Moin zusammen.
Der Fall:
Bei Katastrophenschutzorganisationen werden im Einsatz Stromaggregate und andere Motorgeräte mit Ottokraftstoff aus 20 l-Kanistern betankt. Die Aktion findet grundsätzlich im Freien statt, natürlich unter Beachtung der Umweltschutzaspekte und mit der Weisung des Rauchverbots in 5 m Umkreis sowie der Weisung, das Gerät nach Herstellervorschrift vorher abkühlen zu lassen. Ach so, die 20 l - Kanister werden aus Vereinfachungsgründen (vgl. § 31 Abs. 2 AwSV) verwendet.
Jetzetle kommts ... Aussage einer "Fachkraft" aus dem ÖD:
ZitatNach der letzten Änderung der EX-RL ist das Betanken mit Ottokraftstoff aus Kanistern im freien Auslauf verboten. Siehe EX-RL Vergleichtabelle Punkt 2.4
Tja, HÄÄÄ? ... Ich hab' nachgelesen, auch in der TRGS 721 bzw. TRGS 751 ... ich finde nirgendwo ein tatsächliches Verbot und auch keine speziellen technischen Forderungen für die Befüllung / Abfüllung aus Behältern im Freien.
Es ist klar, dass unmittelbar um den Einfüllstutzen des Gerätes herum eine EX-Atmosphäre entsteht und entsprechende Vorsicht ist natürlich angebracht.
Potentialausgleich ... Blechkanister, Metall-Einfüllrohr, Tank aus Metall mit blankem Deckelverschluss. Sind zwar keine definierten Übergangswiderstände, sollte aber nach menschlichem Ermessen kein Problem sein.
Ich könnte den Kollegen nächste Woche bei der EU-Übung auch alle zwei Stunden zum Nachtanken antreten lassen ... wäre dann aber wahrscheinlich mein letzter Einsatz - Restlebenslang ...
Jetzt meine Frage an die EX-Schutz-Experten hier:
Wie würde (beispielhaft) eine EX-Schutz-Beurteilung für diesen Fall aussehen?