Berührungsloser Unfall: Anteilige Schadens­ersatz­pflicht bei Sturz einer Radfahrerin wegen Vorbeifahrt eines Rettungswagens

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  • Kommt ein Radfahrer bei der Vorbeifahrt eines im Einsatz befindlichen Rettungswagens an einer Engstelle zu Fall, ohne dass es zu einer Berührung kam, so begründet dies einen anteiligen Schadens­ersatz­anspruch des Radfahrers. Es besteht eine Mithaftung in Höhe von 20 % wegen der Betriebsgefahr des Rettungsfahrzeugs. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

    Das stelle ich mir bei einem möglichen Wegeunfall spannend vor.

    Artikel zum Gerichtsurteil

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    "Computer sagt nein!" (Little Britain)
    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Merkwürdig.

    Abgesehen davon, wie man da auf die Klage kommt, hätte ich erwartet, daß das unter "allgemeines Lebensrisiko" fällt. Mit begleitendem Verkehr durch Einsatzfahrzeuge muß ich doch eigentlich rechnen, auch auf dem Land.

    Für Wegeunfälle, speziell als Fußgänger oder Radfahrer, könnte das durchaus ein Präzedenzfall werden.

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!" - Günther Jerschke für den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft

    "Wenn man es dürfte, müsste man den §13 ArbSchG in eine Holzplatte prägen und mit den Führungskräften so lange Zwergenschach spielen, bis die es verstanden hätten." - Sprengteufelin

    "It's better to look at it than for it." - "Haben ist besser als brauchen."

  • Danke für die Info. In meiner Montag Morgen Stimmung stellt sich mir die Frage: Wie wärs mit einer Klage wg. Behinderung der Rettungskräfte. Schließlich hätte die Person vor der Engstelle Platz schaffen müssen in dem sie vorher absteigt und problemlose Vorbeifahrt ermöglicht. Natürlich unter der Annahme, dass das Martinshorn aktiviert war. (Ich bereite einstweilen eine Klage wg. Lärm vor...) Guten Wochenstart in die Runde!

    Softwerker bei 4ty

  • .... Schließlich hätte die Person vor der Engstelle Platz schaffen müssen in dem sie vorher absteigt und problemlose Vorbeifahrt ermöglicht. ......

    genau das hatte sie ja getan. dabei ist sie verunfallt.

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    Gruß Mick

  • so richtig eingängig ist es mir nicht.

    Mir irgendwie auch nicht, wobei uns ja die genauen Gegebenheiten, die zum Unfall führten nicht bekannt sind. Ich könnte es ja verstehen, wenn der Rettungswagen von hinten herangefahren kommt und dann unmittelbar vor der Radfahrerin sein Horn betätigt. Da kann man dann schon in Panik vom Rad fallen und das wäre für mich dann auch akzeptabel wenn hier eine Mithaftung gesehen wird.

    Wenn aber jede Einsatzfahrt derart kritisch vor Gericht begutachtet wird, muss man damit rechnen, dass da bald keiner mehr die Sonderrechte entsprechend beansprucht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ist ein schönes Zeichen der heutigen Mentalität.

    Es gibt ein Ereignis, vorab bin ich nicht Schuld. Kurz Luft holen, Schaden feststellen und dank einer Rechtsschutzversicherung, vorläufig Klage einreichen.

  • Vielleicht auch das.

    Ich habe letztens im Auto gesessen und habe beobachtet wie andere Autofahrer auf ein Martinshorn reagiert haben. Der eine ist ein Bordstein hochgefahren. Der hatte sich garantiert die Felge oder die Spur ruiniert. Man muss auch nicht in Panik verfallen, wenn man ein M-Horn hört.

    Weiterfahren, bis man einen Punkt erreicht hat und Platz machen kann

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Moin zusammen!

    Um Missverständnissen vorzubeugen:
    Bei diesem Urteil geht es nicht um "wer hat Schuld", sondern in der Hauptsache um ein gefordertes Schmerzensgeld und um die Haftungsverteilung, die unter anderem für die Abrechnung der Versicherungen untereinander wichtig ist.

    Der 20% Anteil ist die obligatorische "Betriebsgefahr" die grundsätzlich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entsteht.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Moin zusammen!

    Um Missverständnissen vorzubeugen:
    Bei diesem Urteil geht es nicht um "wer hat Schuld", sondern in der Hauptsache um ein gefordertes Schmerzensgeld und um die Haftungsverteilung, die unter anderem für die Abrechnung der Versicherungen untereinander wichtig ist.

