Sturz auf der Kellertreppe beim Kunden beim Verräumen der Lieferung

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Hallo zusammen,

    heute benötige ich mal das Schwarmwissen von SifaBoard.

    Der Auslieferungsfahrer beliefert eine Gaststätte mit Waren. Das Unternehmen hat in seinen AGB`s Lieferung frei Haus stehen.

    Der Fahrer trägt einen Eimer und ein Packet für den Kunden in den Keller. In der GBU steht nicht explizit, dass das zu seinem Tätigkeitsfeld gehört. Ist aber laut Unternehmer Usus, um Kunden nicht zu verlieren.

    Bei dieser Tätigkeit stürzt der Fahrer die Kellertreppe nach unten und zieht sich erhebliche Verletzungen zu . Bruch HWS, Rippenbruch, Platzwunde am Kopf, Knieprellungen.

    ES gibt hierfür eine GBU, aber die beinhaltet die Serviceleistung nicht.

    Klar es wird jetzt eine Aktualisierung vorgenommen.

    Jetzt die Frage: ist das ein Arbeitsunfall für den Unternehmer, oder handelt hier der Fahrer aus Gefälligkeit und ist daher nicht mehr BG rechtlich versichert, sondern nur "gesetzlich Krankenversichert". Und hat er dann eventuell Schadensersatzansprüche an den Kunden

    Vielen Dank für eure Einschätzungen

    Zitat von Joachim Ringelnatz

    Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.

    Was du ererbest von deinen Vätern, erwirb es um es zu besitzen

  • Am Ende entscheidet die BG.

    Ich sehe es allerdings so, dass es vom AG gewünscht ist die Lieferung in den Keller zu tragen. Somit steht der Unfall im Zusammenhang mit der Tätigkeit und ist ein Arbeitsunfall.

  • Gehört die Auslieferung der Ware beim Kunden zu seinen beruflichen Tätigkeiten? Eindeutig ja (ist laut Unternehmer Usus). Aus meiner Sicht handelt es sich somit um einen meldepflichtigen Arbeitsunfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen. Also melden - und die Entscheidung über die Anerkennung des Unfalls trifft am Ende der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger ;).

  • Diese extra Serviceleistung sollte grundsätzlich hinterfragt werden. Die Lieferbedingung "frei Haus" bedeutet, dass der Frachtführer liefert und ggf. ablädt. Und Schluss. Dabei geht es grundsätzlich um Haftungsfragen. Wenn also der Frachtführer jetzt auch noch die gelieferte Ware auf Weisung des Empfängers in dessen Lager verbringt und sogar verräumt, wird es in Haftungsfragen bei Beschädigung der Ware oder eben Beschädigung des Frachtführers ganz eng.

    Zusätzlich passen dann eventuell die Tourenpläne nicht mehr, wenn anstatt abzuladen, dann auch noch Zeit vergeudet wird, um die ureigenste Aufgabe des Empfängers auszuführen. Da sehe ich definitiv Redebedarf

  • Ich möchte keine Rechtsberatung abgeben.

    Ich würde für mich zwei Fragen stellen. Verbrachte nur dieser Fahrer die Ware in den Keller, sondern auch die anderen Fahrer, Urlaubsvertretung etc.

    Zweitens, war der Arbeitgeber im Bilde über diese extra Dienstleistung oder war es eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Kunde und Fahrer. Als Belohnung gab es mal ein Kaffee etc.

    Ich persönlich denke es ist ein Arbeitsunfall.

    Es wäre interessant, wenn Du uns später das Ergebnis mitteilen könntest. Das Schwarmwissen braucht auch ein Update. 😄

  • Diese extra Serviceleistung sollte grundsätzlich hinterfragt werden.

    Im Prinzip hast du Recht - leider sieht die Realität in dieser Branche (ich hab da gearbeitet) etwas anders aus - und heute ist's noch schlimmer als zu meiner aktiven Zeit.
    Ob Kunde oder nicht Kunde hängt nicht nur von Warenqualität und Preisen ab, sondern vor allem auch von solchen "Gefälligkeiten", die häufig auch mündlich zwischen Außendienst, Fahrer und Kunde vereinbart werden und (fast) die Regel sind.
    Da rennste als Auslieferungsfahrer auch schon mal händisch mit 200 kg Pommes über 'ne 60 cm breite Wendeltreppe zum Kühlraum ...

