Erfolgskontrolle Unterweisung

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  • Hallo Zusammen,


    das ist das erste mal, dass ich was poste, also hoffe ich mal, dass ich in der geeigneten Kategorie dafür bin :S


    Meine SiFa-Ausbildung beginnt erst im September, allerdings werde ich bereits unterstützend zu unserer aktuellen SiFa eingesetzt.


    Nun zu meiner Frage:

    Wir benutzen seit Jahren bei uns in der Firma als Erfolgskontrolle nach Unterweisungen multiple choice Fragebögen. Nun wurde vorgeschlagen diese Fragebögen zu verwerfen. Eine Erfolgskontrolle ist ja zwingend notwendig und ich kenne auch die Möglichkeiten der Erfolgskontrolle, allerdings stellt sich mir die Frage, in wie fern das dokumentiert werden muss. Die Fragebögen wurden bisher immer kontrolliert, ggf. korrigiert und die Mitarbeiter auf die falschen Antworten hingewiesen. Anschließend wurden sie entsorgt.


    Muss die Erfolgskontrolle an sich dokumentiert werden oder ist es ausreichend lediglich die Art wie man eine Erfolgskontrolle durchführt zu dokumentieren?

    Im Internet habe ich hierzu nichts gefunden. Da steht nur überall, DASS eine Erfolgskontrolle stattfinden muss und welche Möglichkeiten es gibt, aber nichts bezüglich deren Dokumentation.


    Hoffe ihr könnt mir helfen


    Gruß Tim :)

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  • Da eine Erfolgskontrolle zwingender Bestandteil der zugehörigen Unterweisung ist (Hat der Mitarbeitende die Inhalte der Unterweisung verstanden?), muss diese auch dokumentiert werden.
    Auch, wenn ein Erfolgskontrolle anders durchgeführt wird (z.B. Beobachtung des Mitarbeitenden, reverse Unterweisung) ist dies zu dokumentieren, als Nachweis der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.


    Bisher hat es (bei uns) gereicht, in der Dokumentation bei Erfolgskontrolle abzuhaken, erfolgreich ja oder nein. Dazu ein Muster der (schriftlichen) Erfolgskontrolle oder die Blanco-Checkliste.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer ()

  • Hi Tim, ich würde sagen, das kommt ein bisschen darauf an ;)

    Bei den gesetzlichen Grundanforderungen wäre mit keine Vorgabe bekannt, welche eine Erfolgskontrolle vorschreibt (ich kann was übersehen haben). Wohl aber muss die Wirksamkeit sichergestellt werden. Das kann aber z.B. auch durch Beobachtung bei der Tätigkeit erfolgen oder durch Begehungen etc.

    Nur durch ein Multiply-Choice-Test kann das ggf. auch nciht ausreichend sein. Ich kenne ja euren nicht, dafür aber so manch andere. Die können ja meist durch den halbwegs gesunden Menschenverstand "gelöst" werden.

    Wenn ihr aber nun z.B. Vorgaben von Managementsystem einhalten müsst, kann es schon wieder anders aussehen. Aber auch da, legt ihr (begründet) fest, wie und was dokumentiert werden muss (sofer das MS nichts konkretes vorgibt).

    Was müsste denn passieren, das jemand genau das Kreuz bei Frage XY der letzten Schulung nochmal anzugucken möchte? Vlt ein Unfall, der auf die Beantwortung genau dieser Frage zurückzuführen ist? Vermutlich nicht, aber wenn ihr das als Möglichkeit anseht, würde ich auch den Fragebogen speichern.

    Ansonsten reicht vermutlich die reine Dokumentation ála "Person XY hat erfolgreich teilgenommen".

    VG, Kai

  • Hallo


    Die Unterweisung ist eine Maßnahme des Arbeitsschutzes und muss damit auf Wirksamkeit kontrolliert werden. Dies ist zu dokumentieren.


    Das ergibt sich aus ArbSchG §3 (1) Satz 2 i.V.m. ArbSchG §4 (7) und ArbSchG §6 (1) und aus der DGUV Vorschrift 1 §3 (3). Teilweise finden wir auch noch weitere Vorgaben dazu. Nach GefStoffV ist z.B. noch eine Unterschrift des MA nötig.


    Gruß vom Regelwerk

  • Hat schon mal jemand eine Behörde fragen sehen: "Wo ist die Erfolgskontrolle der Unterweisung?"


    Die Fragen lauten vielmehr: "Haben Sie die Unterweisungen gemacht?" - "Ja" - "Zeigen!"


    Wenn die Nachweise da sind, gibt es keine weitere Fragen.


    Die Erfolgskontrolle ist mehr eine Qualitätsfrage. Ein Vortragender sollte selbst wissen wollen, ob die Leute soweit verstanden haben, wovon man gesprochen hat.... Wie er genau er das herausfindet, ist in Rechtsnormen nicht festgelegt,

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  • Das stimmt nur zum Teil. Bei PSAgA z.B. ist eine "besondere Unterweisung" nötig. Das bedeutet mit praktischen Übungen.

