Muss Leitungswasser Trinkwasserqualität haben?

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  • Hallo zusammen,

    ich bei einem Kunden auf ein spannendes Thema/Problem gestoßen.

    Es handelt sich um eine Kläranlage (super spannend!). Abgesehen, dass an diesem Standort keine Umkleidemöglichkeit Schwarz/Weiß Trennung vorhanden ist, wurde ich gefragt ob denn das Leitungswasser Trinkwasserqualität hat. Aktuell wird das Leitungswasser von einem Brunnen abgezapft. Keiner der Angestellte möchte sich damit waschen bzw. nicht davon trinken, da der Hinweis "Keine Trinkwasserqualität" an den Leitungen steht.

    In der Vorschrift 21/22 und in der ASR 4.1 finde ich das Waschgelgenheiten usw gegeben sein müssen, allerdings nicht über die Qualität.

    Kann mir das Netzwerk vielleicht den einen oder anderen Tipp geben?

    Besten Grüße und einen schönen Start ins Wochenende! :138:

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  • Ke_Jae 3. Februar 2023 um 18:44

    Hat den Titel des Themas von „Muss Leitungswasser Trinkwasserqualität haben“ zu „Muss Leitungswasser Trinkwasserqualität haben?“ geändert.
  • Ha, doch gefunden! ASR A4.1

    6.4 Ausstattung

    (1) An Wasch- und Duschplätzen müssen fließendes warmes und kaltes Wasser

    in Trinkwasserqualität im Sinne der Trinkwasserverordnung, Seifenablage und

    Handtuchhalter zur Verfügung stehen. Zusätzlich soll an Duschplätzen ein Haltegriff

    angebracht sein. Die Temperatur von vorgemischtem Wasser soll während der

    Nutzungszeit +43 °C nicht überschreiten.

  • Also ich finde in der ASR 4.1 unter Punkt "6.4 Ausstattung
    (1) An Wasch- und Duschplätzen müssen fließendes warmes und kaltes Wasser in Trinkwasserqualität im Sinne der Trinkwasserverordnung, Seifenablage und Handtuchhalter zur Verfügung stehen."

    Somit ist klar, es muss Leitungswasser in Trinkwasserqualität sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hier noch ein Blick in die Trinkwasserverordnung:

    Zitat

    § 3 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung

    1.ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,

    a) alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

    aa) Körperpflege und -reinigung,
    bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
    cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;

    Wasser aus dem im Eröffnungsthread genannten Brunnen könnte ebenfalls genutzt werden (nach Aufbereitung und mit entsprechender jährlicher labortechnischer Kontrolle); als so genannte b-Anlage, also "dezentrales kleines Wasserwerk" nach §3 Abs. 2 lit. b Trinkwasserverordnung.

    Zitat

    § 4 Allgemeine Anforderungen

    (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

    1. bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
    2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

    Die §§ 5 bis 7a legen physikalische, chemische und biologische Grenzwerte fest.

    Wer sich ein wenig umfangreicher zu Eigenversorgungsanlagen informieren will, kann dies beim Umweltbundesamt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)