Befugnisse Betriebsarzt "Berufsverbot aussprechen"

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  • Hallo,

    darf ein Betriebsarzt mit seinen gegenüber einem Augenarzt, recht bescheiden Untersuchungsgeräten, einem Mitarbeiter des Versands die Befähigung zur Bedienung eines Gabelstaplers untersagen? Wer hat hier das letzte Wort?

    Der Arbeitgeber sichert sich gegenüber der Berufsgenossenschaft doch mit der Beurteilung des Betriebsarztes ab, ob der Mitarbeiter das Betriebsmittel sicher bedienen kann und keine Gefährdung für Mensch und Maschinen bestehen. Was passiert, wenn der Betriebsarzt eine andere Meinung hat als die behandelnden Augenärzte des Kollegen und ein Gutachten einer renommierten Augenklinik? Gibt es eine Art Amtsarzt der VBG der den Betriebsärzten im Zweifelfall übergeordnet ist?



    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Moin,


    den Bedienern von Flurförderfahrzeugen wird die Eingangsuntersuchung G25 empfohlen, bzw. den Unternehmern. Diese kann natürlich durch ärztliche Begutachtung nicht bestanden werden. Was sodann ein Tätigkeitsverbot im Rahmen der bspw. Versicherungsbedingungen nach sich zieht. Der Arbeitnehmer kann den Mitarbeiter anders einsetzen.

    Beste Grüße


    J.H.J

  • darf ein Betriebsarzt mit seinen gegenüber einem Augenarzt, recht bescheiden Untersuchungsgeräten, einem Mitarbeiter des Versands die Befähigung zur Bedienung eines Gabelstaplers untersagen?

    Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Untersuchung durchgeführt? Der Betriebsarzt begibt sich hier auf *DueEi*

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • KomNet Dialog 1160 mal lesen...führt zwar nicht direkt zur Lösung aber etwas weiter...:

    Im ASiG heißt es hierzu in § 8 (1): "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten."


    ...stell die Frage mal bei Komnet...,

    sehr spannend was da rauskommen wird,

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  • Ich verstehe das jetzt so, dass der Staplerfahrer nichts mehr sehen konnte und darum nicht mit dem Stapler fahren darf? Finde ich völlig i. O. denn der kann Menschen töten. Jetzt ist zu klären, ob der Arbeitgeber ihn anders einsetzen kann / will und / oder ob der Mitarbeiter nur eine Brille benötigt und diese natürlich auch beim Staplerfahren trägt. Sollte der Augenschaden irrereparabel sein, ist das noch eine andere Sache. Aber auch der hat nichts mehr auf dem Fahrersitz eines Staplers zu suchen.

  • den Bedienern von Flurförderfahrzeugen wird die Eingangsuntersuchung G25 empfohlen, bzw. den Unternehmern. Diese kann natürlich durch ärztliche Begutachtung nicht bestanden werden. Was sodann ein Tätigkeitsverbot im Rahmen der bspw. Versicherungsbedingungen nach sich zieht. Der Arbeitnehmer kann den Mitarbeiter anders einsetzen.

    Ganz genau. Der Betriebsarzt stellt fest, das der MA nicht mehr gut sehen kann. Also erfüllt ja der Fahrer nicht mehr den Anforderungen einer Beauftragung zum Staplerfahren. Ergo sollte der Arbeitgeber darauf reagieren, und ihn erst einmal woanders einsetzten. Was der MA jetzt aber machen kann, ist natürlich zu seinem eigenen Augenarzt zu gehen und sich entsprechend Behandeln lassen.

  • Aber das Problem dabei ist ja eigentlich, dass du als Arbeitgeber gar nicht weißt, was der Grund für die Unfähigkeit ist. Als Arbeitgeber bekommst du eigentlich nur die Info, dass der Mitarbeiter ungeeignet ist. Die Gründe müssen nicht unbedingt an den Augen liegen. Ich habe hier auch Mitarbeiter, die aufgrund ihres Rückens kein Stapler mehr fahren dürfen. Für den Grund war ich allerdings auf die Kooperation des Mitarbeiters angewiesen. Das Problem ist, dass du dich auf eine Augenklinik oder so berufen kannst, aber wenn etwas passiert, wird der Betriebsarzt direkt argumentieren, dass der den Mitarbeiter als ungeeignet empfunden hat. Dann kommst du je nachdem in Erklärungsnot. Wenn nichts passiert, wird es auch niemand interessieren.

