ASR A3.7 Lärm - Messunsicherheiten

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  • Hallo Zusammen,

    ich bin gerade dabei eine Auswertung einer Lärmmessung im Geltungsbereich der ASR A3.7 zu machen.

    Habt ihr eine Idee wie bzw. ob hierbei die Unsicherheit der Messung noch zusätzlich zum Zuschlag nach Ziffer 7.5 berücksichtigt werden muss?

    In der TRLV steht das recht klar drin. Auch wie diese zu erheben ist. In der ASR steht lediglich der Hinweis, dass der Umgang mit Messunsicherheiten erfolgen muss. Was ist damit genau gemeint? Kann ich die Messunsicherheit analog zur TRLV berechnen und addiere die dann auf meinen gemessenen Wert + Zuschlag? Das könnte in Einzelfällen zu deutlich höheren Ergebnissen führen (Zuschlag=6dB, Unsicherheit=6dB -> 12dB mehr).

    In allen mit bekannten Beispielen aus Veröffentlichungen, wird auch nur der Zuschlag, aber keine Unsicherheit addiert.

    Danke vorab für euren Input.

    VG, Kai

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  • Ich bin nicht zusammen. Ich bin allein! 8o


    Aber zu den Gegenfragen: wer hat gemessen, womit wurde gemessen, wie wurde gemessen, was wurde gemessen, was war das Ziel der Messung und warum wurde kein Ergebnis kommuniziert, hinter dem keine offenen Fragen mehr sind?


    Kurz zu Deiner Frage: es gibt keine Chance, Deine Frage nach den gegebenen Parametern zu beantworten.


    Vermutung: wenn Ihr selbst mit einem Chinafummel etwas ermittelt habt, dann schmeißt das bitte weg. Wenn Ihr selbst mit einem kalibrierten Gerät gemessen habt, könnt Ihr Einzelmessungen mit Zuschlag laut Handbuch des Gerätes als "orientierend" notieren.


    Alles Andere liegt - meinerseits interpretierend aus Deiner Fragestellung - für eine rechtssichere Dokumentation der Belastung der Mitarbeiter durch Lärm in Lärmbereichen NICHT vor.

  • Du dürftest nur selten impulshaltigen und tonhaltigen Schall haben, so dass hier ein Zuschlag von 6 dB vorkommt. Wenn Du beim Messverfahren einen Zuschlag von 6 dB machen musst, dann ist Deine Messsystematik nicht geeignet. Bei üblichen Messungen wirst Du in der Regel mit einem Zuschlag von 3 dB für die Messunsicherheit auskommen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke Axel, ich entnehme deinem Post, dass die Messunsicherheit dann noch drauf kommt.

    Ich habe in der DGUV Information 209-023 nun doch was dazu gefunden (Kapitel 5.2.3).

    In meinem Fall:

    KI hat bei mit bereits 5,7 dB (LAIeq-LAeq), KT = 0 und als Messunsicherheit würde mit meinem Messverfahren noch 3 dB drauf kommen. Sprich ich habe dann Lr = LAeq + KI + KT +/- 3 dB. Bei mir Lr = 58,2 dBA +/- 3 dBA.

    Für eine mittlere Konzentrationsanfordernung also i.O. da Lr im Bereich 55,2 bis 61,2 dBA liegt.

  • Ich schlage bei einer Messung mit einem Klasse 1 Messgerät grundsätzlich 3 dB als Messungenauigkeit auf, denn ich messe nicht täglich, bin also kein Messprofi. Bei extra auralem Lärm ist es auch gefährlich, hier mit 0 dB Aufschlag zu bewerten, denn bei den da herrschenden niedrigen Pegeln kann schon eine ungünstige Messandordnung zu entsprechenden Fehlern führen. Dein Impulszuschlag erstaunt mich trotzdem. Was sind denn da für kurze starke Impulse vorhanden? Ist da jemand, wie mein Kollege, der auf seine eigentlich leise Computertastatur einhämmert, als wäre es eine alte mechanische Schreibmaschine?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • (...) Bei mir Lr = 58,2 dBA +/- 3 dBA.

