Feststellung der Eignung für Arbeiten unter Spannung (z. B. Zellentausch HV-Batterie)

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  • Hallo zusammen,

    ich benötige Unterstützung beim Thema Eignung. Ein Kunde möchte seinen Mitarbeiter in der Kfz-Werkstatt zum Hochvolt-Experten (Stufe 3S) qualifizieren und die Ausbildungsstätte besteht auf eine vorherige Eignungsuntersuchung (alt G 25). Da es hierfür m. E. keine Rechtsgrundlage gibt und beim Kunden auch keine diesbezügliche Betriebsvereinbarung vorliegt, welche dann zumindest den Anschein einer Rechtfertigung zur Eignungsuntersuchung liefern würde: Was sind die Alternativen? Welche weiteren Lösungsmöglichkeiten gibt es?

    Vielen Dank für die Unterstützung!

    Hintergrund

    DGUV Information 209-093 Hochvoltsysteme (2021), 5.1.5 Qualifikation Stufe 3S: Fachkundige Person für Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Systemen: "...Zudem muss sichergestellt sein, dass die zu qualifizierende Person keine gesundheitlichen Einschränkungen besitzt (z. B. Implantatträger(in), Epilepsie, ...), die zu Gefährdungen bei der Durchführung von Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten führen können (siehe auch § 7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).
    Bei Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sind durch den Unternehmer oder die Unternehmerin geeignete Rechtsgrundlagen (individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen) zu beachten (siehe auch DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“). Die Beurteilungen sind getrennt von der Arbeitsmedizinischen Vorsorge zu handhaben. Liegen Rechtsgrundlagen für eine Eignungsuntersuchung vor, können die jeweils aktuellen Empfehlungen der DGUV für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen auch dafür genutzt werden. Diese arbeitsmedizinischen Empfehlungen geben Anhaltspunkte für die Durchführung von Eignungsbeurteilungen, um Aspekte der gesundheitlichen Eignung von Versicherten in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten zu beurteilen...."

    DGUV Regel 103-011 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (2006): "...gesundheitliche Eignung; diese kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nachgewiesen werden..."

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  • Entweder eine andere Ausbildungsstätte suchen oder mit dem Mitarbeiter reden, ob er zur Untersuchung einwilligt.

    Grüße,

    Andreas

    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

  • mein pragmatischer Ansatz: Da Arbeiten am Hochvoltsystem potentiell relativ schnell zum Ableben führen können (mein Lieblingsspruch vom Dozenten: "klein schwarz und hässlich vor dem Schaltschrank") würde ich auch mit dem Mitarbeiter reden. Wenn er den Job machen möchte liegt es ja auch in seinem eigenem Interesse und wenn er vom Chef dazu "überredet" wurde ist es meiner Meinung nach eh eine schlechte Idee.

  • Moin,

    ich habe auch den S-3 Lehrgang besucht (TÜV Nord in HH) und habe brav vorher die G-25 und die Auffrischung der EH gemacht. (Nebenbei halte ich das auch für sinnvoll)

    Allerdings hat sich Vorort keiner meine Bescheinigungen angeschaut , oder danach gefragt....

    und ich war kein Einzelfall, sondern bei dem kompletten Lehrgang nicht.🤔

  • vorherige Eignungsuntersuchung (alt G 25)

    Deine Einschätzung mit der fehlenden Rechtsgrundlage teile ich. Wir haben da ähnliche Diskussionen.
    Die wichtigere Frage ist meines Erachtens: Woran macht denn der Ausbildungsträger die Eignung fest, und welcher Teil davon ist medizinisch? Und was hat die uralte G25 mit der Ausbildung zu tun?

    Bei uns sehe ich immer, daß ausschließlich an G25/G41 die Eignung festgemacht wird, ohne auf die eigentliche Tätigkeit und auch z. B. charakterliche Eignung zu schauen.

