Kranführer die körperlich und geistig geeignet sind ?

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  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu dem allgemeinen Thema(Kranführer ). Wie stellt der Unternehmer die körperliche Einigung fest, ohne einen Sehtest bzw. die G25 zu machen? Wie macht ihr das? Ich weiß ,dass man die G25 machen kann, aber was für Alternativen gibt es noch so?

    Darf man in der Beauftragung einfach einen Passus einfügen, dass der Mitarbeiter seine körperliche Eignung versichert?

    Vielen Dank schonmal für die Hilfe

  • Hi,

    der Unternehmer macht das in Zusammenarbeit mit den Führungskräften einfach durch Wahrnehmung der Kontroll- und Aufsichtspflicht. Stichprobenartig gucken, ob die Beschäftigten ihre Aufgaben vernünftig erledigen oder ob es "nicht gut" aussieht, was die Beschäftigten machen. Ein weiteres Indiz sind Auffälligkeiten bei Unfällen (z.B. eine Person verursacht regelmäßig kleine Anfahrschäden) und - sofern damit gearbeitet wird - bei der Meldung von Beinaheunfällen.

    Den Passus kannst du dir sparen, der Unternehmer hat eine Kontroll- und Aufsichtspflicht für seine Beschäftigten.

    schöne Grüße

  • Unabhängig davon, dass es die G25 usw. nicht mehr gibt wird mit einer Wunsch- Angebots- Pflichtvorsorgeuntersuchung gar nichts festgestellt. Zumindest für den Unternehmer nicht. Das wäre nur über die Eignungsuntersuchung möglich welche aber nicht ohne weiteres durchführbar ist. Es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.

    wie MrH richtig beschrieben hat, den Passus kann man sich sparen.

    Körperliche Eignung bedeutet z. B. körperliche Gesundheit, Fitness und Ausdauer, um die Tätigkeit sicher und effizient ausführen zu können. (Fehlt ihm ein Auge bzw. hat ein Glasauge? Fehlt ein Arm - sowas wären Überlegungen zur fehlenden körperlichen Eignung.

    Geistige Eignung bedeutet z. B. in der Lage, komplexe Situationen schnell zu erfassen, präzise Entscheidungen zu treffen. Gute Wahrnehmung, Koordination, schnelle Reaktionsfähigkeit, Problemlösungsfähigkeiten und die Fähigkeit, technische Anweisungen zu verstehen und korrekt umzusetzen. Oder nimmt er einen Kran nicht ernst, blödelt rum, verursacht gefährliche Situationen usw.

    Das kann und muss der Vorgesetzte beurteilen.

    BG sagt nein. :118:

  • Hallo,

    da die körperliche Eignung "von Außen" nicht vollständig erkennbar ist (z.B. Epilepsi), halte ich so einen Passus schon für sinnvoll, um den MA an seine Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz zu erinnern. Eventuell kann man die Formulierung noch erweitern...in etwa so:

    "...die Beauftragte versichert, entsprechend aktuell vorliegenden eigener und ärztlicher Erkenntnisse für die Ausführung der Tätigkeit körperlich geeignet zu sein. Sollten zukünftig neue Informationen vorliegen, so ist die Vorgesetzte zeitnah zu informieren (Mitwirkungspflicht Arbeitsschutz)...."

    Gruss

    EHS Mann

  • EHS Mann u. SiFa-QM-BSB,

    auch ohne Jurist zu sein behaupte ich, die Aufnahme solcher Passagen ist rechtlich nicht nur fragwürdig, sondern unzulässig.

    Es besteht keinerlei Verpflichtung - also von ganz wenigen Ausnahmen (z.B. Seuchenschutz) abgesehen - den AG über meinem Gesundheitszustand in Kenntnis zu setzen. Dazu kann mich auch ein solcher Vertragstext nicht verpflichten.

    Von der Überzeugung mich, als

    Unternehmer, damit "abzusichern" wird mich spätestens ser Richter abbringen, der mir einen solchen Vertrag um die Ohren haut.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    PS: ...und fangt jetzt bitte nicht damit an, die Sinnhaftigkeit bzw. Wiedersprüchlichkeit der Themen "Eignung" und "Eignungsfeststellung" zu hinterfragen.

