Moin,
einen ähnlichen Thread zu dem Thema habe ich bereits gelesen, jedoch ist meine Frage damit noch nicht beantwortet.
Gemäß §5 ASiG hat Der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
Wir haben eine gemäß ASiG qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit eingestellt und dem Kollegen arbeitsvertraglich folgende Aufgaben zugewiesen:
"Tätigkeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit"
Es ist die Frage aufgekommen, ob dies im Sinne des ASiG ausreichend ist oder zusätzlich noch eine dedizierte schriftliche Bestellung im Sinne des §5 ASiG mit der Benennung der Aufgaben, die sich aus §6 ASiG ergeben, erfolgen muss, um den formalen Anforderungen gerecht zu werden.Es geht nicht darum, ob es Sinn macht, zusätzlich eine formale Bestellung vorzunehmen, sondern ob in der Analogie des §19 ASiG auch bei internen Fachkräften für Arbeitssicherheit eine arbeitsvertragliche Regelung ausreichend ist.
Gruß Frank