Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr inkl. Ameise????

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  • Ist das So, oder reicht eine Unterweisung inkl. "Führerschein, und wer darf Unterrichten?

    Zitat:

    Geändert VDI 3313 Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Sicherheitshinweisen für Fahrer von Sitz-, Stand- und Mitgänger-Flurförderzeugen

    3. Juli 2018
    VDI

    Nach Vorgabe der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 1 müssen vom Unternehmer/Betreiber Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden. Anhand der daraus resultierenden Betriebsanweisungen sind Fahrer für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr bestimmungs- und ordnungsgemäß zu unterweisen. Die fehlende Ausbildung beim Einsatz von Mitgänger-Flurförderzeugen führt häufig zu betrieblichen Unfällen.

    Im überarbeiteten Fahrerausweis VDI 3313 werden diese Mitgänger-Flurförderzeuge daher ausdrücklich einbezogen. Der VDI-Fahrerausweis ist ein allgemein anerkannter Nachweis über die Ausbildung und Beauftragung des Fahrers. Er enthält die wesentlichen Sicherheitshinweise für den Fahrer in straffer und gut lesbarer Form. Darüber hinaus enthält der Fahrerausweis eine zusätzliche Ausweiskarte, die – abgetrennt und gefaltet – im Scheckkartenformat in eine handelsübliche Kunststoffhülle passt und vom Fahrer ständig mitgeführt werden kann.

    Quelle:

    https://regelrechtaktuell.de/geaendert-vdi-…rfoerderzeugen/

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  • An die eigentliche Ausbildung gehen sie ja gar nicht ran. Es geht nur darum, die Mitgänger, die in der Logistik zu vielen Fußverletzungen führen, noch einmal explizit hervorzuheben. "Die Ameise ist kein Rollbrett!" haben wir bestimmt schon alle mal hinter so einem "Helden" hergebrüllt.

    Ist trotzdem keine Verplichtung, sich diese Norm zu kaufen.

    Die GB im Betrieb ist da der sensible Punkt.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Sieh doch mal in der DGUV 67 oder 69. Da steht auch einiges drin.

    Auch zum Thema Befähigung nachgewiesen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Gemäß DGUV Grundsatz 308-001 Pkt. 1.2

    Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.

    Gemäß § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Gemäß DGUV Grundsatz 308-001 Pkt. 1.2

    Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.

    Gemäß § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.

    genau --> Befähigung

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick

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  • Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist ebenfalls noch entscheidend:

    Solange die maximale Geschwindigkeit nicht mehr als 6 KM/h beträgt ist keine Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (bisher: BGG 925) "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" erforderlich (siehe Punkt 1.2).

    Auszug aus dem DGUV Grundsatz:

    1.2: Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die
    durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert
    werden.
    Gemäß §7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ genügt es, dass
    die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind.
    Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil
    bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit
    erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher
    beherrschen.