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Schwieriges Thema.

    Das ist so nicht ganz richtig

    Menschen mit Epilepsie müssen ihren Arbeitgeber nur dann über ihre Erkrankung informieren, wenn sie Teile der Arbeit aufgrund ihrer Epilepsie nicht ausüben können oder dürfen. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf diese Information. Quelle: deutsche Epilepsievereinigung


    Habe ich auf Grund der Epilepsie vom Arzt ein Autofahrverbot bekommen und bin als Fahrerr tätig muss ich das natürlich mitteilen, Bin ich aber im Büro beschäftigt muss ich die Epilepsie nicht mitteilen


    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Habe ich auf Grund der Epilepsie vom Arzt ein Autofahrverbot bekommen und bin als Fahrerr tätig muss ich das natürlich mitteilen, Bin ich aber im Büro beschäftigt muss ich die Epilepsie nicht mitteilen

    und das gilt im Rahmen der Mitwirkungspflicht vergleichbar für alle Arbeitnehmer bei allen Gesundheitsthemen.

  • Also es ist schon erstaunlich, mit welcher Vehemenz Fachleute sich noch immer an dieser Thematik hochziehen.

    Euer beider Aussagen, EHS und SiFa, sind in dieser Pauschalität und mit dieser Konsequenz (Stichwort: Vertragstext) schlichtweg falsch und unhaltbar!

    Das könnt ihr natürlich so eurem Chef und/oder HR anraten. Ihr dürft euch aber nicht wundern, wenn diese die richterlichen Ohrschellen - also im Falle eines Falles - ungebremst und zurecht an euch weitergeben...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Also es ist schon erstaunlich, mit welcher Vehemenz Fachleute sich noch immer an dieser Thematik hochziehen.

    Euer beider Aussagen, EHS und SiFa, sind in dieser Pauschalität und mit dieser Konsequenz (Stichwort: Vertragstext) schlichtweg falsch und unhaltbar!

    Das könnt ihr natürlich so eurem Chef und/oder HR anraten. Ihr dürft euch aber nicht wundern, wenn diese die richterlichen Ohrschellen - also im Falle eines Falles - ungebremst und zurecht an euch weitergeben...

    In diesem Sinne

    Der Michael


    Halten wir fest.

    Kranführer, regelmäßig bei der Vorsorge, unterwiesen keine Auffälligkeiten. Hat aber irgendeine Krankheit entwickelt bekommen oder wie auch immer (egal ob Epilepsie, Zuckerkrank, nimmt Medikamente...) die bei eintreten eine Gefahr für sich und seine Kollegen sein kann oder wird. Aus sorge um seinen Job (erstmal berechtigt), erzählt er das nicht seinem Vorgesetzten und es wird jemand ernsthaft verletzt oder gar getötet, was ist dann? Richterliche Ohrschelle für wen? Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

    Die Schweizer sind da etwas anders unterwegs.

    Ausbildung Kranführer: Fragen zum Gesundheitszustand

    BG sagt nein. :118:

  • Also es ist schon erstaunlich, mit welcher Vehemenz Fachleute sich noch immer an dieser Thematik hochziehen.

    Hallo Michael,

    es wäre interessant zu erfahren, wie das Thema bei Euch behandelt wird? Wie versucht Ihr auf diesem (nicht ganz einfachen) Gebiet rechtssicher unterwegs zu sein?

    Weiterhin finde ich es erstaunlich, dass Du immer schon mal die richterlichen Entscheidungen vorwegnimmst - hast Du da Erfahrungen? Gab es bei Euch Vorfälle, die diese Schlüsse zur Folge haben?

    Gruss

    EHS Mann

  • Es gibt durchaus Rechtsprechung und juristische Ausarbeitungen zur Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen und es läuft immer darauf hinaus, dass es einer Rechtsgrundlage für eine Eignungsuntersuchung bedarf und der Arbeitgeber nicht einfach Beschäftigte zur Eignungsuntersuchung schicken darf.

