Zeuge eines Gleissuizids
Geklagt hatte ein Kundendienstmitarbeiter der Deutschen Bahn, der während seines Dienstes Zeuge eines sogenannten Gleissuizids geworden war. Er war am Bahnsteig von einem Mann angesprochen worden, der sich nach einem Zug erkundigte. Dieser stieg dann aber nicht in die Bahn ein, sondern rannte los und warf sich vor einen Zug. Kurz darauf fand der Bahnmitarbeiter den zweigeteilten Leichnam. Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit übte der Kläger seine Tätigkeit zunächst weiter aus, litt aber unter Flashbacks, Albträumen und Schlafstörungen. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine PTBS. Mittlerweile ist der Mann voll erwerbsgemindert.
Diagnosekriterien einer PTBS erfüllt
Der zuständige Unfallversicherungsträger stellte als Unfallfolge lediglich eine vorübergehende akute Belastungsreaktion fest, weil keine fortlaufende Traumafolgestörung belegt sei. Schließlich sei der Mann zunächst lediglich zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen und habe dann weitergearbeitet. Zudem habe er weitere Schicksalsschläge erlitten, die man berücksichtigen müsse. Das Gericht sah dagegen die Diagnosekriterien einer PTBS als erfüllt an. Bei dem Unfall habe es sich um ein objektiv schwerwiegendes Ereignis gehandelt, Flashbacks und Albträume seien belegt. Außerdem vermeide der Versicherte Reize wie Bahnhöfe oder Bahnsteige, die mit dem traumatischen Erlebnis verbunden seien. Die unversicherten Mitursachen sahen die Darmstädter Richter als nicht überragend an.
und wer es richtig lang mag:
( Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.02.2022, Az. L 3 U 146/19)