Arbeitssituation Gruppenbüro

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Hallo zusammen,


    kann mir jemand sagen ob es spezifische oder qualitative Verfahren zum Bewerten von physischen Belastungen für einen Büroarbeitsplatz gibt?

  • ANZEIGE
  • Hallo Olaf, ich gehe davon aus, dass Du in der Ausbildung zur Sifa bist?

    Wenn ja, da verweise ich als Erstes auf die Sifa-Lernwelt, Wissensbausteine Lernfeld 6,

    6.15 Einwirkungen durch psychische Faktoren. In der pdf.Version findest Du ab Seite 14 viele Vorschläge zur Beurteilung.

    Mfg Ariane

    Weiterführende Info kann ich gern geben.

  • Einwirkungen durch psychische Faktoren.


    wenn ich das richtig lese hat es "physische Belastungen" geschrieben nicht "psychische" damit wären wir beim Thema "Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen". Dafür gibt es eine Vielzahl von Quellen die durch einfache Internetsuche zugänglich sind - das tägliche Geschäfte eines jeden Sifa...


    physische Belastungen bei Büroarbeit sind in erster Linie Fehlbeanspruchungen des Sehapparates durch ungünstige Beleuchtungssituationen, Fehlbeanspruchungen des skelett- muskulären Systems durch Zwangshaltungen (Sitzen) und Fehlbeanspruchungen der Sehnen in den oberen Extremitäten.

    Außerdem können die Gefäße insbesondere der unteren Extremitäten betroffen sein oder die Blutzirkulation durch eingeschränkte Funktion der Muskelpumpe der Beine beim Sitzen.


    Die BauA ist da immer ein guter Startpunkt für eine Recherche.


    Außerdem gibt es jede Menge anderer brauchbarer Seiten zum Thema.


    Bei konkreten Fragen: gerne wiederkommen!

  • Hallo, wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich schließe mich dem Vorschreiber an, für die physischen gibt es viele Quellen. Baua ist da eine gute Quelle.

    https://publikationen.dguv.de/…/pdf/download/article/409

    DGUV Information 215-410

    https://www.vbg.de/SharedDocs/…blob=publicationFile&v=10

    Und viele weitere Quellen.

    Gerne wieder melden. VG Ariane

    DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

    DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

  • Danke für die Antworten, ich glaube ich denke nur etwas zu kompliziert. Die Richtlinien zu finden ist nicht das Problem, sondern eher wie ich eine spezifische Situation tatsächlich dann bewerte. Beispiel: Mitarbeitern ist zu klein und kommt nicht an die Ordner im obersten Regal und benutzt dafür ungeeignete Steigmittel (Karton). Eine LMM greift hier glaube ich nicht. Wie es zu sein hat, wüsste ich aufgrund der DGUV-I 215-410. Aber die Bewertung an sich, spezifisches Verfahren, qualitatives Verfahren oder doch die Risikomatrix?

  • ANZEIGE
  • Hallo Olaf,

    das ist die Gretchenfrage in der Ausbildung. ;)

    Von der VBG gibt es eine Sammlung von Kriterien, die zumindest "spezifisch" weiter unterbauen.

    (Vorsicht! Aus Erfahrung weiß ich, daß nicht alle Lernbegleiter diese Einschätzung teilen.)


    Zu Qualitativ suchen wir uns auch immer einen Wolf.

    Hier könnte die DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetrieb“ helfen: Dort steht, man solle Mitarbeitern ab einer Ablagehohe von 1,80m geeignete Aufstiege zur Verfügung stellen. (Kapitel 3.3.2 Möblierung)

    Die große Frage ist, ob das schon eine Maßnahme ist oder eine Vorgabe der Unfallversicherer. Ggf. solltet Ihr das vorab mit den Lernbegleitern besprechen, wie die das haben wollen.


    Bei uns hat niemand die Kletterei der Frau Kern in die Beurteilung aufgenommen. Von daher habe ich hier keinen Lösungsvorschlag.

    Gruß


    Thilo


    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

  • Beispiel: Mitarbeitern ist zu klein und kommt nicht an die Ordner im obersten Regal und benutzt dafür ungeeignete Steigmittel (Karton)

    Bin selber noch in der Ausbildung, würde aber in diesem Fall gar nicht lange Zeit verplempern. Ein Karton als Steighilfe ist definitiv verboten. Schau mal DGUV Information 208-016 an, da steht einiges drin.Als Bewertungsverfahren würde ich in diesem Fall Qualitativ eintragen und bei der Begründung auf die 208-016 oder eine andere Vorschrift hinweisen in der man Infos zu diesem Thema bekommt. Eine Risikomatrix ist da aus meiner Sicht nicht notwendig da es ja eigentlich klar geregelt ist, dass man einen Karton nicht als Steighilfe verwenden darf. Aber wie gesagt, stehe noch vor der LEK1 und bin somit noch ziemlich grün hinter den Ohren

  • Bin selber noch in der Ausbildung, würde aber in diesem Fall gar nicht lange Zeit verplempern. Ein Karton als Steighilfe ist definitiv verboten. Schau mal DGUV Information 208-016 an, da steht einiges drin.Als Bewertungsverfahren würde ich in diesem Fall Qualitativ eintragen und bei der Begründung auf die 208-016 oder eine andere Vorschrift hinweisen in der man Infos zu diesem Thema bekommt. Eine Risikomatrix ist da aus meiner Sicht nicht notwendig da es ja eigentlich klar geregelt ist, dass man einen Karton nicht als Steighilfe verwenden darf. Aber wie gesagt, stehe noch vor der LEK1 und bin somit noch ziemlich grün hinter den Ohren

    So Grün bist dabei doch garnicht. Ist eine Leistungsvoraussetzung der Mitarbeiterin und als Arbeitgeber bin ich verpflichtet Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen wenn die Leistungsvoraussetzung meiner Mitarbeiter nicht zu den Anforderungen passt. Ziel dabei entweder die Anforderung zu senken oder die Leistungsvoraussetzung zu steigern.

    Aber mal zur Praxis, geb der guten Dame einen geeigneten geprüften Tritt und die Frau ist glücklich :)

    Grüße,

    Andreas


    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

  • Danke für die Antworten, ich glaube ich denke nur etwas zu kompliziert. Die Richtlinien zu finden ist nicht das Problem, sondern eher wie ich eine spezifische Situation tatsächlich dann bewerte. Beispiel: Mitarbeitern ist zu klein und kommt nicht an die Ordner im obersten Regal und benutzt dafür ungeeignete Steigmittel (Karton). Eine LMM greift hier glaube ich nicht. Wie es zu sein hat, wüsste ich aufgrund der DGUV-I 215-410. Aber die Bewertung an sich, spezifisches Verfahren, qualitatives Verfahren oder doch die Risikomatrix?

    Wenn der Absturz vom Karton (als nicht geeignetes Aufstiegsmittel ) möglich ist, warum dann von einer LMM ausgehen? Kiste/Bürostuhle sind als Tritt nicht erlaubt, hier auf die TRBS2121 verweisen und die Risikobewertung als hoch einstufen. (Eintrittswahrscheinlichkeit/Schadensausmaß?) Hier kann man sich auch mal gerne das Genick brechen wenn ein Karton nachgibt und man rückwärts auf eine Tischkante fällt. Da würde ich "einfacher" denken, der Handlungsbedarf ist offensichtlich.

  • ANZEIGE