    Die Erfolgskontrolle ist zudem eine Pflicht, keine Kür, siehe oben.


    Edit: Und nur, weil man noch nie von einer Behörde kontrolliert wurde, kann man doch nicht ableiten, dass man etwas darf, muss oder eben nicht muss.


    Edit: Wie immer kommt es spätestens dann zu Fragen, wenn etwas passiert ist. Und wenn sich dann herausstellt, der MA wusste von einer Gefahr nichts oder wusste nicht, wie er sich zu verhalten hat, gibt´s langen Hafer. da nützt dann auch die Unterschrift auf dem Unterweisungsbogen nicht mehr viel. Die beweist im Zweifel nur, dass jemand seinen Namen schreiben kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Regelwerk ()

  • Das stimmt nur zum Teil. Bei PSAgA z.B. ist eine "besondere Unterweisung" nötig. Das bedeutet mit praktischen Übungen.

    Die Erfolgskontrolle ist zudem eine Pflicht, keine Kür, siehe oben.


    Edit: Und nur, weil man noch nie von einer Behörde kontrolliert wurde, kann man doch nicht ableiten, dass man etwas darf, muss oder eben nicht muss.

    Ist richtig. Aber die Qualität der Erfolgskontrolle kann nicht gerichtsfest festgestellt werden.


    Das Eigeninteresse an der Überprüfung des Unterweisungserfolges tritt ganz weit in den Vordergrund. Fragebogen oder bilaterales Gespräch nach der Unterweisung? Ich bin für Zweiteres.


    UND: bei der Rhetorikschulung in der SiFa-Ausbildung wurde uns beigebracht, jeden Vortrag am Ende kurz zusammenzufassen. Bei Tageskursen fasse ich jeweils vor der 5-min-Pause die letzte Stunde zusammen.


    Diese Methodik ergibt bei der Erfolgskontrolle aus dem Kurzzeitgedächtnis der Teilnehmer (direkt im Anschluss der Unterweisung) eine gigantische Quote von teilweise 100%, Ich kann sie aber nur anhand der Präsentationsfolien "nachweisen", da dort die Fragen und Antworten abgespeichert sind.

  • Kein Einspruch, Euer Ehren ;)


    Als Dokumentation reicht es ja, wenn man schreibt: Verständnis durch Gespräch (oder ggf. praktische Übung) überprüft.

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  • Das stimmt nur zum Teil. Bei PSAgA z.B. ist eine "besondere Unterweisung" nötig. Das bedeutet mit praktischen Übungen.

    Das kann man so pauschal nicht sagen. Die "besondere also praktische Unterweisung" bei PSAgA ist "nur" vorgeschrieben bei Arbeiten mit Absturzgefahr. Bei Arbeiten im Hubsteiger z.B. ist eine PSAgA auch vorgeschrieben da aber dort Grundsätzlich erstmal keine Absturzgefahr besteht, wird dort die praktische Unterweisung nicht gefordert.

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    Wenn jemand sagt das geht nicht! Denk daran es sind seine Grenzen, nicht deine.

  • Die "besondere also praktische Unterweisung" bei PSAgA ist "nur" vorgeschrieben bei Arbeiten mit Absturzgefahr. Bei Arbeiten im Hubsteiger z.B. ist eine PSAgA auch vorgeschrieben da aber dort Grundsätzlich erstmal keine Absturzgefahr besteht, wird dort die praktische Unterweisung nicht gefordert.

    hmm ... das scheint die DGUV anders zu sehen, bei PSA der Kategorie 3 bestehen Unterweisungen immer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil ...

    Zitat von § 31 DGUV Vorschrift 1

    DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention § 31 Besondere Unterweisungen
    § 31 Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

    ...

    Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.

    Heisst also, auch für die Person im Hubsteiger muss die Unterweisung praktische Übungen beinhalten:
    Anlegen der PSA, korrektes Anschlagen im Korb ... vielleicht sogar das Verhalten beim plötzlichen Abkippen des Korbs ...

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo,

    bei uns haben die Auditoren im Rahmen des Arbeitsschutz-Audits darauf hingewiesen, dass sich die Vorgesetzten (regelmäßig) von die Wirksamkeit der Unterweisung überzeugen sollten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist natürlich eine Dokumentation sinnvoll. Die Kontrolle kann z.B. im Rahmen von Begehungen erfolgen.

    Aus meiner Sicht ist die Wirksamkeitskontrolle noch ein ganzer Schritt weiter als die Erfolgskontrolle direkt nach der Unterweisung. Die Ausführungen des Auditors basierten wohl auf den Erfahrungen aus einer Gerichtsverhandlung und waren für mich auch gut nachvollziehbar.

    Ich überlege nun, wie und was man in diesem Punkt umsetzen kann. Begehungen gibt es ja häufiger mal, man müßte in diesem Zusammenhang nur noch hinschauen, ob die Unterweisungsthemen ungesetzt sind und das per Unterschrift der Begehungsteilnehmer dokumentieren.