    Den Aspekt aktive/passive Implantate kann man dem Mitarbeiter sicher näherbringen und das bei ihm abfragen. Epilepsie, vorhandene kardiologische Befunde und ähnliches auch.
    Das ist im Interesse des Mitarbeiters und ermöglicht ihm die Mitwirkung.
    Dort zum Wohl des Mitarbeiters einen Check durch den Betriebsarzt anzubieten, ist sicher nicht verkehrt. Der ist letztlich aber freiwillig.

    Aus meiner Ingenieurperspektive finde ich zum Beispiel eine gute Vorbildung, Sorgfalt und ausgeprägtes Risikobewußtsein wesentlich wichtiger, am besten gepaart mit dem nötigen Selbstbewußtsein, an der richtigen Stelle auch mal Nein zu sagen.

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!" - Günther Jerschke für den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft

    "Wenn man es dürfte, müsste man den §13 ArbSchG in eine Holzplatte prägen und mit den Führungskräften so lange Zwergenschach spielen, bis die es verstanden hätten." - Sprengteufelin

    "It's better to look at it than for it." - "Haben ist besser als brauchen."

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  • Vielen lieben Dank für die Hinweise. Ich habe nun den zuständigen Fachbereich der BGHM angeschrieben, da die Thematik an sich für viele ungelöst scheint.

    Die in vielen Sachen hilfreiche "FAQ-Liste der AG „Handlungsrahmen Elektromobilität“ der DGUV gibt es dato mit Stand März 2025 (31 Seiten)  update 14.06.2025: mittlerweile Juni 2025 (34 Seiten), hält sich aber zur Eignung nach wie vor bedeckt.

    Ich halte euch auf dem Laufenden.

    Einmal editiert, zuletzt von schmiddi11 (14. Juni 2025 um 06:57) aus folgendem Grund: update

  • Wie versprochen anbei die Antwort der BGHM (Fachbereich HV). Wir werden nun zusammen mit dem Betriebsrat eine BV verfassen, damit das Thema zukünftig zumindest etwas rechtskonformer gehändelt werden kann.

    FRAGE "... Kunde möchte seinen Mitarbeiter in der Kfz-Werkstatt zum Hochvolt-Experten (Stufe 3S) qualifizieren und die Ausbildungsstätte besteht auf eine vorherige Eignungsuntersuchung (alt G 25). Da es hierfür m. E. keine Rechtsgrundlage gibt und beim Kunden auch keine diesbezügliche Betriebsvereinbarung vorliegt, welche dann zumindest den Anschein einer Rechtfertigung zur Eignungsuntersuchung liefern würde: Was sind die Alternativen? Welche weiteren Lösungsmöglichkeiten gibt es? Reicht es nicht auch, wenn der Mitarbeiter schriftlich bestätigt, dass er kein Implantatträger ist, keine Epilepsie vorliegt und derzeit keine gesundheitlichen Probleme bekannt sind, welche gegen die Qualifizierung bzw. die Tätigkeit sprechen würden?..."

    ANTWORT: "...hierzu finden Sie in der DGUV Information 209-093 folgenden Hinweis: Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Systemen bedeuten für die Beschäftigten ein Gefährdungspotenzial, das höher ist als das bei Arbeiten im spannungsfreien Zustand. Um diese Arbeiten sicher durchführen zu können, ist eine weitergehende Qualifizierung erforderlich. Zum Erlangen dieser zusätzlichen Qualifikation sind folgende persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ist nachzuweisen, dass die zu qualifizierende Person • mindestens eine Qualifikation nach Stufe 2S besitzt, • mindestens 18 Jahre alt ist und • eine erfolgreich abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung (9 Unterrichtseinheiten nach DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“) hat.

