GBU - Lichtkuppen RWA

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  • Servus zusammen,

    ich habe eine Frage, zum Thema Absturzsicherung bei Lichtkuppen (RWA´s).

    Vor kurzem hatten wir Besuch von der BG, dabei wurde bemängelt, dass unsere Lichtkuppen (RWA´s) nicht ausreichend gegen Durchsturz gesichert sind.

    Nach gezieltem Durchfragen, steht fest, dass unsere Mitarbeiter keinerlei Tätigkeiten auf den Dächern durchführen! Es findet lediglich eine jährliche Überprüfung der RWA´s durch einen externen Dienstleister statt.

    Jetzt zu meiner Frage.

    Muss der Hallen Eigentümer (sprich mein Chef) die Sicherung der Lichtkuppen sicherstellen, auch wenn das eigene Personal keine Tätigkeiten auf den Dächern ausübt?

    Oder muss sich der externen Dienstleister entsprechend gegen das durchstürzen absichern (siehe Beispielbilder)?

    Foto_01.jpg Foto_02.jpg

    Schon mal danke|?

    Grüße aus Niederbayern,

    Andi:thumbup:

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  • Moin Andi,

    dazu solltest du erst mal eure Bauauflagen prüfen, was da für die Dacharbeiten festgelegt wurde.

    Der Arbeitgeber ist erst einmal für die Sicherheit seiner Mitarbeiter zuständig. Ohne das jemand da oben sein muss = Substitution.

    Bei den bauaftragten Arbeiten sollte die Fremdfirmenkoordination mögliche Sicherungsmaßnahmen enthalten.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Moin,

    wie hat die BG dies denn festgestellt?

    Die Lichtkuppeln alleine müssen meines Wissens nach in geschlossenem Zustand durchsturzsicher sein. Also das Glas bzw. die Kunststoffhaube muss entsprechend stabil sein. Wenn die RWA nun nur im Brandfall geöffnet wird, muss sowieso das Dach für egal welche Arbeiten geräumt werden, es brennt ja drunter.

    Nutzt ihr die Kuppeln auch zum Lüften? ...

    Beste Grüße

    J.H.J

  • auch wenn das eigene Personal keine Tätigkeiten auf den Dächern ausübt

    Es ist irrelevant, ob eigenes oder fremdes Personal tätig wird.

    Es findet lediglich eine jährliche Überprüfung der RWA´s durch einen externen Dienstleister statt.

    Dazu dürften die Lichtkuppeln ja geöffnet sein, wie wird da ein Absturz sicher verhindert? Was ist bei Tätigkeiten an den Öffnungselementen z.B. Stellmotorwechsel? Ist das Dach evt begrünt oder hat eine Photovoltaikanlage, so dass da noch mehr Personen den Bereich begehen müssen?

    Die Lichtkuppeln alleine müssen meines Wissens nach in geschlossenem Zustand durchsturzsicher sein.

    Nein, der Bereich muss nur absturzsicher sein. Bei unseren Lichtkuppeln ist unterhalb der Lichtkuppel ein Gitter als Absturzsicherung. Dieses verhindert nicht den Durchsturz durch die Lichtkuppel, aber den Absturz.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Guten Tag, ergänzend zu den bisherigen Wortmeldungen.

    Richtig ist, jeder Arbeitgeber ist für SEINE Mitarbeiter verantwortlich. Fürsorgeprinzip nicht wahr?

    Und. Jeder Mitarbeiter hat sich nur dort aufzuhalten, wo er eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen hat.

    Wenn somit klar ist, dass nur beauftragte Mitarbeiter fremder Firmen, welche die Wartung der RWA durchführen das Dach betreten dürfen, verbietet sich für alle anderen das Betreten des Daches.

    Ich hatte mal einen tödlichen Unfall. Bei der Unfalluntersuchung wurde festgestellt, dass der Verunfallte selbst schuldhaft gehandelt hat indem er sich in einem Raum aufgehalten hat, der nicht sein eigentlicher Arbeitsplatz wahr.

    Was nun?

    Grüße an alle.

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  • Als Auftraggeber und Bauherr bist Du auch für die MA der externen Fachfirma verantwortlich.

    Stell Dir vor es stürmt, und Du jagst die MA aufs Dach...?Oder aber es stürmt und Du vergewisserst Dich nicht, daß die Arbeiten eingestellt sind...

  • # ToVo

    auch wenn Dein Beitrag schon eine kleine Weile zurückliegt, noch eine Erwiderung...

    "Als Auftraggeber und Bauherr bist Du auch für die MA der externen Fachfirma verantwortlich..."

    Ist das wirklich so?

    Meiner Erfahrung nach Nein,

    denn als Auftraggeber und Bauherr habe ich keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern einer externen Fremdfirma. Mit anderen Worten ich kann diesen Mitarbeitern nicht die Weisung geben, irgendeine Arbeit auszuführen. Das ist allein dem jeweiligen Bauleiter vorbehalten.

    Die Verantwortlichkeit liegt insofern darin, als daß der Bauherr dafür zu sorgen hat, daß alle Beschäftigten sicher zu ihren jeweiligen Arbeitsplätzen kommen. Die Betonung liegt hier auf sicher.

    Im Übrigen habe ich bisher äußerst selten einen Bauherrn auf der Baustelle gesehen. Immer nur den jeweiligen Oberbauleiter/ Bauleiter oder den ausführenden Architekten.

  • Man darf auch die Baustellenverordnung nicht außer acht lassen. Beim Inverkehrbringen einer Immobilie ist eine Unterlage für spätere Arbeiten (u.a. Revisions- und Instandsetzungsarbeiten) zu erstellen und zu beachten, die diese Gefährdungen und dementsprechende Maßnahmen enthält. Der Betreiber der Immobilie und der Auftraggeber sind da nie ganz raus, weil auch er sich vergewissern muss, dass der Auftragnehmer die Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten muss.

  • Oder muss sich der externen Dienstleister entsprechend gegen das durchstürzen absichern (siehe Beispielbilder)?

    Die gezeigten Beispiele sind nicht ohne externe Sicherung anzubringen, denn dazu muss man sich in den Gefahrenbereich begeben.

    als Auftraggeber und Bauherr habe ich keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern einer externen Fremdfirma.

    Als Bauherr habe ich in der Regel aber das Hausrecht und kann somit bestimmen, wer sich in und auf meinem Gebäude aufhält. Ob es sinnvoll ist, das Hausrecht auf die Baufirma zu übertragen sollte im Vorfeld im Einzelfall geprüft werden, denn im Zweifelsfall kann man dann als Bauherr nicht einmal mehr auf die eigene Baustelle und somit weder die Qualität noch den Baufortschritt überwachen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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