Kleinmengenregelung Klasse 5.1

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  • Bonjour,

    brauche mal wieder Euer Schwarmwissen...

    Es geht um einen Gefahrstoff, ADR Klasse 5.1. Diese Klasse taucht in den diversen Handlungshilfen der BG Bau nicht auf. Hab aus dem SDB natürlich alle möglichen Angaben zu EQ, LQ und so weiter - nur hab ich keine Ahnung, was ich damit anfange :9:

    Es geht mir darum, ob, wie viel und unter welchen Voraussetzungen der Stoff (regelmässig) auf dem Pritschenwagen mitfahren darf. Vielleicht kannt mir jemand helfen, wo ich da vergleichsweise kurz und knackig die entsprechenden Infos herbekommen kann. Es ist ja wohl hoffentlich nicht so, dass LQ 1L bedeutet, es darf nur 1 L mitgeführt werden :45:

    Danke schon mal :)

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  • Also ... UN2014

    Begrenzte Menge nach ADR 3.4 (Limited Quantity) sind 1 Liter.

    Nach ADR 1.1.3.6 sind wir in der Beförderungskategorie 2, also max. 333 Liter - sofern kein anderes Gefahrgut mitgeführt wird.

    Diese Angaben sollten aber auch im SDB / MSDS, Kapitel 14, zu finden sein.

    Gehört das Zeug zur regelmäßigen Beladung des Service-Fahrzeugs, käme auch die Freistellung nach ADR 1.1.3.1. c) (Beförderung von Unternehmen im Rahmen der Haupttätigkeit) in Betracht.
    In Bezug auf die Menge zählt trotzdem ADR 1.1.3.6.

    Keine Rechtsberatung ... bitte selbst nachlesen oder fachliche Hilfe (z.B. IHK) in Anspruch nehmen ... :)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • UN2014 ist Beförderungskategorie II- also max.333 Liter wenn man nach der 1000 Punkte Regel geht.

    Dann kommt es noch drauf an wo es Verpackt ist, IBC....Fass...Kanister weil hier die Menge auch wieder begrenzt ist. Aber in Summe sind es 333 Liter

  • UN2014 ist Beförderungskategorie II- also max.333 Liter wenn man nach der 1000 Punkte Regel geht.

    Dann kommt es noch drauf an wo es Verpackt ist, IBC....Fass...Kanister weil hier die Menge auch wieder begrenzt ist. Aber in Summe sind es 333 Liter

    Ist im ordinären Kanister...

  • Ist im ordinären Kanister...

    Der Kanister muss natürlich eine Zulassung für Gefahrgut haben... die max. Menge sind 60l

    Alle Angaben selbstverständlich ohne Gewähr, bitte selbst vergewissern bzw. bei befähigten Personen in Auftrag geben.

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  • Bei der Konzentration und Transport im offenen Pritschenwagen hätte ich Bedenken, denn das Wasserstoffperoxid gehört ja zu den reglementierten Stoffen, da muss ein unbefugter Zugriff verhindert werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Bei ADR 1.1.3.6., gewisse UN-Nummern ausgenommen, ist ADR 1.10. (Sicherung) nicht anzuwenden.
    Auch wird UN 2014 in den Kapiteln 8.4 und 8.5 nicht erwähnt, bzw. in Spalte 19 steht kein Eintrag.

    Zitat von ADR 1.10

    1.10.4 [Nichtgeltung bei Anwendung 1.1.3.6.3 ADR]

    Mit Ausnahme der UN-Nummern 0029, 0030, 0059, 0065, 0073, 0104, 0237, 0255, 0267, 0288, 0289, 0290, 0360, 0361, 0364, 0365, 0366, 0439, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 und mit Ausnahme der UN-Nummern 2910 und 2911, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet, (siehe Absatz 1.1.3.6.2 erster Spiegelstrich) gelten nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 sowie des Unterabschnitts 8.1.2.1 d) nicht, wenn die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken beförderten Mengen die in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Mengen nicht überschreiten.

    Bei Anwendung der Freistellung nach ADR 1.1.3.1. c) bist du eh von den übrigen Vorschriften des ADR befreit.

    Wie oben schon geschrieben, bei z.B. dem Fachbereich Gefahrgut bei der zuständigen IHK oder einem Gefahrgutbeauftragten nachfragen. Möglicherweise ist der Fall ja komplizierter als hier dargestellt.

    Ich kann auch nur die Richtung vorgeben, laufen (recherieren, lesen, verstehen, Fachleute fragen) müssen die Leute selbst ..

    8)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer (29. März 2023 um 18:36)

  • Ich schreibe hier nicht aufgrund des ADR, sondern Chemikalienrecht. Wasserstoffperoxid mit annähernd 50% Gehalt gehört zu den reglementierten Stoffen, deren freier Handel nicht zulässig ist. Dementsprechend halte ich einen Transport auf einem Pritschenwagen für kritisch.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Also hier stimmt was nicht! Was macht ihr damit??? Zur Desinfektion???

    Der Transport und die Verwendung sind so mein Kenntnisstand anzeigepflichtig.

    Wegen 60 L 50% Wasserstoffperoxid rückt wenn du Pech hast ein SEK an. 12 % ist die Grenze!!!

    Zumindest ist der Kampfmittelräumdienst im Anmarsch.

    Zugriff auf den Stoff auf der Pritsche ist Vorsatz.

    Ein Ermittlungsverfahren kommt auf jeden Fall!!!

    Also klärt das mit der BG und der Gewerbeaufsicht bevor ihr auf frischer Tat gestellt werdet und on TOP:

    "entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Rette deinen A...

    Beitrag wurde wegen Fehlern berichtigt 31.03.2023 2250

    Gruß Canislupus

    2 Mal editiert, zuletzt von Canislupus (31. März 2023 um 22:50) aus folgendem Grund: Beitrag wurde wegen Fehlern berichtigt

  • Oha...

    Es wird tatsächlich zur Desinfektion benutzt, ausschließlich durch einen einzigen Mitarbeiter. Nur mit ihm und nur bei Bedarf ist das Zeug unterwegs. Aktuell im 12 kg-Kanister, was mir etwas viel vorkam, so bin ich überhaupt auf das Thema gekommen.

  • Seither ging es hier aber um Wasserstoffperoxid, Klasse 5.1, und nicht um ein organisches Peroxid Klasse 5.2?!

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