    Zudem muss sichergestellt sein, dass die zu qualifizierende Person keine gesundheitlichen Einschränkungen besitzt (z. B. Implantatträger(in), Epilepsie, ...), die zu Gefährdungen bei der Durchführung von Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten führen können (siehe auch § 7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Bei Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sind durch den Unternehmer oder die Unternehmerin geeignete Rechtsgrundlagen (individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen) zu beachten (siehe auch DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“). Die Beurteilungen sind getrennt von der Arbeitsmedizinischen Vorsorge zu handhaben.

    Liegen Rechtsgrundlagen für eine Eignungsuntersuchung vor, können die jeweils aktuellen Empfehlungen der DGUV für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen auch dafür genutzt werden. Diese arbeitsmedizinischen Empfehlungen geben Anhaltspunkte für die Durchführung von Eignungsbeurteilungen, um Aspekte der gesundheitlichen Eignung von Versicherten in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten zu beurteilen.

    Ohne eine geschaffene Rechtsgrundlage entsteht hier das von Ihnen beschriebene Problem. Ich kann durchaus nachvollziehen, dass die Schulungsstätte auf eine Bestätigung der gesundheitlichen Eignung besteht, da diese nicht in der Lage ist geeignete Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Verantwortung zur Schaffung einer Rechtsgrundlage trägt der entsendende Unternehmer.

    Eine Eigenbestätigung des Versicherten ist problematisch, da bislang unbekannte gesundheitliche Einschränkungen vorliegen könnten...."

  • Schöne bla bla Antwort. Die Rechtsgrundlage fehlt trotzdem und eine BV dürfte diese auch nicht schaffen können, denn dazu benötigt man ein Gesetz (siehe Art 2 Abs.2 GG).

    Leider hat es der Gesetzgeber versäumt oder auch nicht gewollt, hier eine eindeutige Regelung zu schaffen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Nee, ich zeige jetzt immer auf Axel. Was der nicht weiß, ist nicht relevant. 8) (ThiloN)

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  • 1.5 Eignungsuntersuchung

    Frage: Welche Eignungsuntersuchung empfiehlt die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten und an Prüfständen?

    Antwort: Inhalt und Umfang der Eignungsuntersuchung ergeben sich aus der Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen. Gemäß §§ 3, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Unternehmer und Unternehmerinnen die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf gesundheitliche Gefährdungen und daraus abzuleitende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchführen, wobei sie von einem Arzt oder einer Ärztin mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin, Betriebsärztin/Betriebsarzt) beraten werden.

  • Du zitierst eine alte Version der FAQ-Liste und wirst diesen Part so in den neueren Ausgaben auch nicht mehr finden. Zudem kann weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine Schrift der Unfallversicherungsträger eine hierzu fehlende Rechtsgrundlage schaffen.

    Zu meiner Eingangsfrage vom 01.06.: Die Ausbildungsstätte erwähnt zwar die Eignung als Voraussetzung der Teilnahme, verzichtet aber neuerdings auf die Vorlage von derlei Nachweisen und verweist hierbei auf die unternehmerische (Auswahl)Verantwortung.

  • Wie versprochen anbei die Antwort der BGHM (....)

    Die Normenhierarchie sollte der BG doch wohl bekannt sein. Der Stellen wert einer DGUV - I ist jetzt nicht wirklich hoch...

    Im Anhang der Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge konnte ich auch keine Empfehlung für eine Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge dafür finden...

  • Ob die Antwort der BG von einem Menschen geschrieben wurde oder von einer KI? :/


    Erinnert mich zumindest an die Art, wie ich Fragen hier und da von meiner KI beantwortet bekomme: Frage kurz zusammenfassen, bisschen rumschwafeln mit Informationen, die zu 90% bekannt oder offensichtlich sind und am Ende bleibt keine klare Lösung, sondern nur Hinweise was man bei der Lösungsfindung/Entscheidung beachten sollte (auch hier wieder meist offensichtliche Punkte). Ganz wichtig ist dazwischen noch kurz anzumerken, dass Verständnis dafür da ist, dass das Problem nicht einfach zu beantworten ist ^^

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