Formale Bestellung einer Fachkraft für Arbeissicherheit gemäß §5 ASiG

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  • Moin,


    einen ähnlichen Thread zu dem Thema habe ich bereits gelesen, jedoch ist meine Frage damit noch nicht beantwortet.


    Gemäß §5 ASiG hat Der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
    1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

    2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,

    3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

    4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des

    Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.


    Wir haben eine gemäß ASiG qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit eingestellt und dem Kollegen arbeitsvertraglich folgende Aufgaben zugewiesen:


    "Tätigkeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit"


    Es ist die Frage aufgekommen, ob dies im Sinne des ASiG ausreichend ist oder zusätzlich noch eine dedizierte schriftliche Bestellung im Sinne des §5 ASiG mit der Benennung der Aufgaben, die sich aus §6 ASiG ergeben, erfolgen muss, um den formalen Anforderungen gerecht zu werden.Es geht nicht darum, ob es Sinn macht, zusätzlich eine formale Bestellung vorzunehmen, sondern ob in der Analogie des §19 ASiG auch bei internen Fachkräften für Arbeitssicherheit eine arbeitsvertragliche Regelung ausreichend ist.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Selbst wenn es im Sinne des ASiG ausreichend währe, im Sinne der DGUV 2 ist es das nicht.

    § 2

    Bestellung

    (1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung

    der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben

    schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

    ____________________________________________________________________________________________________________________________________________

    Wenn jemand sagt das geht nicht! Denk daran es sind seine Grenzen, nicht deine.

  • Moin Frank,

    ich kenne da nur die Aufschlüsselung gemäß DGUV V2, die für eine Bestellung zwischen den Sozialpartnern abgesprochen werden kann, was die Aufgaben der Grundbetreuung und der Betriebsspezifischen Betreuung betrifft, falls es in die Richtung geht.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Hi,

    ich sehe das so, dass die Form der vertraglichen Bindung eines "Dritten" die Bestellung ersetzt, da Verpflichtet über Arbeitsvertrag.


    ASIG § 19 Überbetriebliche Dienste
    Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.

    Würde auch die Forderung aus DGUV §2 erfüllen da:


    .....zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen,
    wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.


    der Arbeitsvertrag nachweisbar ist.

    Zusätzlich ist Absatz 4 des DGUV §2 herausziehbar:


    (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Moin,


    danke für Eure Meinungen. Der von Peter zitierte Passus ist genau der Knackpunkt, an dem ich hänge. Wenn ich nämlich weiterlese, finde ich folgendes:

    Zitat von §2 (1) DGUV Vorschrift 2

    Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

    Der letzte Satz ist des Pudels Kern. Gäbe es diesen Satz nicht, würde ich auch glasklar dazu tendieren, dass eine formale Bestellung mit einem gesonderten Schreiben erfolgen muss. Da es exlizit auf das "wie" abgestellt wird, scheint es mehrere Wege nach Rom zu geben.


    Ich bin leider immer noch ratlos. Ich will hier keine formsaljuristische Haarspalterei betreiben, aber für den KLollegen ist es wichtig, hinsichtlich seiner Eingruppierung, diese Frage zu klären, und da helfe ich natürlich gerne.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • §9 (3) ASIG? Bestellung und Abberufung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. Damit ist das doch ein Vorgang, der unanhängig vom Arbeitsvertrag ist, oder?

  • Moin,


    der Personalrat ist natürlich bei der Einstellung beteiligt worden, und da wir eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgeschrieben haben und das Tätigkeitsfeld definiert ist, bin ich genau so schlau wie vorher.


    Mal schauen was die Parallele Anfrage bei der Unfallkasse ergibt.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Ich will hier keine formsaljuristische Haarspalterei betreiben, aber für den KLollegen ist es wichtig, hinsichtlich seiner Eingruppierung, diese Frage zu klären, und da helfe ich natürlich gerne.


    Gruß Frank

    Steht im ÖD die Eingruppierung mit der Stellenausschreibung nicht bereits fest? Die steht doch immer mit im Anzeigentext.

  • aber für den KLollegen ist es wichtig, hinsichtlich seiner Eingruppierung

    Was hat die Eigruppierung mit der Bestellung zu tun?


    Ich sehe die Bestellung ähnlich wie die Pflichtenübertragung bei Vorgesetzten. Wenn man sie hat, ist es ordentlich geregelt, hat man sie nicht, könnten an der Regelung Zweifel bestehen. Möglicherweise ist die Bestellung auch schon durch eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag erfolgt. Relevant dürfte eine Bestellung auch werden, wenn man mehrere SiFas hat, denn da muss die Aufgabenverteilung genannt werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Der letzte Satz ist des Pudels Kern. Gäbe es diesen Satz nicht, würde ich auch glasklar dazu tendieren, dass eine formale Bestellung mit einem gesonderten Schreiben erfolgen muss. Da es exlizit auf das "wie" abgestellt wird, scheint es mehrere Wege nach Rom zu geben.

    Je nach konkreter Ausgestaltung sind doch mit dem Arbeitsvertrag die Aufgaben nach § 6 ASiG ordnungsgemäß übertragen. Üblicherweise wird noch eine gesonderte Bestellung ausgefertigt und an den UV-Träger gesendet (mit unterzeichnet von Personalvertretung), damit muss die UV nichts Verlangen.


    Unsere staatl. Aufsicht wollte von mir nur sehen, ob irgendwo der § 6 auftaucht oder vergleichbare Aufgaben zugewiesen sind. Ob das nun im Vertrag, der Stellenbeschreibung oder einer gesonderten Bestellung verortet ist, war völlig egal.