    Für eine mittlere Konzentrationsanfordernung also i.O. da Lr im Bereich 55,2 bis 61,2 dBA liegt. (...)


    Zitat aus TRLV:


    "(3) Gegenstand dieser Regel sind tatsächliche oder mögliche Gefährdungen von

    Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich

    extra-auraler Wirkungen im Bereich ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von

    80 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel ab 135 dB(C) (TRLV Lärm, Teil 1

    „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“, Anlage 2)."



    Du kannst das Ganze also alles, was da drin steht, unter 80 dB(A) vergessen - inkl. der Addition von irgendwas. Im Bürobereich ist die Lautstärke gar nicht so entscheidend, sondern OB die Emissionen eine Belastung darstellen, die Mitarbeiter schwer mittragen. In diesem Fall ist der tatsächliche Wert des Lärms gar nicht relevant, sondern der Betriebsfrieden, die Arbeitsleistung und die Reduzierung der psychischen Belastungen.


    Im Büro sind die +3 oder +6 sogar etwas überkandidelt. +6 dB(A) ist eine Vervierfachung der Schallenergie, subjektiv eine Verdopplung der Lautstärke (heißt: einer Auswahl von Leuten mit einem Knopf vor sich, werden Töne vorgespielt. Sie sollen bei einer Verdopplung der Lautstärke einen Knopf drücken - sie tun das im Schnitt nach ca. 6 dB(A)).


    Analysiert man den Lärm eingehend, kommen oft persönliche Probleme mit der Lautstärke von männlichen Kollegen zutage (beim Telefonieren) oder Umstände, die die Aufmerksamkeit ablenken, z.B. Gespräche unter Kollegen, die Themen ansprechen, die sich mit dem Arbeitsgebiet dessen überschneiden, der das Gespräch zufällig mithört.


    Unabhängig von der Lautstärke sind hier Büroregeln zu vereinbaren, z.B. keine ad hoc-Besprechungen am Schreibtisch (dafür etwas abgesonderte Ecken einrichten) usw. Laute Telefonierer dürfen nicht gemobbt werden, aber man kann die Zusammensetzung des eines oder anderen (gemeinschafts)Büros so umstellen, dass alle damit zufrieden sin könnten.


    Analysiert man nicht eingehend, landet man bei irgendwelchen Absorbtionswänden, Deckenverkleidungen und Matten an der Wand, vielleicht mit 0,5 - 1,5 dB(A) weniger im Ergebnis, aber ohne auch nur einen Funken mehr Zufriedenheit mit der Investition geschaffen zu haben.


    Allerdings bringt auch das geschickte Platzieren von Blumen in größeren Büros etwas. Ohne einen Funken dB(A) weniger behaupten die Mitarbeiter, dass es ruhiger geworden sei.


    Da oben steht die echte Realsatire aus meinem Lärm-Leben.


    Gegen Lärmbelastung im Büro helfen IMO ausschließlich organisatorischen Maßnahmen, SOWEIT die Basics bezüglich Böden, Wände, Decken, Tische usw. erfüllt sind. Hallende Räume und sonstiger, büroferner Schwachsinn darf natürlich in erster Instanz nicht vorliegen, wenn organisatorische Maßnahmen zum Erfolg führen sollen.

  • Ich schlage bei einer Messung mit einem Klasse 1 Messgerät grundsätzlich 3 dB als Messungenauigkeit auf, denn ich messe nicht täglich, bin also kein Messprofi. Bei extra auralem Lärm ist es auch gefährlich, hier mit 0 dB Aufschlag zu bewerten, denn bei den da herrschenden niedrigen Pegeln kann schon eine ungünstige Messandordnung zu entsprechenden Fehlern führen. Dein Impulszuschlag erstaunt mich trotzdem. Was sind denn da für kurze starke Impulse vorhanden? Ist da jemand, wie mein Kollege, der auf seine eigentlich leise Computertastatur einhämmert, als wäre es eine alte mechanische Schreibmaschine?

    Genau, ich habe ja auch 3 dB Messunsicherheit mit genau der gleichen Begründung. Messgerät Klasse 1, aber ich habe wenig "Übung".