  • Darf ein Betriebsarzt basierend auf dem Ergebnis seiner Eignungsuntersuchung ein Beschäftigungsverbot aussprechen? Ich weiss es auch nicht.

    Der Betriebsarzt hat eine Eignungsuntersuchung für Fahr- und Steuertätigkeiten durchgeführt und festgestellt, dass der Patient nicht geeignet ist. Den Grund für die Nichteignung kennen der Betriebsarzt und der Betroffene. Der Betriebsarzt teilt seinem Auftraggeber nur mit, das der Betroffene nicht geeignet ist.


    Das Attest des Augenarztes ist super. Das sagt dem Arbeitgeber, das möglicherweise nicht die Sehfähigkeit das Problem ist, sondern einer der anderen Punkte, die bei der Eignungsuntersuchung geprüft werden. Der Augenarzt prüft ja nicht das Hörvermögen.

    Außerdem ist die Eignungsunersuchung nicht das einzige Mittel, um die Eignung festzustellen. Der Arbeitgeber darf mit seinem Fahrer auch Gespräche führen oder ihn bei der Tätigkeit beobachten. Für den Arbeitgeber ist das Ergebnis der Eignungsuntersuchung also ein Mittel, mit dem er zusammen mit anderen Mitteln die Eignung feststellen kann.

    Er kann also unabhängig von der betriebsärztlichen Eignungsuntersuchung zu dem Schluss kommen, dass sein Fahrer ungeeignet ist, weil er ständig irgendwo gegenfährt. Ob er das macht, weil er säuft oder schwerhörig ist, ist dann egal und bleibt das Geheimnis von Betriebsarzt und Fahrer.


    Anderherum kann er natürlich auch feststellen, dass der Fahrer seinen Job super macht und ihn weiter fahren lassen.


    Wenn der Fahrer/Betroffene den Betriebsarzt von seiner Schweigepflicht entbindet, kann man sich auch zu dritt mit dem Arbeitgeber hinsetzen und das Problem besprechen.

    Einmal editiert, zuletzt von 38sifa ()

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    • Offizieller Beitrag

    Hm, also der (Fach)Augenarzt sagt die Augen sind ok und der Betriebsarzt sagt nicht ok!?

    Nur damit ich das richtig verstanden habe.


    Liegt es denn nicht im Interesse des MA das er weiter Stapler fahren kann bzw. will?

    Wenn der MA das Gutachten dem Betriebsarzt vorlegt, wird sich dieser doch bestimmt der

    Facharztdiagnose anschließen, versteh nicht wieso er das nicht tun sollte?

    Dann könnte er die Eignung ja wieder erteilen und alles ist gut,

    ganz ohne Drama mit AG, Schweigepflicht u.ä.?


    Oder liegt vielleicht noch ein anderer/weiterer Grund für die Nichteignung vor,

    wie von DennisB oben angedeutet? Das würde die Entscheidung des Betriebsarztes

    dann zumindest nachvollziehbar machen...


    Hört sich für mich irgendwie alles nicht stimmig an, denke musst beim MA ansetzten,

    nur der kann offen mit allen Sprechen und versuchen eine Lösung zu finden.


    Chris

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  • Zunächst ist doch zu klären auf welcher Rechtsgrundlage die Eignungsuntersuchung stattfindet. Wenn es da keine gibt, gibt es auch kein Argument, warum ein Beschäftigter ungeeignet sein sollte anhand einer Untersuchung. Die ArbMedVV liefert keinen Grund für eine Vorsorge, denn da sind Fahrtätigkeiten nicht gelistet.

    Somit benötigt man schon einen guten Grund, warum die Eignung über eine Untersuchung durchgeführt wird.

    Der Betriebsarzt hat auch keinerlei Weisungsrecht gegenüber dem Beschäftigten.

    Es gibt dazu auch ein Urteil des ArbG Gelsenkirchen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    darf ein Betriebsarzt mit seinen gegenüber einem Augenarzt, recht bescheiden Untersuchungsgeräten, einem Mitarbeiter des Versands die Befähigung zur Bedienung eines Gabelstaplers untersagen?

    Nein


    Wer hat hier das letzte Wort?


    Frank,


    das letzte Wort hat i.d.R. immer der Dienstherr - also der Arbeitgeber!

    Nein, bei einer Eignungsuntersuchung ist der Arbeitgeber an das Ergebnis des Arztes gebunden.


    Frank_Fasibe


    geht es um eine konkrete Fallkonstellation, dann wäre eine genauere Beschreibung des Sachverhaltes hilfreich, oder ist Deine Frage hypothetischer Natur?


