Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall

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    Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die bisher ergangene Rechtsprechung zu solchen Fällen ein. Wichtig ist vor allem der Hinweis des Landessozialgerichts, dass der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben wurde und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, zu keiner abweichenden Bewertung führe. Hier sei erneut darauf hingewiesen, dass dem Irrglauben der Beschäftigten, sie stünden bei solchen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers entgegengewirkt werden kann.

    Beste Grüße

    J.H.J