    Viele Grüße

    EHS Mann

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  • Ich überlege nun, wie und was man in diesem Punkt umsetzen kann. Begehungen gibt es ja häufiger mal, man müßte in diesem Zusammenhang nur noch hinschauen, ob die Unterweisungsthemen ungesetzt

    Bei uns wird in den Sicherheitsbegehungen immer auch der Punkt Verhalten der Mitarbeiter betrachtet ....Auffälligkeiten werden dokumentiert und bei Bedarf Maßnahmen erstellt.... natürlich wird auch mit den betroffenen Mitarbeiter gesprochen

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • dass sich die Vorgesetzten (regelmäßig) von die Wirksamkeit der Unterweisung überzeugen sollten.

    Das machen die Vorgesetzten doch. So lange nichts passiert war anscheinend die Unterweisung erfolgreich. ;)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist natürlich eine Dokumentation sinnvoll.

    Rechtssicherheit in Sachen Arbeitsschutz bekommst Du nur, wenn nicht gearbeitet wird, aber wer möchte das schon.

    ob die Unterweisungsthemen ungesetzt sind und das per Unterschrift der Begehungsteilnehmer dokumentieren.

    Wie soll denn das funktionieren? Die Begehungsteilnehmer unterschreiben, dass die Beschäftigten die Unterweisungsthemen korrekt umsetzen? Was soll das Dokument in Richtung Rechtssicherheit bringen, wenn der/die Beschäftigte kurze Zeit später sich wieder Regelwidrig verhält, da ja niemand mehr zuschaut?

    Wenn, dann kannst Du nur nachweisen, dass eine Unterweisung stattgefunden hat und der/die Unterwiesene anscheinend die Unterweisungsinhalte verstanden hat. Das ist dann wie bei der HU vom Auto. Zum Zeitpunkt der Prüfung keine Mängel festgestellt, kurz darauf kann alles mögliche passieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Rechtssicherheit in Sachen Arbeitsschutz bekommst Du nur, wenn nicht gearbeitet wird, aber wer möchte das schon.

    Das sehe ich komplett anders - Rechtssicherheit heißt im Ernstfall, den Richter zu überzeugen, dass man ausreichend Maßnahmen getroffen hat um Unfälle zu vermeiden. Kein Richter will eine 24h Überwachung oder die Verhinderung von Arbeit...




    Das ist dann wie bei der HU vom Auto. Zum Zeitpunkt der Prüfung keine Mängel festgestellt, kurz darauf kann alles mögliche passieren.

    ...und genau dass wird dann (trotzdem) als rechtssicher betrachtet. Oder im Umkehrschluss: ohne TÜV keine Rechtssicherheit..



    Aber ich denke wir sollten uns hier zu den Möglichkeiten von Erfolgskontrollen oder Wirksamkeitsprüfungen unterhalten.


    Viele Grüße

    EHS-Mann

  • Die Ausführungen basieren auf dem Arbeitsschutzgesetz. Wirksamkeitskontrolle ist vorgeschrieben, die Dokumentation auch!

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  • Das kann man so pauschal nicht sagen. Die "besondere also praktische Unterweisung" bei PSAgA ist "nur" vorgeschrieben bei Arbeiten mit Absturzgefahr. Bei Arbeiten im Hubsteiger z.B. ist eine PSAgA auch vorgeschrieben da aber dort Grundsätzlich erstmal keine Absturzgefahr besteht, wird dort die praktische Unterweisung nicht gefordert.

    Das ist, mit Verlaub, Quatsch. Würde keine Absturzgefahr bestehen, wäre auch keine PSAgA vorgeschrieben!

    Die PSAgA ist nur bei korrekter Verwendung wirksam und muss daher unterwiesen werden. Da PSAgA inklusive Rettungskonzept und korrekter Behandlung nicht selbsterklärend ist, muss natürlich praktisch unterwiesen werden.

  • Das machen die Vorgesetzten doch. So lange nichts passiert war anscheinend die Unterweisung erfolgreich. ;)

    Rechtssicherheit in Sachen Arbeitsschutz bekommst Du nur, wenn nicht gearbeitet wird, aber wer möchte das schon.

    Wie soll denn das funktionieren? Die Begehungsteilnehmer unterschreiben, dass die Beschäftigten die Unterweisungsthemen korrekt umsetzen? Was soll das Dokument in Richtung Rechtssicherheit bringen, wenn der/die Beschäftigte kurze Zeit später sich wieder Regelwidrig verhält, da ja niemand mehr zuschaut?

    Wenn, dann kannst Du nur nachweisen, dass eine Unterweisung stattgefunden hat und der/die Unterwiesene anscheinend die Unterweisungsinhalte verstanden hat. Das ist dann wie bei der HU vom Auto. Zum Zeitpunkt der Prüfung keine Mängel festgestellt, kurz darauf kann alles mögliche passieren.

    Rechtssicherheit hat man, wenn man sich an die Vorschriften hält und den Stand der Technik einhält.