Können eigene Sigekos bei Bauunternehmung tätig werden?

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  • Hallo Zusammen,

    wenn der Bauherr den Arbeitsschutz an Dritte zum Beispiel einem Generalunternehmer abtreten sollte und dieser zufällig einen Sigeko in den eigenen Reihen hat darf dieser diesen dem Bauherrn vorschlagen und als Sigeko für das Bauvorhaben fungieren? Oder sollte man da besser jemand Externes dazuholen?

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  • Das was Du da beschreibst, treiben viele Bauherren, da es für sie bequem ist, man muss sich um nichts kümmern, denken diese. Es ist auch nicht verboten, nur ob es sinnvoll ist, das steht auf einem ganz anderen Blatt.

    Ich würde einen externen Sigeko wählen, sofern ich nicht jemanden im Betrieb habe, der das leisten kann. Dieser Sigeko sollte unabhängig vom Generalunternehmer sein und vom Bauherren mit entsprechender Befugnis ausgestattet werden, auch vertraglich fixiert gegenüber dem Generalunternehmen und aller eingesetzten Subunternehmer.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,


    genau, es sollte immer ein Dritter als SiGeKo fungieren um unabhängig genug zu sein. Konkrete Regelungen sind mir aber auch nicht bekannt.

    Beste Grüße


    J.H.J

  • Wenn wir schon dabei sind. Eine externe Bauüberwachung ist oft auch sinnvoll. Diese hat dann die Aufgabe den Baufortschritt und die Ausführungsqualität zu überwachen und somit während der Bauphase zu überprüfen, ob der Bauunternehmer auch das liefert, was der Bauherr bestellt hat.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo

    eine Aufgabe kann ohne weiteres deligiert werden. Es müssen dabei folgende Punkte berücksichtigt werden:

    - Art und Umfang (Aufgabe) der Delegation inkl. der beteiligten Personen, bei SiGeko Weisungsbefugnis klären

    - charakterliche und körperliche Eignung desjenigen der die Aufgabe übernimmt

    - fachliche Eignung - evtl. ist eine Fort- / weiterbildung erforderlich

    - Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung den denjenigen, der die Aufgabe deligiert.


    Q

  • Kleine Nachfrage noch dazu...

    Nach der Baustellenverordnung (BaustellV) ist die Bauherrin oder der Bauherr
    verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle während der Planungs- und Ausführungsphase von Bauprojekten zu koordinieren.
    Dabei wendet sie oder er die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG an und
    organisiert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber. Ergänzend hat sie oder er dazu
    bei größeren Baustellen:
    – einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erstellen,
    – eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenzustellen,
    – eine geeignete Koordinatorin oder einen Koordinator für die Belange nach der
    BaustellV während der Planung der Ausführung und der Bauausführung zu
    bestellen und
    – die Baustelle der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Beginn der
    Baustelleneinrichtung anzuzeigen.


    Wie verhält sich das wenn mein Arbeitgeber dann bestellt wird und die Arbeiten über Nachunternehmen laufen lässt? Sind wir in der Pflicht dem Bauherrn darauf hinzuweisen, dass er einen Sigeko einsetzen sollte, falls er nicht die Qualifikationen hat? Oder haftet der Bauherr oder die Bauherrin dann komplett selbst?

  • Bist Du jetzt der Generalunternehmer oder der Bauherr?

    In der Baustellenverordnung ist doch vorgegeben, wann ein SiGeKo erforderlich ist. Da kann man als Auftragnehmer durchaus auch den entsprechenden Hinweis geben, denn ohne erfolgte Koordination ist eigentlich keine Arbeit möglich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Bist Du jetzt der Generalunternehmer oder der Bauherr?

    In der Baustellenverordnung ist doch vorgegeben, wann ein SiGeKo erforderlich ist. Da kann man als Auftragnehmer durchaus auch den entsprechenden Hinweis geben, denn ohne erfolgte Koordination ist eigentlich keine Arbeit möglich.

    Generalunternehmer

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  • Wenn man als Bauherr einen Generalunternehmer beauftragt, gehe ich davon aus, dass es sich um keine kleine Baustelle handelt. Da dürften dann mehrere Gewerke involviert sein und somit ein SiGeKo wahrscheinlich notwendig. Ich halte hier einen Hinweis auf die Notwendigkeit durchaus für gerechtfertigt. Klar kann man dem Bauherren dann den eigenen SiGeKo empfehlen, aber ich würde die Entscheidung dem Bauherren überlassen. Wer dem Bauherren einen guten Rat geben möchte kann empfehlen einen externen SiGeKo zu verwenden, da dieser unabhängig von beiden Parteien agieren kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • beim GU kommt es natürlich auf den Vertrag an. ist der SiGeKo mit im Vertrag, wenn ja, dann eben selber auch wenn aus meiner Sicht eher ungünstig - wenn nicht, muss der BH das selber koordinieren oder delegieren.


    Wenn du Zweifel an der Richtigkeit und dem Durchsetzungswert des SiGeKo hast, ruf doch mal bei der BG Bau an. Die kommen ganz nett mit Ihrer Aufsichtsperson mal vorbei ... geht alles low-level

    Beste Grüße


    J.H.J

  • Es ist schon Möglich, dass der Bauherr den SiGeKo an den Generalunternehmer abtritt. (Nicht ungewöhnlich, kommt häufig vor)

    Man darf natürlich nicht vergessen, dass der Bauherr, trotz SiGeKo, mit in der Verantwortung steht.

    Ich sehe es aber so, dass wenn der SiGeKo ein Mitarbeiter des eigenen Bauunternehmens ist, hier schon irgendwo Interessenskonflikte bestehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Salem ()