Befugnisse Betriebsarzt "Berufsverbot aussprechen"

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  • Ich möchte kurz darauf hinweisen, das Berufsverbot und Beschäftigungsverbot zwei völlig unterschiedliche Dinge sind.

    Das Berufsverbot dient dem Schutz der Allgemeinheit, wohingegen ein Beschäftigungsverbot einen Arbeitnehmer schützen soll.

    Berufsverbote sind konsequenzen aus einem Rechtsverstoß und können daher nur gerichtlich verhängt werden.
    Man kennt das z.B. von Ärzten die Bockmist gebaut haben und die Approbation verlieren. - Das Berufsverbot kann aber jeden treffen.

    Ein Beschäftigungsverbot hat den Schutz eines Mitarbeiters zum Ziel und kann durch den Arbeitgeber und durch einen Arzt ausgerufen werdenund befreit den Arbeitnehmer von seinen Berufspflichten.

    Das Beschäftigungsverbot kann generell, vorrübergehen oder auch nur teilweise (z.B. auf eine Tätigkeit oder einen Bereich bezogen) ausgesprochen werden.

    Im Gegensatz zu einem Berufsverbot bleiben bei einem Beschäftigungsverbot zudem Lohn- und Urlaubsansprüche erhalten.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Ich möchte kurz darauf hinweisen, das Berufsverbot und Beschäftigungsverbot zwei völlig unterschiedliche Dinge sind.

    Ja Micha,

    das ist schon klar, aber darum geht es ja nicht. Ich hatte es daher in "Anführungszeichen" gesetzt., da es sich um ein Zitat des betroffenen Kollegen handelt, der es so formulierte da er es so empfunden hat.

    Da der Betriebsarzt auch auf den Hinweis, dass ein externes Gutachten von Augenspezialisten zur Feststellung der Eignung zur Führung von Gabelstaplern durchgeführt würde, nur antwortete "er würde für so etwas nicht in den Knast gehen", zeigt wie er mit Mitarbeitern der Firmen umgeht.

    Und weil es sich ja noch immer um persönliche Informationen handelt, die ich als Vertreter des Arbeitgeber ja eigentlich nicht haben dürfte (ohne Genehmigung des Betroffenen), habe ich auch keine Möglichkeit, mit dem Arzt darüber zu sprechen. Er würde sich auf seine ach so geachtete Schweigepflicht berufen.

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)