In unserem Ausbildungsbetrieb möchte ein Ausbilder (Fachkraft für Lagerlogistik mit Staplererfahrung/ kein Ausbilder für Flurförderzeugführer) mit Auszubildenden praktische Fahrübungen mit dem Gabelstapler durchführen. Das soll noch vor der regulären Staplerschulung stattfinden.
Der TN wurde also nicht theoretisch unterrichtet.
Es ist ein öffentliches Gelände und wird für Staplerschulungen abgesperrt. Der Stapler ist auf 6 km/h gedrosselt.
Ist das rechtlich und versicherungstechnisch erlaubt?
Praktische Fahrübungen mit dem Gabelstapler ohne vorige Ausbildung
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HeikoN -
2. September 2024 um 13:39 -
Erledigt
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Da die Staplerausbildung/der Staplerschein nicht zur Ausbildung der Fachlageristen/Fachkraft für Lagerlogistik gehört (hätte man sonst als "Ausbildungsinhalt" abstempeln können), wird es rechtlich wohl nicht erlaubt sein.
Darüber hinaus vermute ich, dass es versicherungstechnisch nicht abgesichert ist, da der Azubi ja ohne Beauftragung und ohne Staplerschein fährt.
Geht also letztlich alles auf die Kappe des Ausbilders, wenn etwas schief läuft. Es gibt aber genug Unternehmen, die ihren Azubis so erste Eindrücke in das Staplerfahren ermöglichen, damit diese z.B. an einem verkürzter Ausbildungslehrgang für Flurförderzeuge teilnehmen können.
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Heiko,
was rechtlich und versicherungstechnisch erlaubt ist fragst du einen Juristen und die Versicherung...auf Auskünfte an dieser Stelle kannst du dich selbstverständlich nicht verlassen.
Nichtsdestotrotz ist zu Ausbildungszwecken einiges erlaubt. Ich glaube nicht an die Unmöglichkeit eines solchen Vorhabens.
In diesem Sinne
Der Michael
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Flurförderzeuge sind Arbeitsmittel und dürfen als solche ohne Unterweisung und schriftliche Fahrauftrag nicht benutzt werden.
Näheres dazu in der BetrSichV, der TRBS 1116 und vor allem in in der DGUV Vorschrift 68, sowie dem DGUV Grundsatz 308-001.
Die Absperrung des öffentlichen Geländes bedarf einer verkehrsrechtlichen Anordnung.
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Die Fahrübungen sollen unter ständiger Aufsicht stattfinden. Dazu braucht der Azubi keinen Fahrauftrag?
Zum öffentlichen Gelände:
es ist ein reines Schulungsgelände und es gilt als öffentliches Gelände, da wir keine Schranken zu den Parkplätzen haben. Die Schulungen finden in einem abgelegenen Bereich, ohne Publikumsverkehr statt und der Bereich wird abgesperrt.
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Hallo HeikoN,
wenn es abgesperrt ist, ist es nicht frei zugänglich und somit nicht öffentlich. Ansonsten siehe die Antwort von MichaelD
Gruß
Stephan
PS: Ich bitte die Betriebe auch immer, die Fahrschüler schon mit der Nutzung des Staplers vertraut zu machen. Es funktioniert also wenigstens bei einigen Versichereren.
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Hallo Heiko,
warum macht Ihr nicht vorab eine Unterweisung?
Du hast die Bande einmal beisammen und nutzt das gleich für Deine Unterweisung und anschließend "Schulungserfolgskontrolle".
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Hallo ToVo,
da ich es leider zeitlich nicht schaffe.
Meine nächste Schulung ist erst Mitte Oktober.
Es geht um eine grundlegende Sache. Ich bin mit vorigen Fahrübungen nicht einverstanden.
Unser Ausbilder Lagerlogistik hatte bereits im Vorfeld BvB Teilnehmer (berufsvorbereitende Maßnahmen) auf den Stapler gesetzt, um den Ausbildungsbereich Lagerlogistik schmackhaft zu machen.
Nun brauche ich gute Argumente, die ich meiner Leitung präsentieren kann.
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Servus,
nach DGUV Grundsatz 308-001ist es möglich, dass Auszubildende unter 18 Jahren im Zuge der Ausbildung auch eine Flurförderer unter Aufsicht fahren.