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo,

    also Eignungsuntersuchungen gibt es nur zur Einstellung in einen neuen Job respektive Tätigkeit.

    Wir haben es hier mit Vorsorgeuntersuchungen zu tun. Klar wurde dies Jahrzehnte lang missbraucht, geht jetzt aber nicht mehr.

    Wie oben schon erwähnt, kann der Arzt ,seinem Gewissen verpflichtet, keine Auskunft über Beeinträchtigungen geben - Stichwort ärztliche Schweigepflicht".

    Klar will jeder Arbeitgeber seine Aufgabe, nämlich das Beurteilen der Fähigkeit zum Führen vom Maschinen gerne auf andere (hier den Arzt) abschieben. Geht aber nicht.

    Wenn der Kollegen vom Arzt einen "Freifahrschein" bekäme und Stockbesoffen zur Arbeit erscheint, ist der Arbeitgeber ja auch in der Pflicht, das Führen von Maschinen bzw das Ausüben gefährlicher Arbeiten zu unterbinden.

    Somit ist der Arbeitgeber der einzige der das kann und sogar das nur in relativ geringem Umfang.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

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  • @All:

    Vielen Dank für den Input. Einige sind ja auch auf mein Startposting eingegangen, ohne dem MA etwas zu unterstellen (kein Arbeitswille) oder etwas dazu zu dichten (kann nix mehr sehen).


    Chris

    1. Es hat eine OP stattgefunden, in deren Verlauf dem MA bestätigt wird, dass sich die Sehleistung verbessert hat und er seine seit 30 Jahren ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen kann.


    2. Wir sind ein kleiner Betrieb, wir haben bislang nur zwei MA im Versand zur Be- und Entladung von LKW. Ist auch nicht im Akkord oder Hochregal oder ähnlichem. Der MA will sein Lager selbst mit Gabelstapler bedienen könne. E-Hubameise ist ja weiterhin erlaubt, obwohl genau so schnell wie der Gabelstapler. Es liegen auch keinerlei Bedenken bzw. Gefahrensituationen vor.


    3. Der neue Betriebsarzt hat schon bei seinem ersten Antrittsbesuch nach Dienstaufnahme (aus dem das alles entstanden ist) allen klar gemacht, dass er die Gesetzte besser kennt als wir. Er zeigte sich von der Ankündigung eines Fachgutachtens (das auf Wunsch des Augenarztes erstellt wird) nicht beeindruckt und sagte nur "er würde für ihn nicht in den Knast gehen". Also die Chancen, dass er die Fachdiagnose annimmt ist eher gering. (Wunder können dennoch passieren.)


    4. Es liegt kein anderer Grund vor.


    5. der MA ist offen und für alles und auch mit meinem offenen Vorgehen unseren AG und den Betriebsansprechpartner der Berufsgenossenschaft, die ja letztendlich die Versicherung ist, ins Boot zu holen.

    Zunächst ist doch zu klären auf welcher Rechtsgrundlage die Eignungsuntersuchung stattfindet. Wenn es da keine gibt, gibt es auch kein Argument, warum ein Beschäftigter ungeeignet sein sollte anhand einer Untersuchung. Die ArbMedVV liefert keinen Grund für eine Vorsorge, denn da sind Fahrtätigkeiten nicht gelistet.

    Somit benötigt man schon einen guten Grund, warum die Eignung über eine Untersuchung durchgeführt wird.

    Der Betriebsarzt hat auch keinerlei Weisungsrecht gegenüber dem Beschäftigten.

    Es gibt dazu auch ein Urteil des ArbG Gelsenkirchen.

    Es hat zwar eine G25 stattgefunden, weil wir das aufgrund unserer Betriebsbeschaffenheit und den Gefahren und Gefahrstoffen jedes Jahr machen, aber nicht als anlassbezogene Eignungsuntersuchung. Das war dem neuen Betriebsarzt auch klar, dennoch hat er seine Vorsorge als "Erstuntersuchung" bezeichnet. Er handelt es so als wäre es eine Eignungsuntersuchung, was aber nicht sein kann, da der MA ja schon 30 Jahre bei uns arbeitet und einen Anlass hat es auch nicht gegeben.

    Die Schwierigkeit ist, dass der Betriebsarzt meint Recht und Gesetzt besser als alle andern zu kennen. Daher habe ich mir unsere Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft ins Boot geholt.