    Ist halt nicht alles schwarz-weiss, sondern auch "50 Schattierungen von grau" ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Guten Abend,

    lässt sich mit wenigen Worten zusammenfassen, Unfallanzeige bei der BG einreichen und die Unfallanzeige um den Satz erweitern, bitte prüfen ob diese Tätigkeit zur BG Versicherung gehören und ob diese versicherte Leistung ein Arbeitsunfall ist.

    Diese hat dazu eine klare Meinung.

    Aufgrund vieler Arbeitsunfälle die ich schon untersuchen durfte kann ich dir aber zwei Hinweise geben.

    Gruß RaBau

    1) Wenn der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit eine Arbeit durchführt, die sich auf sein Arbeitsumfeld bezieht ist es ein Arbeitsunfall. Ausnahme ist wenn du eine Verletzung erleidest die auch im Normalen Leben erleiden kannst, z. B. Zerrungen im Beinbereich, Abriss einer Achillessehne u. s w. dann wird die BG das elegant an die Krankenkasse übergeben.

    Zitat

    2) Allgemein kann man deshalb sagen: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten.

    https://www.dguv.de/de/versicherun…aelle/index.jsp

    „Wenn du auf dich selbst vertraust und an deine Träume glaubst und deinem Stern folgst, wirst du immer noch von Leuten geschlagen, die ihre Zeit damit verbracht haben, hart zu arbeiten und Dinge zu lernen und nicht so faul waren.“

    „Wirkliche Dummheit schlägt jedes Mal künstliche Intelligenz.“

    Zitate Terry-pratchett

  • Ausnahme ist wenn du eine Verletzung erleidest die auch im Normalen Leben erleiden kannst, z. B. Zerrungen im Beinbereich, Abriss einer Achillessehne u. s w. dann wird die BG das elegant an die Krankenkasse übergeben.

    *DueEi*

    Es kommt immer auf die Umstände an!

    Ich habe beide Achillessehnen gerissen.
    1994, links, durch.
    2004, rechts, fast durch.
    BEIDE wurden als Arbeitsunfall anerkannt.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Schon bei der Erwartung von gesundem Menschenverstand können die Erwartungen zu hoch gesteckt sein.

  • Erst mal vielen Dank für die Antworten.

    Hier ist die Causa nach meinen Recherchen so, dass hier zwar ein stillschweigendes Einvernehmen zwischen Lieferant und Kunde gibt, aber in der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers nichts dergleichen steht. es wird lediglich darauf hingewiesen, dass auf Treppen auf frenden Betriebsgelände Sturzgefahr besteht. D.h. dass der Lieferant keinen Einblick in die betriebliche Situation bei Kunden ( hier sind ca. 60 Kunden) hat. Folglich müsste der Lieferant bei jedem Kunden eine Betriebsbegehung durchführen, um die örtlichen Gegebenheiten zu kennen, in seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und seine Mitarbeiter darauf hin unterweisen. Ist aber so nicht erfolgt. Auch ist der Ausfahrer eine betriebsfrende Person, die vom Kunden auf seine Sicherheitsregeln hingewiesen werden muß.(siehe BetrSichV). Ich glaube, dass hier die BG keinen Arbeitsunfall sieht, sondern die gesetzliche Krankenversicherung einspringt.

    Entscheidung folgt bei Kenntnisnahme

    Zitat von Joachim Ringelnatz

    Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.

    Was du ererbest von deinen Vätern, erwirb es um es zu besitzen

  • Ich würde es einfach als Arbeitsunfall melden. Die BG wird dann entscheiden und wenn der AN mit der Entscheidung nicht zufrieden ist, bleibt ihm der Rechtsweg offen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Joachim,

    ich nehme an, das Ihr den Unfall der BG gemeldet habt. Oder liegt der Kollege noch auf der Treppe. 🥵

    Ansonsten würde ich nicht versuchen die Pferd scheu zu machen.

    Bei der Arbeit ist der Kollege gestürzt, punkt.

    Arbeit = Arbeitsunfall, Für das Kleingedruckte sind andere Entscheidungsträger zuständig.

    Frohe Weihnachten und einen unfallfreien Übergang ins Jahr 2025.

    Guten Rutsch, wäre fast Ironie.

    Gruß Ralf