    Die Fragen nach chronischen Erkrankungen sowie Behinderungen sind wieder ein anderes Thema. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer hier erstmal nicht verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren und dürfen bei Fragen zu ihrem Gesundheitszustand sogar lügen. Für den Arbeitgeber wird es also keine richterliche Ohrschelle geben, sofern er seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nachgekommen ist und es dabei keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung des Beschäftigten gegeben hat. In der Rechtsprechung finden sich dann Urteile, dass in bestimmten Fällen Beschäftigte Erkrankungen offen legen müssen (als Faustregel liest man hier oft "wer krankheitsbedingt sich selbst oder andere gefährdet muss das dem Arbeitgeber mitteilen" - in wie weit das bei medikamentös gut eingestellten Diabetikern oder Epileptikern zutrifft sind dann beispielsweise mögliche Streitfälle). Aber das ist aus meiner Sicht ein arbeitsrechtliches Thema und wird besser mit Fachanwälten für Arbeitsrecht und ärztlichen Gutachtern statt mit Sifas diskutiert ;).


  • Halten wir fest.

    Kranführer, regelmäßig bei der Vorsorge, unterwiesen keine Auffälligkeiten. Hat aber irgendeine Krankheit entwickelt bekommen oder wie auch immer (egal ob Epilepsie, Zuckerkrank, nimmt Medikamente...) die bei eintreten eine Gefahr für sich und seine Kollegen sein kann oder wird. Aus sorge um seinen Job (erstmal berechtigt), erzählt er das nicht seinem Vorgesetzten und es wird jemand ernsthaft verletzt oder gar getötet, was ist dann? Richterliche Ohrschelle für wen? Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

    Die Schweizer sind da etwas anders unterwegs.

    Ausbildung Kranführer: Fragen zum Gesundheitszustand

    Wir sind allerdings in Deutschland und keine dieser Fragen dürfte einem Mitarbeiter gestellt werden. Und aus den Infos der deutschen epilepsievereinigung geht klar hervor das der Mitarbeiter mitteilungspflichtig ist wenn er vom Arzt ein Fahrverbot bekommt. Ein Fahrverbot würde dann natürlich auch das Bedienen von Maschinen und Kränen beinhalten. Eine zusätzliche Verpflichtung durch den AG ist da überflüssig.

    Bei Medikamenten sieht das anders aus, es gibt keine Mitteilungspflicht. Wenn der Arzt meint, unter dem Einfluss eines bestimmten Medikamentes darf ich meine Arbeit nicht ausüben, muss er mich AU schreiben.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo,

    da die körperliche Eignung "von Außen" nicht vollständig erkennbar ist (z.B. Epilepsi), halte ich so einen Passus schon für sinnvoll, um den MA an seine Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz zu erinnern. Eventuell kann man die Formulierung noch erweitern...in etwa so:

    "...die Beauftragte versichert, entsprechend aktuell vorliegenden eigener und ärztlicher Erkenntnisse für die Ausführung der Tätigkeit körperlich geeignet zu sein. Sollten zukünftig neue Informationen vorliegen, so ist die Vorgesetzte zeitnah zu informieren (Mitwirkungspflicht Arbeitsschutz)...."

    Gruss

    EHS Mann

    Und was ist, wenn der Mitarbeiter obwohl er von sich selber denkt er sei kerngesund auf einmal ohnmächtig wird? Hat es alles schon gegeben und da beugst du auch mit solchen zusätzlichen Verpflichtungen nicht vor.

    Es gibt da keine 100 % Absicherung für alle Fälle

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Nei, ich bin kein Richter. Aber, wie bereits ausgeführt, ist die Rechtssprechung rel eindeutig.

    Es geht mir aber hier weniger um "rechthaben" als vielmehr um die "Eindeutigkeit" solcher Kommentare. Damit begebt ihr euch einfach mächtig auf's Glatteis.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Michael,

    es wäre interessant zu erfahren, wie das Thema bei Euch behandelt wird? Wie versucht Ihr auf diesem (nicht ganz einfachen) Gebiet rechtssicher unterwegs zu sein?

    Hallo Michael,

    hast Du hier noch ein paar Infos zur Verfügung?

    Gruss

    EHS Mann