    Impulszuschlag sagt mir mein Messgerät, welches LAeq und LAIeq gleichzeitig misst und ich die Differenz bilde.

    Es geht hier um eine Einzelbüro, welches an eine kleine Küche angrenzt. Dort rüttelt die Spülmaschine und heizt der Konvektomat. Die Geräuschkulisse würde ich eigentlich eher als gleichmäßig beschreiben. Die Messwerte ergeben aber einen recht hohen Impulszuschlag. Maßnahmen sind auch schon relativ klar, nur will ich keine groben Fehler in meinem Bericht der orientierenden Messung.

    Mir geht es also eigentlich auch weniger um diesen genauen Einzelfall, sondern eher die allgemeine Frage: Ist das Vorgehen, zusätzlich zum Messwert und des Zuschlages auch noch die Unsicherheit zu berücksichtigen so in Ordnung? Die Frage habe ich mit dem Blick in die DGUV Information 209-023 beantwortet bekommen. Daher für mich erledigt. Danke!


    zzz: Tschulidge, aber deine Vermutungen bringen mir leider nichts ;) (nichts für Ungut und danke für dein Versuch).

  • Achja, als Ergänzung noch...

    Ich empfehle Maßnahmen hauptsächlich aus zwei Gründen, obwohl die Messwerte unter dem Grenzwert liegen:

    1) Die Trennung zwischen Büro und Küche ist ein Witz, da ist nur eine Glasschiebetür dazwischen. Das geht schallschutztechnisch deutlich besser.

    2) Die Person, die dort arbeitet hat eine erhöhte Lärmempfindlichkeit, weshalb der Lärm so weit zu reduzieren ist, bis die Person dort ohne Gefährdung/Beeinträchtigung arbeiten kann. Hier ist natürlich auch der Betriebsarzt involivert.

  • Allerdings bringt auch das geschickte Platzieren von Blumen in größeren Büros etwas. Ohne einen Funken dB(A)

    Klar bringen die was, der Nachhall wird reduziert.

    Extra auraler Lärm ist sehr subjektiv zu sehen. Den einen stört schon die tickende Uhr an der Wand, den anderen nicht mal die Quasselstrippe von nebenan. Sprache ist allerdings immer in gewisser Weise belastend, denn unser Gehirn versucht diese zu verstehen und wenn das aufgrund geringer Pegel, Halligkeit oder einem anderen Grund nicht oder schlecht möglich ist, verursacht das Stress.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • zzz: Tschulidge, aber deine Vermutungen bringen mir leider nichts ;) (nichts für Ungut und danke für dein Versuch).

    Naja, mit den Umständen hättest Du auch früher herausrücken können - dann hätte ich eher nichts geschrieben.


    So reduziere ich das, was ich geschrieben habe, auf eine ganz einfache Aussage: das Messen des Lärms unter den beschriebenen Umständen ist völlig sinnlos. Die Küche stört den Mitarbeiter - Fakt. Ob das 55 dB(A) sind oder 62 dB(A) - der Mitarbeiter hat einen als unangenehm empfundenen Arbeitsplatz, auf dem er seine Leistung nicht in dem Maß abrufen kann, wie er gerne würde. Wie AxelS schrieb: das wäre selbst dann der Fall, je nach Psyche, wenn es "nur" eine tickende Uhr wäre. In "meinem" Büro würde die tickende Uhr recht schnell in einem Schreibtischcontainer verschwinden.... Ich würde stattdessen (selbst bezahlt) eine Digitaluhr aufhängen.


    Deswegen: einigt Euch (=Firma/Vorgesetzter und Mitarbeiter) am besten darüber, wie es jetzt weitergeht.

    Zum Beispiel kommt entweder die Küche oder der Mitarbeiter von dort weg.


    Jegliches Addieren oder subtrahieren von dB(A) ist unter solchen Umständen absolut egal. Wenn es um Gesundheit/Vermeidung von Hörschäden geht, dann MUSS muss man rechnen, wenn es um Psyche geht, bringt die Rechnung nichts.