    Der 20% Anteil ist die obligatorische "Betriebsgefahr" die grundsätzlich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entsteht.

    hmmmm? bedingt Haftung nicht auch "Schuld". Warum sollte ich haften müssen, wenn ich doch nicht Schuld bin?

    Der Fahrer des Rettungswagen ist mit Sonderzeichen/-signal durch einen Ort. Die Klägerin will Platz machen, verunfallt und verletzt sich dabei.

    Wenn dem so ist, merke ich mir das Kennzeichen des vorbeifahrenden Fahrzeuges, wenn ich mal wieder vom Bike falle oder mit der Pedale am Rinnstein hängen bleibe.

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    Gruß Mick

  • bedingt Haftung nicht auch "Schuld".

    Im Straßenverkehr gilt: Alleine die Tatsache, dass du mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmst, bedeutet eine Gefahr (Betriebsgefahr) und damit auch eine Haftung.
    Je nach Situation kann sich diese anteilige Haftung auch verringern oder erhöhen.
    Guckst du §§ 7 und 17 StVG.

    Beispiel:
    Ich wurde vor Jahren von einem anderen Verkehrsteilnehmer "abgeschossen", sprich, durch dessen Fahrfehler hat er mich auf nasser, rutschiger Fahrbahn auf meiner Fahrspur frontal links erwischt, 30 % Überdeckung. Beide Fahrzeug Totalschaden, ich eine Woche Krankenhaus.
    Durch den Fahrfehler des anderen hat sich laut damaliger Einigung zwischen den Versicherungen dessen Anteil an der Betriebsgefahr auf 95 % erhöht, mein Anteil auf 5 % verringert - weil ich das Pech hatte, zum flaschen Zeitpunkt vor Ort zu sein ...

    Bei Sonderrechts-/Blaulichtfahrzeugen wird das im Einsatzfall noch etwas komplizierter.
    Stichworte u.a. Schädigungsverbot, Sorgfaltspflicht, ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Ahhhhhh! daher kamen meine 25% bei meinem Parkplatzunfall. Obwohl ich wenig bis gar keine Schuld bei mir sah. Ich hätte vielleicht den Unfall verhindern können, oder so?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Der 20% Anteil ist die obligatorische "Betriebsgefahr" die grundsätzlich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entsteht.

    Dann lasse ich mir jetzt von jedem vorbeifahrenden Einsatzfahrzeug mit Horn 20% meiner Hörgeräte bezahlen, schließlich sorgt deren Lärm ja möglicherweise für meinen Gehörschaden. ;)

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wenn dem so ist, merke ich mir das Kennzeichen des vorbeifahrenden Fahrzeuges, wenn ich mal wieder vom Bike falle oder mit der Pedale am Rinnstein hängen bleibe.

    Den Zusammenhang solltest du aber gerichtssicher nachweisen können. Könnte schwierig werden.
    Wenn du allerdings auf die Idee kommst zu schauspielern ... das geht in der Regel nach hinten los ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Vielleicht auch das.

    Ich habe letztens im Auto gesessen und habe beobachtet wie andere Autofahrer auf ein Martinshorn reagiert haben. Der eine ist ein Bordstein hochgefahren. Der hatte sich garantiert die Felge oder die Spur ruiniert. Man muss auch nicht in Panik verfallen, wenn man ein M-Horn hört.

    Weiterfahren, bis man einen Punkt erreicht hat und Platz machen kann

    Moin,

    als Feuerwehrmann kann ich das nur bestätigen. Niemanden nützt es wenn jemand panisch in die nächste Fußgängergruppe oder Eisdiele fährt. Im Normalfall, sofern man nicht hinter dem Steuer schläft oder laut Musik hört ( ja ich weiss, ich finde auch Rock geht nur laut), bekommt rechtzeitig mit das Rettungskräfte hinter einem sind. Fahrt wo es geht entspannt an die Seite. Und wenn kein Platz ist, dann zügig aber sinnig bis zur nächsten Gelegenheit. Ein weiteres Unfallszenario könne wir nicht gebrauchen.

    Passt auf Euch auf.

    Wer meint, ist zu faul zum Wissen.

    beste Grüße

    Andreas

  • Moin,

    Im Normalfall, sofern man nicht hinter dem Steuer schläft oder laut Musik hört ( ja ich weiss, ich finde auch Rock geht nur laut), bekommt rechtzeitig mit das Rettungskräfte hinter einem sind.