Es heisst da aber nicht, dass diese auch ohne Fahrausweis und ohne schriftlicher Beauftragung fahren dürfen.
Hier wird auch noch einiges klar werden.
Und wegen deinem Gelände.
Handelt es sich um eine öffentliche Strasse; die könnt ihr nicht einfach sperren.
Wenn es Privatgelände ist, welches nicht komplett eingefriedet ist, dann gilt es als öffentlich. Ihr dürft somit nicht fahren. Ähnlich wie private Fahrübungen auf dem Supermarktparkplatz am Sonntag Abend oder wie bei uns der Bereich zwischen offenen Werktor bis hin zur Schranke. Hier kann auch jederzeit jemand rein fahren bzw. gehen.
Aber das zählt alles zur StVO.
VG Emil
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Hallo zusammen,
Hier einige Hinweise
Einsatz von Flurförderzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (in Bezug auf Gegengewichtsstapler). Hier Ergänzung GBU Flurförderzeuge - nur Maßnahmen im Hinblick auf Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum:
Grundsätze: für alle Fahrzeuge gilt Untersuchung nach § 37 BGV D27 (DGUV Untersuchung)
nach StVG dürfen KFZ nur nach Zulassung sich auf öffentliche Straßen bewegen (§1 (1) StVG) - geschwindigkeitsabhängig:
Grp. 1. FZG < 6 km/h keine Zulassung, kein KFZ Kennzeichen, keine Untersuchung nach § 29 StVO,
Grp. 2. FZG 6< V > 20 km/h Zulassungen können sein, Allg. Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO, EG Typengenehmigung oder Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO,
Grp. 3. FZG > 20 km/h Betriebserlaubnis oder EG Typengenehmigung einschl. Untersuchung nach § 29 StVOFahrerlaubnis: abhängig von Masse FZG und Höchstgeschwindigkeit
Grp. 1. keine Fahrerlaubnis notwendig bei v < 6 km/h
Grp. 2. Klasse L/T/B nach Masse bei 6 < V > 25 km/h
Grp- 3 bis 3500kg Klasse B, 3500 bis 7500 kg Klasse C1 oder C, > 7500 kg Klasse C bei > 25 km/hMindestalter 18 Jahre, geeignet (DGUV Empfehlung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"), Befähigung nachgewiesen u. schriftlich durch den Arbeitgeber beauftragt. Zu Ausbildungszwecken ab 16, wenn unter Aufsicht nach § 7 DGUV V 68;
Grüß aus Oberbayern
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Moin,
nein.
Auf eurem (eigenen) Gelände dürft ihr alles tun und könnt absperren und die Sicherheit habt ihr in eurer Hand.
Im öffentlichen Bereich gelten eigene Regeln. Das fängt mit dem Stapler (StVZO), der Fahrerlaubnis, etc. an und geht über Versicherung und Sondergenehmigung weiter. Die Versicherung ist da noch das kleinste Problem.
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Vielen Dank für die Antworten!
Das FZG ist auf 6km/h gedrosselt und braucht somit keine Zulassung.
Nun zu meiner ursprünglichen Frage zurück:
In unserem Ausbildungsbetrieb möchte ein Ausbilder (Fachkraft für Lagerlogistik mit Staplererfahrung/ kein Ausbilder für Flurförderzeugführer) mit Auszubildenden praktische Fahrübungen, ohne voriger Staplerschulung mit dem Gabelstapler durchführen.
Die genannten Auszubildenden befinden sich nicht in der Ausbildung zum Fachlageristen/ Fachkraft für Lagerlogistik. Diese beschule ich selber nach der IAG-Lehre.
Unser Ausbilder Lagerlogistik hatte bereits im Vorfeld jugendliche BvB Teilnehmer (berufsvorbereitende Maßnahmen) auf den Stapler gesetzt und mit ihnen geübt, um den Ausbildungsbereich Lagerlogistik schmackhaft zu machen.
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...hier die Auflistung der DGUV zum Thema
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...hier die Auflistung der DGUV zum Thema
Ich denke, es geht hier nicht darum, die Jugendlichen für irgendetwas zu beauftragen, sondern das ist der Knackpunkt:
Die genannten Auszubildenden befinden sich nicht in der Ausbildung zum Fachlageristen/ Fachkraft für Lagerlogistik.
