Freiberuflich als Sifa

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  • Hi,

    vielleicht kann mir jemand helfen, kurz vorab zum Sachverhalt:

    Ich habe einen Abschluss als Dipl.-Ing. und bin mittlerweile seit dem Jahr 2013 in der Qualitätssicherung innerhalb der Lebensmittelindustrie tätig (seit 2018 bin ich zusätzlich zusätzlich offiziell als Gefahrstoffbeauftragter im Unternehmen bestellt).

    Vor einigen Monaten habe ich privat die Ausbildung zur Sifa mit allen BG-Abschlüssen erfolgreich abgeschlossen.

    Nun zur Frage:

    Ich war, bzw. bin nicht als Sifa bestellt, lediglich wie beschrieben als Gefahrstoffbeauftragter. Wäre es für mich grundsätzlich möglich, direkt nach der Ausbildung freiberuflich als Sifa zu arbeiten (zumindest innerhalb meiner zuständigen BGN) oder muss ich zunächst erstmal als Sifa von einem Unternehmen bestellt worden sein und möglicherweise noch X Jahre Berufserfahrung vorweisen???

    Natürlich wäre es wahrscheinlich nicht sinnvoll ohne Berufserfahrung freiberuflich zu starten, mir geht es aber erstmal um die Frage, ob es überhaupt möglich ist.

    Ich hoffe mal auf ein paar Antworten :)

  • Wenn du die Qualifikation hast, kannst du natürlich unmittelbar auch freiberuflich durchstarten.

    Denk bei der Freiberuflichkeit an saubere Verträge - also Benennungen als externe Sifa, an die nicht günstige Haftpflichtversicherung und deine Nebentätigkeit dem Hauptarbeitgeber zu melden - nicht das der dort eine Konkurrenztätigkeit drin sieht.

    Beste Grüße

    J.H.J

  • Hallo,

    Nein, ist nicht so möglich. Ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, ist maßgeblich von der Tätigkeit (höhere Tätigkeit) und von der Qualifikation. Bei einer Sifa, wie auch beim BSB wird man das jeweils verneinen können. Wenn das örtlich zuständige Finanzamt dieses akzeptiert, dann ok, rechtlich passt es aber nicht.

    Gruß Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo,

    Nein, ist nicht so möglich. Ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, ist maßgeblich von der Tätigkeit (höhere Tätigkeit) und von der Qualifikation. Bei einer Sifa, wie auch beim BSB wird man das jeweils verneinen können. Wenn das örtlich zuständige Finanzamt dieses akzeptiert, dann ok, rechtlich passt es aber nicht.

    Guten Morgen,

    wieso sollte dies "rechtlich" nicht möglich sein?

    Ich kann es Dir nicht anders erklären, nur noch lauter!

  • Die Tätigkeit als SiFa ist problemlos möglich (Einzelunternehmung, Gesellschaft etc.pp). Bei der Freiberuflichkeit kann es Probleme geben...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,

    Ja, es kommt aber auch auf die Tätigkeit an. Die Erstellung einer Betriebsanweisung (Beispiel) ist keine "höhere Tätigkeit", wie sie vom Gesetzgeber gefordert wird. Zudem spielen da auch Faktoren wie Überwachung eine Rolle. Ich weiß es rennen genug Sifas/BSB als Freiberufler rum und wenn das örtliche Finanzamt damit kein Thema hat, super. Doch die Rechtslage diesbezüglich ist eindeutig.

    Gruß Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ergänzend immer die gleiche Frage: Es kommt halt auch immer darauf an, was verspricht man sich vom Status Freiberufler? Ob man nämlich Vorteile, wie z.B. keine Zwangsmitgliedschaft in der IHK hat, hängt wesentlich auch von der Unternehmensform ab. Kapitalgesellschaften (GmbH etc.) werden steuerrechtlich grundsätzlich gewerblich eingestuft und damit ist bei der IHK schon im Boot. Was aber nicht bedeutet, man zahlt automatisch auch Gewerbesteuer. Hier müsste man erst den Freibetrag überschreiten.

    Letztlich sind das aber alles Fragen, wo man seinen Frieden mit der örtlichen Gewerbebehörde/Finanzamt machen muss.

    Gruß Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ja, es kommt aber auch auf die Tätigkeit an. Die Erstellung einer Betriebsanweisung (Beispiel) ist keine "höhere Tätigkeit", wie sie vom Gesetzgeber gefordert wird.