    Guudsje:

    Nein, bei einer Eignungsuntersuchung ist der Arbeitgeber an das Ergebnis des Arztes gebunden.


    geht es um eine konkrete Fallkonstellation, dann wäre eine genauere Beschreibung des Sachverhaltes hilfreich, oder ist Deine Frage hypothetischer Natur?


    Gruß Frank

    Es handelte sich nicht um eine Eignungsuntersuchung, sondern um die erste Vorsorge durch diesen neuen Betriebsarzt an unserem Standort.

    Es geht um etwas konkretes (s.o.).


    ---------------------

    Mein Problem ist einfach, dass ich jetzt den Job des Betriebsarztes machen muss, meinen Betriebsleiter auf dem ärztlichen Fachgebiet zu beraten, denn das macht der Betriebsarzt aufgrund seiner Schweigepflicht natürlich nicht. Andersherum habe ich bei diesem Arzt auch keine Chance ihn den "God auf Fachwissen" zu belehren! Daher nehme ich mir das recht heraus die BG zu befragen.


    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • dennoch hat er seine Vorsorge als "Erstuntersuchung" bezeichnet.

    Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sind strikt zu trennen, das sollte dem Arbeitsmediziner bekannt sein.

    Eignungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis benötigt eine entsprechende Rechtsgrundlage. Diese kann ich hier nicht erkennen, möglicherweise ist das aber im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung entsprechend geregelt, ansonsten ist eine solche Untersuchung nicht zulässig und kann den Straftatbestand der Körperverletzung darstellen.

    Jetzt könnte man noch die OP anführen als Anlass, aber diese OP hat ja nach Auskunft der Fachärzte eine Verbesserung der Sehfähigkeit bewirkt. Somit dünnes Eis für den Betriebsarzt hier eine separate Eignungsuntersuchung durchzuführen. Ich würde der BG den Sachverhalt vortragen und deren Einschätzung einholen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Puh,


    ich formuliere es mal positiv. Da besteht Optimierungspotenzial. :saint: Ich versuche, es mal zu sortieren:


    • Ihr macht regelmäßige Vorsorgen.
    • Im Rahmen dieser Vorsorgen wird eine G25 durchgeführt.
    • Der Betriebsarzt hat eine "Erstuntersuchung" bescheinigt.
    • Der Betriebsarzt hat Euch Informationen weitergeleitet, die weit über das hinaus gehen, was gemäß der AMR 6.3 zulässig ist.

    Unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen: Nennen wir das Prozedere mal "regelmäßige Wunschvorsorge, die von den Staplerfahrern gerne angenommen wird". ;)


    In der Vorsorgebescheinigung muss dann folgendes stehen:

    • Beschäftigtenstammdaten
    • Vorsorgedatum
    • Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
    • Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge
    • Unterschrift

    Damit seid Ihr erst mal an gar nichts gebunden. Wenn der Betriebsarzt eine Mitteilung nach §6 (4) ArbMedVV macht, muss man sich natürlich als Arbeitgeber kümmern.

    Zitat von §6 (4) ArbMedVV

    Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.

    Auch hier erst mal keine Bindung an die Meinung des Betriebsarztes für Euch.

    Die Schwierigkeit ist, dass der Betriebsarzt meint Recht und Gesetzt besser als alle andern zu kennen. Daher habe ich mir unsere Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft ins Boot geholt.

    Genau der richtige Weg. Vorschlag:

    • Bei der nächsten ASA-Sitzung würde ich nur einen Tagesordnungspunkt benennen. Umsetzung der ArbMedVV in Eurem Betrieb. Wenn Du die Möglichkeit hast, jemanden mit ins Boot zu holen, der sich mit der ArbMedVV gut auskennt, mache das.

    Versucht, das Thema auf saubere Füße zu stellen.

    • Die G25 ist kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
    • Der Betriebsarzt sollte das wissen.
    • Der Inhalt der Vorsorgebescheinigungen ist mit der AMR 6.3 klar geregelt.
    • Versucht, in Richtung "Wunschvorsorge" zu gehen, die von den Beschäftigten akzeptiert wird, dann haltet Ihr den Rahmen der ArbMedVV ein.
    • Damit gibt es keine Teilnahmepflicht und auch die jährliche Frist entfällt damit.
    • Sprecht mit dem Betriebsarzt, damit er weiß, was Ihr von ihm wollt.
    • Ist der Betriebsarzt dennoch nicht in der Lage, Vorsorge, Eignung und Untersuchungen fachlich korrekt einzuordnen und Ihr werdet von einem überbetrieblichen Dienst betreut, bitte um einen anderen Betriebsarzt, da der Kollege in diesem Fall offensichtlich sein Handwerk nicht versteht.

