Guten Morgen,
ich lese hier so ein bisschen nebenbei mit und mir ist aufgefallen (sofern ich das hier alles richtig verstanden habe), dass in Teilen die Ansicht vertreten wird, bei Vorliegen von spezifischen Verfahren (meinetwegen Grenz-, Schwellen-oder Richtwerten aus Vorschriften) sei die Risikobeurteilung durch. Dem ist mit nichten so. Auch bei Anwendung spez. Verfahren muss eine Plausilitätsprüfung durchgeführt werden - dafür kann man beim Treffen seines Urteils sehr wohl auch auf Nohl zurückgreifen.