Transport von nicht gereinigten 25 kg - Gasflaschen

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  • Hallo,

    vielleicht habt ihr eine Idee. Es geht um den Straßentransport von ungereinigten 20 oder 25 kg - Gasflaschen, die Gefahrstoff enthalten.

    Diese sind geleert, aber nicht gereinigt.

    Jetzt sagt die Regelung nach ADR 3.4, dass 120 ml freigestellt sind.

    Das ist hier nur etwas schwer zu beurteilen, oder habe ich etwas übersehen?

    Viele Grüße,

    Olli

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  • Danke.

    Wenn Erleichterungen genutzt werden sollen, bleibt wohl nur der Weg über ADR 1.1.3.6.

    Das Kältemittel ist in die Beförderungskategorie 3 eingestuft, es können somit (ungereinigte) Flaschen mit einem Gesamt-Nenninhalt von bis zu 1000 kg transportiert werden.

    Voraussetzung:

    die Regelungen des Abschnitts 1.1.3.6 werden eingehalten. (Kennzeichnung der Gasflaschen korrekt, Kraftfahrerschulung nach ADR 1.3, Feuerlöscher, Beförderungspapier, Ladungssicherung, Flaschenventile geschützt, usw,.)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Wegen RSEB 1-11.

    Entleerte Druckgasflaschen enthalten immer eine gewisse Restmenge Gas, die unter Umständen austreten kann.

    Zitat von RSEB

    Zu Unterabschnitt 1.1.3.5

    1-11 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z. B.
    keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,
    die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind,
    und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer (9. März 2023 um 13:02)

  • Hallo Olli,

    wenn es dir um den Transport geht, gibt es die 1000 Punkte Regel. dies bedeutet:

    Freistellungen

    Wird die Summe 1.000 nicht überschritten, so gibt es z.B. folgende Freistellungen:

    • Die Kennzeichnung mit orangefarbener Warntafel ist nicht notwendig.
    • Der Fahrzeugführer benötigt keine ADR-Bescheinigung (sogenannter Gefahrgutführerschein).
    • Die schriftlichen Weisungen sind ebenfalls nicht mitzuführen.

    Hier kannst du dir die Punkte genau ausrechnen:

    1000 Punkte Rechner

    Liebe Grüße, bleibt gesund

    Alex

    Der Dumme sucht einen Schuldigen,

    der Intelligente eine Lösung !!!

  • Im Gefahrgutrecht gibt es doch eine Regelung, wann eine Gasflasche als leer anzusehen ist. Trifft die Bedingung nicht zu, dann ist das Nennvolumen der Gasflasche relevant.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Im Gefahrgutrecht gibt es doch eine Regelung, wann eine Gasflasche als leer anzusehen ist. Trifft die Bedingung nicht zu, dann ist das Nennvolumen der Gasflasche relevant.

    Da hast du Recht, aber vielleicht ist die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen" ein Richtwert

    Punkt 12.2 Abs.4 TRGS 510

    Liebe Grüße, bleibt gesund

    Alex

    Der Dumme sucht einen Schuldigen,

    der Intelligente eine Lösung !!!

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  • Nein denn Gefahrstoffrecht und Gefahrgutrecht sind zwei völlig verschiedene Rechtssysteme, auch wenn diese in den letzten Jahren schon weit aneinander angepasst wurden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ÄÄÄHMMM ... Der TE will entleerte Gasflaschen (R134a, UN3159) transportieren ... ...
    Das greift GefahrGUTrecht.

    Es ist im Gefahrgutrecht nicht definiert, wann eine Gasflasche "leer" ist - weil das in erster Linie von den physikalischen Besonderheiten des jeweiligen Gases und den Transportbedingungen (insbesondere der Außen-Temperatur) abhängt.

    Ich habe bisher für Gasflaschen keine Definition für "leer" gefunden, die Definition in der TRGS 510, 12.2 (4) betrifft ausschließlich Behälter für brennbare Flüssigkeiten.

    Deshalb für den Fall des TE (erleichterter) Transport nach ADR 1.1.3.6, 1000 kg anrechenbares Nennvolumen sind schon eine Hausnummer. Und dann ist es egal, wieviel Restgas oder Restflüssigkeit drin ist.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Es ist im Gefahrgutrecht nicht definiert, wann eine Gasflasche "leer" ist

    Dann schau mal in Kapitel 1.1.3.2, dort ist zu lesen: "

    c) Gasen der Gruppen A und O (gemäss Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäss

    oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüs-

    sigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist."

    Allerdings haben wir hier ja ein verflüssigtes Gas, somit können wir diese Freistellung hier nicht anwenden.

    Somit bleibt nur 1.1.3.6 mit 1000 kg.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Es ist keine Legal-Defintion von "LEER" im Zusammenhang mit Gasflaschen,
    sondern beschreibt nur eine Freistellungsregelung, um Gase der Gruppen A und O auch in Flaschen mit dem immer häufiger verwendeten Restdruckventil (mittlerweile fast die Regel bei Sauerstoff und medizinischen Gasen) vereinfacht transportieren zu können.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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