Kein Arbeitsunfall: Stewardess stürzt auf dem Weg zum Dinner

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  • Weit vom Hotel entferntes Restaurant als Ziel
    Kein Arbeitsunfall: Stewardess stürzt auf dem Weg zum Dinner

    1. Oktober 2026

    Eine Flugbegleiterin der Lufthansa ist mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls vor dem Sozialgericht Reutlingen gescheitert. Die Frau hatte sich während eines Aufenthalts in Hongkong auf dem Weg zu einem Restaurant verletzt. Nach einem Flug wollte sie dort essen gehen und nahm dafür zunächst ein Taxi, anschließend setzte sie mit einer Fähre in einen anderen Stadtteil über. Bevor sie das Restaurant erreichte, stürzte sie auf einer nassen Außentreppe und zog sich eine Schulterluxation zu. Die Flugbegleiterin meinte, der Unfall sei im Rahmen einer Dienstreise passiert und deshalb als Arbeitsunfall zu werten. Doch nach Einschätzung des Gerichts bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Entscheidend sei gewesen, dass die Frau eine rund einstündige Anfahrt auf sich genommen habe, um ein bestimmtes Restaurant zu besuchen. Damit habe privates Interesse überwogen.

    Anders hätte der Fall möglicherweise ausgesehen, wenn sich der Unfall in unmittelbarer Nähe des Hotels ereignet hätte. Dann wäre laut Gericht ein engerer Bezug zur Dienstreise denkbar gewesen.

    Link zur Quelle


    Dass ein Essen in unmittelbarer Nähe des Hotels möglicherweise eine Anerkennung als Arbeitsunfall gebracht hätte, finde ich interessant. Werde ich mir für eventuelle eigene Dienstreisen merken... ^^

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

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  • Dass ein Essen in unmittelbarer Nähe des Hotels möglicherweise eine Anerkennung als Arbeitsunfall gebracht hätte, finde ich interessant

    So abwägig ist das nicht. Es gibt viele Arbeitnehmer, die zum Essen den Arbeitsplatz/das Betriebsgelände verlassen müssen. Der Weg ist ja auch versichert, nur der Aufenthalt nicht.

  • Upps,

    der Klassiker. Es war kein dienstlich angeordnetes Dinner (dann wäre es Arbeitszeit und BG-Versichert), sondern das private Vergnügen. Das persönliche Befangen/Interesse (wie der Gang zum Klo, sry: wie der Sitz auf dem Klo mit dem Geschäft). Der Gang wäre ok. In Unterweisungen habe ich den Kollegen immer gesagt, zerrt den Menschen aus der Kabine.

    Letztlich wäre das eine Gratwanderung. Doch wie ist das mit den schlafenden Hunden? Die Flugbegleiterin war auf dem Weg zu einer dienstlichen Besprechung und dabei ist etwas passiert. Den Unfallbericht hat sicher keine SiFa an die entsprechende Unfallkasse gegeben?

    Nicht alles klar sagen bedeutet keine Lüge. Das würden wir ja nie tun.8o

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • So pauschal gilt die Wegeregelung auch nicht. Bedingung für einen versicherten Weg zur Nahrungsaufnahme ist lt. HLSozG (L3 U 189/24) die Erfordernis zum Erhalt der Arbeitskraft. (Im Urteil L3 U 176/25 hat das HLSozG dafür eine Grenze von 1,5 h bis zum Feierabend angenommen).

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • die Erfordernis zum Erhalt der Arbeitskraft

    Das kann man aber auch im Wirtshaus gegenüber. Dafür muss man nicht erst mit dem Taxi zum Fährhafen, um dann mit einer Fähre überzusetzen. In diesem Fall hier hat der Richter die Dienstreise als unterbrochen angesehen. So wie es in Deutschland auch meist gesehen wird (Bei einer mehrtägigen Dienstreise kann selbige als unterbrochen angesehen werden, wenn man nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit z.B. gefährliche Sportarten betreibt, die den Erhalt der Arbeitskraft gefährden können).

    Einmal editiert, zuletzt von mumpel (3. Oktober 2026 um 12:41)

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