Da stellt sich mir die banale Frage: Warum macht man das? Ausbildungszwecke als Argument eher nicht, denn das gehört nicht zu deren Ausbildung, oder? Geht es darum, die bereits in einer anderen Ausbildung befindlichen Jugendlichen zu einer anderen Ausbildung zu bewegen? Sollen die Azubis lernen, dass der Stapler eine Gefahrenquelle darstellt und man aufeinander Rücksicht nehmen muss?
Wenn ich die Jugendlichen einfach nur mal über den Tellerrand schauen lassen möchte bzw. das Thema Werksverkehr mit Staplern praktischer aufhängen möchte... da gibt es einen Showtruck der BG mit tollen Simulatoren... da mache ich 1-2 Aktionstage... nehme auch die alten Hasen mit an Bord...
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Showtruck der BG mit tollen Simulatoren
Den Showtruck kann ich nur empfehlen. Ein ähnliches System hatten wir mal an einem HSE-Tag in der Firma und wurde allen "Nicht"-Logistikern ans Herz gelegt. Über 100 haben die Chance auch genutzt. Seitdem hat sich das Verhalten der meisten Büroangestellten ggü. den Staplerfahrern stark zum positiven geändert. Man sieht einfach aus der Perspektive des Fahrers bzw. sieht nicht was auf dem Fahrweg passiert. Das Fahrverhalten selbst (Kurvenneigung, Beharrungskräfte etc.) konnten damit allerdings nicht simuliert werden.
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Vielen Dank für den Tipp mit dem Showtruck!
Bei uns bekommen auch Auszubildende aus anderen Berufszweigen die Möglichkeit einen Staplerschein zu erwerben, damit sie nach dem Verlassen unseres Betriebes eine weitere Chance auf dem allgemeinen Arbeitsplatz haben.
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Bei uns bekommen auch Auszubildende aus anderen Berufszweigen die Möglichkeit einen Staplerschein zu erwerben, damit sie nach dem Verlassen unseres Betriebes eine weitere Chance auf dem allgemeinen Arbeitsplatz haben.
Feine Sache aber bitte mit entsprechendem Ausbilder und entsprechender Ausbildung. Für die Praxis sind sowieso mind. 10 Lerneinheiten a 45 Minuten für verschiedene Fahrübungen vorgeschrieben.. So wie ich das lese habt ihr / bist du ja Ausbilder für Flurförderzeugführer?
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Feine Sache aber bitte mit entsprechendem Ausbilder und entsprechender Ausbildung. Für die Praxis sind sowieso mind. 10 Lerneinheiten a 45 Minuten für verschiedene Fahrübungen vorgeschrieben.. So wie ich das lese habt ihr / bist du ja Ausbilder für Flurförderzeugführer?
Jep, ich bin seit 20 Jahren Ausbilder
Ich schule grundsätzlich eine Woche. In Ausnahmefällen auch länger
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Ich schule grundsätzlich eine Woche. In Ausnahmefällen auch länger
Mein Unternehmen hat bei mind. 2 Tagen schon geschluckt "XY hat das IMMER in einem Tag gemacht" ... Klassiker.
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Wir lassen unsere neuen Mitarbeiter / Azubis nach einer theoretischen Unterweisung und Einweisung auch schon Stapler fahren, immer in Begleitung / zusammen mit einem "alten Hasen".
Dort können Sie dann das Fahren üben / lernen. Sie dürfen in der Zeit aber noch keine LKW´s ab- oder beladen oder kritische Chemikalien handeln.
Sie haben für diese Zeit auch eine "vorläufige Fahrerlaubnis".
Danach kommt die Prüfung, je nach dem, wie sie sich anstellen so nach 2 - 4 Wochen.
Wir haben jemanden mit Migrationshintergrund, der kannte vorher noch gar keine angetriebenen Fahrzeuge bzw. war mit denen gefahren, der brauchte halt die 4 Wochen, jetzt ist er nach allgemeiner Meinung der beste und gewissenhafteste Fahrer.
Das hat sich bewährt.
Wir haben aber auch einen unserer Mitarbeiter zur Schulung als Ausbilder geschickt, um das nicht mehr extern machen zu müssen. Das hat sich auf jeden Fall rentiert, für alle Seiten.
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