    Die Tätigkeit der SiFa ist in §6 ASIg eindeutig definiert, zusammen mit dem Ingenieursgrad dürfte das m.E. keine Probleme mit dem § 18 EStG (sog. "Freiberuflichkeit") geben. SiFa bedeutet halt etwas mehr, als irgendwelche Zettel schreiben und im Vorbeilaufen irgendwo über den Zaun zu werfen!

    Was viel wichtiger ist: Der Themensteller sollte sich mit dem dem Begriff "fehlende Haftungsprivilegierung" im Sinne des BGB vertraut machen: Also klare Verträge als rein beratende Tätigkeit, keine Beauftragung, und eine robuste Unternehmer-Haftpflcihtversicherung, explizit gegen personenschäden (weil die BG´en ganze Stäbe von Juristen haben für ihre Regreßklagen, die bevorzugt Richtung externe SiFa losgetreten werden, weil hier die Erfolgsaussichten am höchsten sind...)

  • Hallo,

    Die Tätigkeit der SiFa ist in §6 ASIg eindeutig definiert, zusammen mit dem Ingenieursgrad dürfte das m.E. keine Probleme mit dem § 18 EStG (sog. "Freiberuflichkeit") geben. SiFa bedeutet halt etwas mehr, als irgendwelche Zettel schreiben und im Vorbeilaufen irgendwo über den Zaun zu werfen!

    Das Problem ist nur: Wo die Sifa eindeutig definiert ist, ist im Steuer- und Gewerberecht ebenso uninteressant, wie ein Positionspapier von einem Verband. Wir hatten in den letzten Jahren oft dieses Thema (siehe Suche), wo in den Threads auch viele Beispiele genannt wurden, wo z.B. explizit genannte Katalogberufe (Anwalt, Arzt etc) ihre Freiberuflichkeit verloren haben, sei es aufgrund der Rechtsform (Steuerrecht) oder aufgrund bestimmter Tätigkeiten (Gewerberecht).

    Gruß Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Aus eigener Erfahrung und meiner Kommunikation mit meinem lokalen Gewerbeamt (GA) (Region Berlin/Brandenburg/mittelgross Gemeinde) und ausdrücklich wie es hier in meiner lokalen Region aktuell gehandhabt wird:

    Nach einem kurzen persönlichen freundlichen Gespräch am Telefon und anschliessender schriflitcher Mailanfrage beim GA bekam ich auch schrifltich die Aussage, dass es hier als Freiberuf anerkannt sei und ich somit keine GA-Anmeldung durchführen müssen.

    Ergo blieb die klasssiches Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt, welche auch problemlos akzeptiert wurde.

    Im Netzwerk habe ich inzwischen mehrfach identifiziert, dass bei SIFAs mit GA-Anmeldung in der Regel ein "Produkt" dahinter steht - ein USB Stick der verkauft wird, eine Webseite mit Downloadmöglichkeiten ("digitales Produkt") etc...

    Ergo:
    - Verkaufst man eine fertige Betriebsanweisung an Dein Unternehmenskunden -> Gewerbe (Rechnungsstellung = 1h Beratung + 1x Betriebsanweisung)
    - Beräts Du Deinen FIrmenkunden, wie er seine Betriebsanwiesung schreiben sollte und schickst ihm ein Beispiel dafür, was er sich kopiert -> Freiberuflich (Rechnung = 2h Beratung)

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Mir wurde von einer Sifa berichtet, dass ohne eine vorab erfolgte Bestellung und anschließender Berufspraxis von mindestens zwei Jahren grundsätzlich keine Freiberuflichkeit (als Sifa) möglich ist.

    Scheinbar scheint das ja dann eine nicht korrekte Info zu sein.

  • In erster Linie muss das Finanzamt mitspielen, was aber auch bei mir kein Hindernis war. Rechtlich ist es vollkommen in Ordnung.

    VG Klaus

    ...sehe eben erst, dass die Positionierung schon genannt wurde. Eine eindeutige Regelung dazu gibt es wohl nicht. Insofern geht es eben voll in Ordnung.

  • Hallo,

    Mir wurde von einer Sifa berichtet, dass ohne eine vorab erfolgte Bestellung und anschließender Berufspraxis von mindestens zwei Jahren grundsätzlich keine Freiberuflichkeit (als Sifa) möglich ist.

    Ne, wobei ich da ohnehin aufpassen würde, wenn man nur eine "Bestellung" hätte, könnte auf Dauer eine ganz andere Stelle auf den Plan rufen...

    Gruß Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010