    Aus meiner Sicht hat diese Formalie auch keinen Bezug zur (sicherlich viel zu niedrigen) Eingruppierung. Interessant vllt. hinsichtlich "Leitende Sifa", da i.d.R. nur diese dem UV-Träger gemeldet wird.

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

  • Es ist die Frage aufgekommen, ob dies im Sinne des ASiG ausreichend ist oder zusätzlich noch eine dedizierte schriftliche Bestellung im Sinne des §5 ASiG mit der Benennung der Aufgaben, die sich aus §6 ASiG ergeben, erfolgen muss, um den formalen Anforderungen gerecht zu werden.Es geht nicht darum, ob es Sinn macht, zusätzlich eine formale Bestellung vorzunehmen, sondern ob in der Analogie des §19 ASiG auch bei internen Fachkräften für Arbeitssicherheit eine arbeitsvertragliche Regelung ausreichend ist.

    Moin,


    das ist die Frage, die mich umtreibt. Und ja, es ist für den Sachverhalt relevant, ob es eine entsprechende rechtliche Verpflichtung gibt oder ob die arbeitsvertragliche Regelung ausreicht. Mehr kann/will ich dazu inhaltlich nicht sagen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Es ist die Frage aufgekommen, ob dies im Sinne des ASiG ausreichend ist oder zusätzlich noch eine dedizierte schriftliche Bestellung im Sinne des §5 ASiG mit der Benennung der Aufgaben, die sich aus §6 ASiG ergeben, erfolgen muss, um den formalen Anforderungen gerecht zu werden.Es geht nicht darum, ob es Sinn macht, zusätzlich eine formale Bestellung vorzunehmen, sondern ob in der Analogie des §19 ASiG auch bei internen Fachkräften für Arbeitssicherheit eine arbeitsvertragliche Regelung ausreichend ist.

    Hallo Frank,


    ob es rechtlich ausreichend ist, kann ich dir nicht sagen.


    Aber meine Meinung dazu ist:

    Der Arbeitsvertrag regelt dinge wie:

    • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses.
    • Befristete Verträge: Dauer des Arbeitsverhältnisses.
    • Arbeitsort.
    • Vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit.
    • Kündigungsfristen.
    • Arbeitszeit.
    • Urlaub.

    Die Bestellung regelt die spezifischen Punkte, (ähnlich einer Pflichtenübertragung)


    Daher bin ich der Meinung, dass eine schriftliche Bestellung zusätzlich zum Arbeitsvertrag notwendig ist


    Viele Grüße.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Danke für alle bisherigen Meinungen. Vielleicht kommt ja doch noch jemand mit einem Urteil von anno dubak um die Ecke, aus dem sich eine formale Verpflichtung ableiten oder verneinen lässt. Man darf gespannt sein. :)


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Amtliche Begründung zu §5 ASIG:

    "2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers ist in einer bestimmten Form zu erfüllen. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen schriftlich bestellt werden. Die Bestellung ist durch verschiedene Vertragsformen denkbar:

    a) Ein Arbeitsvertrag. Sind im Betrieb Ingenieure, Techniker oder Meister beschäftigt und ist es nicht erforderlich, zusätzlich Ingenieure, Techniker oder Meister einzustellen, denen die sicherheitstechnischen Aufgaben zugewiesen werden können, so kann der Arbeitgeber die in seinem Betrieb beschäftigten Ingenieure, Techniker oder Meister zu Fachkräften für Arbeitssicherheit bestellen und wegen der damit vebundenen weiteren Aufgaben eine Änderung des Arbeitsvertrags vereinbaren. Auch mit zusätzlich einzustellenden Ingenieuren, Technikern oder Meistern ist ein Arbeitsvertrag zu schließen.

    b) Freiberuflicher Dienstvertrag...

    c) Gemeinschaftseinrichtungen (externe Dienstleister)..."

    Kommentar:

    "4.1 Bei der in Absatz 1 geregelten Bestellung einer Sicherheitsfachkraft handelt es sich um einen Organisationsakt, der die Übertragung der Aufgaben einschließt.... Absatz 1 setzt für den Umfang der Bestellungspflicht Kriterien fest. Aus den Kriterien des Gesetzes muß die Höhe der für einen Betrieb erforderlichen Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft abgeleitet werden..."

    Zitate aus Kliesch/Nöthlichs/Wagner: Arbeitssicherheitsgesetz, 1978


    Ich lese daraus, das die Bestellung über einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsvertragsänderung erfolgen kann. Hier steht nur, dass "die Aufgaben" übertragen werden. Wenn die Aufgaben nicht im Vertrag konkretisiert sind, wäre das an anderer Stelle erforderlich. Natürlich über die DGUV Vorschrift 2, aber vielleicht auch in der Tätigkeitsdarstellung/Stellenbewertung?

  • Guten Morgen,


    also bei mir waren Arbeitsvertrag und Bestellung zwei getrennte Angelegenheiten. Bei uns ist bei Einstellungen generell der Persolrat mit im Boot.

    Meine Bestellung als Fachkraft erfolgte separat nach Dienstantritt unter Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter.


    Mit dieser Bestellung werden Ihnen die Aufgaben nach ä 6 ASiG in Verbindung mit den Aufgabenfeldern nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) übertragen.


    Eine Stellenbeschreibung zu der Stelle gab es natürlich auch. Die wurde ca. 2 Jahre später aktualisiert und ein paar Prozentpunkte bei den Aufgaben umverteilt und schon ging es eine EG höher.

    Gruß Roland

    Einmal editiert, zuletzt von RKKV ()

  • Moin,


    also die "offizielle" Antwort ist da. Kurzfassung:


    "Ja, in der Begründung zum ASiG steht, dass es arbeitsvertraglich geregelt werden kann. In Kombination mit dem ArbSchG und der DGUV 2 ist die formale Bestellung aber erforderlich."


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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