Moin,
das hätte ich anders erwartet, aber klar mit den Argumenten des Gerichts ist es so.
Unfall nach dem Wenden ist kein Wegeunfall
Kein Versicherungsschutz: Fahrt zur Arbeit abgebrochen
Greift die gesetzliche Unfallversicherung, wenn ein Beschäftigter aufgrund einer Erkrankung den Weg zur Arbeitsstätte abbricht und zurück nach Hause fährt – ohne die Arbeitsstätte erreicht zu haben? Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen befasst.
Der Kläger war am Abend des Unfalls auf dem Weg zwischen dem Wohnort seiner Eltern und seiner Arbeitsstätte. Er gab an, auf dem Weg zu einer kurzfristig übernommenen Nachtschicht gewesen zu sein. Allerdings ergaben polizeiliche Ermittlungen, dass er in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Bei einem Überholmanöver hinter einem Traktor wurde er aus dem Auto geschleudert und zog sich schwerste Verletzungen zu.
Plötzliches Krankheitsgefühl
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei auf einem unversicherten Abweg unterwegs gewesen, weil er in Richtung seines Wohnorts fuhr. Das Sozialgericht Braunschweig bestätigte diese Entscheidung.
Im Berufungsverfahren gab der Kläger an, er sei wegen eines plötzlich aufgetretenen Krankheitsgefühls umgekehrt und legte medizinische Unterlagen vor, die belegten, dass er vor dem Unfall an einer Lungenentzündung erkrankt war. Der Grund für die Umkehr sei demnach eine akute Arbeitsunfähigkeit gewesen.
Er argumentierte, dass es keinen rechtlichen Unterschied mache, ob ein Versicherter von der Arbeitsstelle aus den Heimweg antritt oder den Arbeitsweg aufgrund gesundheitlicher Probleme abbricht.
Eigenwirtschaftlich unterwegs
Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt weder auf dem Weg zur Arbeit noch auf dem Rückweg von der Arbeit war. Der innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit sei in dem Moment aufgelöst worden, als der Kläger entschied, die Nachtschicht aus gesundheitlichen Gründen nicht anzutreten und nach Hause zu fahren. Von da an sei er eigenwirtschaftlich unterwegs gewesen.
Denn der Kläger hatte die Arbeitsstätte noch nicht erreicht, bevor er umgedreht war. Damit befand er sich nicht auf einem Heimweg von der Arbeitsstätte. Das Gericht betonte, dass eine Erweiterung des Versicherungsschutzes nur dann möglich sei, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit gewahrt bleibe. Im vorliegenden Fall diente die Fahrt vor dem Unfall ausschließlich dem Zweck, krankheitsbedingt schnell nach Hause zu kommen.
(Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21.02.2024, Az. L 3 U 52/23)