die Leiten der Feuerwehr sind als 2 Rettungsweg zulässig! Dies setzt natürlich vorraus das di zuständige Feuerwehr diese in entsprechender Höhe auch vorhält. Es muss dann auch anleitermöglichkeiten geben damit diese entspechend aufgestellt weden können (dies ist Baulicherseits vorzusehen)
    Die Leitern der Feuerwehr hierfür sind Steckleiter (4Teilig länge bis 8,40 m ) Schiebeleiter (länge bis 14m) oder Drehleiter mit einer Nennrettungshöhe von im Regelfall 23m bei einer Ausladung zur seite von 12 m)

    Sprich das mit dem Feuerwehrkommandanten noder einer Führungskraft der zuständigen Feuerwehr ab die Wissen was Sie vorhalten.


    Lg Deputy Chief

    TP

  • Hallo SiFas,

    ich habe aktuell folgendes Problem:
    1. Die LBO Landesbauordnung fordert bei Räumen > 200 m2 einen zweiten Ausgang.

    2. Die ASR A2.3 fordert einen Notausgang und einen Notausstieg.

    Unser Brandschutzbeauftragter vertritt nun vehement die Meinung, dass ein Ausgang im Sinne der LBO nur eine Türe sein kann. Der Begriff des Ausstieges ist nicht relevant, da die Bauordnung hier die schärfere Forderung stellt und einzuhalten ist.

    Wie würdet ihr hier argumentieren?
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Moin Sifas,

    zunächst einmal stellt sich die Frage nach einem Brandschutzkonzept. Liegt dieses vor, enthält es sicherlich auch Angaben über die notwendigen Rettungswege.

    Die Arbeitstättenverordnung läßt sogenannte "Kompensationsmaßnahmen" zu.
    Das heißt, läßt sich das gesetzte Ziel mit Hilfe von kompensierenden Maßnahmen erreichen, sind auch abweichende Lösungen möglich.
    Diese Maßnahmen müssen mittels Gefährdungsanalyse bergründet werden und in das Brandschutzkonzept einfließen.

    Ebenfalls sollten solche Maßnahmen mit der Feuerwehr abgestimmt werden.
    Bei Lagerräumen, die nicht als "Aufenthaltsräume" gelten (Aufenthaltsräume = Nutzung mehr als 2 Stunden) gelten andere Regelungen in Sachen Brandschutz.

    Was das Anleitern angeht, so ist diese Möglichkeit sicherlich immer abhängig von der Anzahl der zu rettenden Personen.
    Nach meinen Erfahrungen leiter die Feuerwehr ungern an, da es erfahrungsgemäß immer Probleme geben kann mit Personen mit Höhenangst oder korpulenten Personen, welche die ganze Evakuierungsmaßnahme bremsen können.

    Gruß Tommy

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