    Ich habe mit unserem Betriebsarzt zum Start klar kommuniziert, was wir wollen und was wir nicht wollen (auch wenn es bei vielen Betriebsärzten gelebte Praxis ist). Bei uns gibt es keine "allgemeinen Untersuchungen nach ASiG". Bei uns gibt es keine "Vorsorgeuntersuchungen". Bei uns gibt es keine Feststellungen zur Eignung im Rahmen der Vorsorge. Wir kommen prima miteinander aus, und die Beschäftigten nehmen die Vorsorge als etwas Positives wahr, und entsprechend hoch sind die "Teilnahmequoten".


    Auch Wunschvorsorge wird von den Beschäftigten eingefordert. :thumbup:


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin Frank,


    noch ein kleiner aber nicht unwichtiger Punkt. Der Kollege scheint dem ganzen Thema ja offen gegenüberzustehen. Wenn Du zusammen mit ihm das Thema im Rahmen der Wunschvorsorge zu seinem Besten abwickeln kannst, gewinnst Du eventuell einen wichtigen Multiplikator für das Thema arbeitsmedizinische Vorsorge in Eurem Betrieb. Wie gesagt: Bei uns ist Vorsorge mittlerweile richtig "beliebt", weil die Menschen erkannt haben, das es etwas positives ist, dass ihrer Gesundheit hilft/helfen kann.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo Guudsje,

    vielen Dank für Deine Ausführung. Mit dem Betriebsarzt über das was wir wollen und erwarten zu sprechen, ist nach der ersten Vorsorge schon gescheitert. Seine Antwort (schriftlich als auch Mündlich) zeigte keinerlei Offenheit und Verständnis für unsere Belange. Es machte den Eindruck, er müsse durchgreifen und die faulen, arbeitsverweigernden Kollegen in der Produktion, die sich durch falsche Angaben bei der Vorsorge vor der Arbeit drücken wollen, mal wachrütteln, Er hat Recht und so ist es er hat schon soo viel Jahre Berufserfahrung, da könne ich ihm nichts mehr sagen. Er müsse sich an alle Vorschriften halten und klar an seine Schweigepflicht!


    Das Tuch ist zerschnitten. Auch im anderen Betrieb ist das so. Ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu wollen, ist nicht mehr möglich. Zu viele Kollegen haben mir ihre schlechten Erfahrungen geklagt.


    Letzte Woche mit unserer VBG gesprochen. Die Betriebsmedizinische Ansprechpartnerin aus der Prävention war sehr kompetent und eindeutig: fassungslos, was unser Arzt hier macht! Der Arzt verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht, wenn er die Anamnese durch seine Mitarbeiter im Vorsorgeraum in Anwesenheit anderer Kollegen abfragen lässt. Fakt. Er muss es selbst machen und den Mitarbeitenden dabei beraten etc..


    VBG sagt, so schnell wie möglich kündigen. Rechtliche Schritte wären nur mit Rechtsbeistand sinnvoll, wenn uns ein echter Schaden entstanden wäre. Scheint wohl Erfahrungen gemacht zu haben. Daher machen wir das auch nicht. (Obwohl ich so jemandem gerne das Handwerk legen würde, um andere davor zu schützen, einen Alibiuntersuchungsarzt zu bezahlen) Hier sieht sie keinen Ausweg als eine Kündigung ohne Gründe.

    Mein Vorgesetzter ist meiner / ihrer Meinung.


    Meine Kollegen wissen, dass wir die Vorsorgen durchführen, damit beide Seiten einen Nutzen davon haben.


    Soweit so gut. Also Kündigung bis Mai und jetzt wieder Suche nach einem lokal tätigen Betriebsarzt. Von überregionalen Diensten wurde mir abgeraten, da oftmals zu viel Bürozeit verrechnet würde.


    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Moin Frank,


    lokal einen kompetenten Betriebsarzt zu finden, der noch freie Kapazitäten hat - da wünsche ich Dir alles Glück dieser Welt. Es gibt aber auch überbetriebliche Dienste, die richtig gut sind (wenige, aber es gibt sie). Wir sind extrem zufrieden mit unserer Betreuung. :)


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. das ArbSchG und damit die ArbMedVV sind keine solche Rechtsgrundlage. Daher stellt die arbeitsmedizinische Vorsorge keine Eignungsuntersuchung dar. Die Aussagen des Betriebsarztes ist daher als Empfehlung zu werten. (So sehe ich als juristischer Laie das jedenfalls.)