Hallo zusammen,
ich benötige Unterstützung beim Thema Eignung. Ein Kunde möchte seinen Mitarbeiter in der Kfz-Werkstatt zum Hochvolt-Experten (Stufe 3S) qualifizieren und die Ausbildungsstätte besteht auf eine vorherige Eignungsuntersuchung (alt G 25). Da es hierfür m. E. keine Rechtsgrundlage gibt und beim Kunden auch keine diesbezügliche Betriebsvereinbarung vorliegt, welche dann zumindest den Anschein einer Rechtfertigung zur Eignungsuntersuchung liefern würde: Was sind die Alternativen? Welche weiteren Lösungsmöglichkeiten gibt es?
Vielen Dank für die Unterstützung!
Hintergrund
DGUV Information 209-093 Hochvoltsysteme (2021), 5.1.5 Qualifikation Stufe 3S: Fachkundige Person für Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Systemen: "...Zudem muss sichergestellt sein, dass die zu qualifizierende Person keine gesundheitlichen Einschränkungen besitzt (z. B. Implantatträger(in), Epilepsie, ...), die zu Gefährdungen bei der Durchführung von Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten führen können (siehe auch § 7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).
Bei Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sind durch den Unternehmer oder die Unternehmerin geeignete Rechtsgrundlagen (individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen) zu beachten (siehe auch DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“). Die Beurteilungen sind getrennt von der Arbeitsmedizinischen Vorsorge zu handhaben. Liegen Rechtsgrundlagen für eine Eignungsuntersuchung vor, können die jeweils aktuellen Empfehlungen der DGUV für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen auch dafür genutzt werden. Diese arbeitsmedizinischen Empfehlungen geben Anhaltspunkte für die Durchführung von Eignungsbeurteilungen, um Aspekte der gesundheitlichen Eignung von Versicherten in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten zu beurteilen...."
DGUV Regel 103-011 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (2006): "...gesundheitliche Eignung; diese kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nachgewiesen werden..."