    Da gehe ich nicht konform, außer bei deinen Tipps für andere Kraftfahrende.

    Du bekommst im Fahrzeug das Horn selbst bei normal lautem Radio erst mit, wenn dir das Einsatzfahrzeug schon verdammt nahe ist.

    Die folgende Beispiel ist zwar wissenschaftlich nicht korrekt, aber ich hoffe verständlich.

    Das Innengeräusch der heutigen Fahrzeuge liegt im Schnitt bei ~ 65 bis 75 dB. Für die Wahrnehmbarkeit muss ein Signal mindestens 3 dB über dem Umgebungsgeräusch liegen.
    Um das Horn sicher wahrzunehmen, müssen davon also innen rund 70 bis 80 dB ankommen.
    Bei einer Außengeräuchdämmung von im Schnitt 15 bis 20 dB müssen für die Wahrnehmung also mindestens 95 bis 100 dB anstehen, damit das Horn sicher innen gehört wird.

    Der Schalldruckpegel nimmt, unwissenschaftlich gesagt, alle rund 5,5 m um 6 dB ab, als Ausgangswert kannst du normativ 120 dB annehmen.

    In der Praxis heisst das, wenn du das Einsatzfahrzeug NICHT siehst (weil z.B. durch andere Fahrzeuge verdeckt), nimmst du das Teil akustisch erst wahr, wenn das Fahrzeug schon auf so um die 25, 30 m rangekommen ist. Das ist bei den oft gefahrenen Geschwindigkeiten des Einsatzfahrzeugs verdammt wenig, speziell in Kreuzungsbereichen.

    Anders gesagt, der normale Autofahrende hört das Einsatzfahrzeug meist erst kurz vor dem Crash - wenn der Einsatzfahrende sich nicht entsprechend vorsichtig verhält.

    Einsatzkräfte privat unterwegs nehmen übrigens durch ihre Koordinierung das Horn schon früher wahr. :)

    Faktisch kann Einsatzfahrer sich vier Regeln im Hirn verankern:

    • mindestens 3 komplette Signalzyklen (mindestens 10 Sekunden, lt. KG Berlin) vor der Einfahrt in Kreuzungen / Einmündungen!
    • Geschwindigkeit verringern, erhöhte Aufmerksamkeit!
    • Schrittgeschwindigkeit bei Wartepflicht! Notfalls anhalten!
      Erst weiterfahren, wenn ALLE anderen entsprechend reagiert haben!
    • Sonderrecht und/oder Sondersignal ändern NICHT, NIE, NIMMER, die Verkehrsregeln!

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Moin zusammen!

    Um Missverständnissen vorzubeugen:
    Bei diesem Urteil geht es nicht um "wer hat Schuld", sondern in der Hauptsache um ein gefordertes Schmerzensgeld und um die Haftungsverteilung, die unter anderem für die Abrechnung der Versicherungen untereinander wichtig ist.

    Der 20% Anteil ist die obligatorische "Betriebsgefahr" die grundsätzlich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entsteht.

    Spannend....ich hatte gerade eine Unfallmeldung, dass ein Fahrradfahrer aus Schreck nach dem Überhohlen durch ein Traktor gestürzt ist.

    Tapfer an Arbeitsplatz weitergefahren und da erst gemerkt das Hand (oder Arm gebrochen) war.

    Da könnte sich unsere Rechtsabteilung das Geld wiederholen, dass sie durch stürzende Personen aufgrund des Martinshorn der Beruftsfeuerwehr verliert :S.

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Üblicherweise einigen sich die jeweiligen Versicherungen untereinander, bevor es (in wenigen Fällen) tatsächlich vor Gericht geht.

    Das passiert meistens dann, wenn ein Geschädigter mit der Höhe des Schmerzensgeldes nicht einverstanden ist.

    Die genannten 20% aus der Betriebsgefahr werden natürlich bei allen zu erstattenden Kosten abgezogen, auch z.B. bei den Anwaltskosten.

    Der alte Gag ("Brauchst du solange nach dem Unfall noch deine Krücken?" "Mein Arzt sagt nein, mein Anwalt ja") funktioniert hier in Deutschland nicht wirklich. In Ländern mit anderem Schadenersatzrecht schon ... sofern Privatermittler dich nicht erwischen ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)