    Was erwartest Du von dieser "Messung" und der Rechnung? "Bei 55 dB(A) sollte Dich der Lärm nicht stören lieber Kollega, bei 62 dB(A) - UH! - da müssen wir was tun"? Es ist für den Kollegen der SELBE Lärm, egal was Du misst und rechnest. Es gibt keine Addition von irgend etwas in diesem Bereich, aus dem irgend etwas resultieren würde.


    Gehörschutz und Gesundheit kann sich an 3 dB(A)++ entscheiden, die Psyche entscheidet sich in dem Bereich eher nicht (anders).


    Damit hier nicht falsch verstanden wird:


    - 3 oder 6 dB(A) lauter oder leiser KANN sich unterschiedlich auf die Psyche auswirken. Lärmminderung ist sinnvoll. Ob Du GENAU den Lärm, der den Mitarbeiter stört, als 55 dB(A) oder 62 dB(A) bezeichnest, ändert für den Betroffenen und an den Maßnahmen allerdings NICHTS.


    - wenn Du (potentiell) gehörschädigenden Lärm als 78 dB(A) oder als 81 dB(A) qualifizierst, unterscheidet im Ergebnis die Maßnahmen und die Vorsorge. Maßnahmen und Vorsorgen können Gehörschäden TATSÄCHLICH vermeiden oder mindern helfen. Daher sind die Additionen von 3- 6 dB(A) wegen Ungenauigkeiten bei der Messung bezüglich Gesundheitsschutz absolut relevant und bewirken mittelbar den besseren Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit des Mitarbeiters. Besser wären natürlich qualifizierte Messungen ohne Addition.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Du hast natürlich auch gute Punkte angebracht, die in dem Einzelfall auch passen: Die Person stört sich an den Geräuschen. Punkt. Also muss der AG alles tun, damit die negative Beeinträchtigung behoben wird.

    Handlungsbedarf bestünde auch ohne diese spezielle Person, da Büro und Küche baulich quasi nicht getrennt sind.

    Dennoch ging es mir bei der Eingangsfrage nicht um den speziellen Fall, sondern allgemein darum, ob auch bei Messungen im Anwendungsbereich der ASR A3.7 die Messunsicherheit dazu addiert werden muss um fachlich sauber zu arbeiten. Das wäre ja z.B. auch für eine Vergleichsmessung Vorher/Nachher interessant (wobei der Unterschied im Vergleich zur Unsicherheit ggf. "untergeht").

    Zudem sind Messungen meiner Meinung nach hier schon wichtig um Objektivität rein zu bringen. Das kann den Betroffenen und dem AG helfen. Klar, es ist nicht die einzige Grundlage: das subjektive Empfinden der MA ist auch wichtig.

    Oder meinst Du, man solle im Bereich der ASR nie messen?

  • Oder meinst Du, man solle im Bereich der ASR nie messen?

    Du kannst messen. Dein Messergebnis wird an der Belastung durch diese Geräusche/durch diese Störung NICHTS ändern.


    Wenn Du mit dem Ziel misst. eine Veränderung nach (technischen) Maßnahmen festzustellen, musst Du "lediglich" das GLEICHE Messgerät unter den GLEICHEN Bedingungen verwenden.


    Wenn Du vorher verzapft hast: Messwert X und addierst 3, dann hast Du X+3 = Messergebnis1

    Wenn Du bei der Überprüfung verzapfst: Messwert Y und addierst 3, dann hast Du Y+3 = Mesergebnis2


    Angenommen Y < X, weil erfolgreich Lärmreduziert:


    Die Differenz ist der gemessene/geschätzte Erfolg = Messergebnis2 - Messergebnis1 = (X+3) - (Y+3) = X + 3 -Y - 3 = X-Y.


    Frage: wo ergibt das Addieren von irgend etwas irgend einen Sinn?


    Wenn Du 78 dB(A) gemessen hast, und Gehörschutz zur Verfügung stellen willst, inkl. Angebotsvorsorge, dann musst Du 3 addieren, um eine Begründung hierfür zu haben. Unter 80 dB(A) kannst Du nämlich keine Gehörschutzmaßnahmen RECHTLICH begründen. Also +3 und dann kann die Aktion starten. Allerdings handelst Du Dir damit automatisch ein Lärmminderungsprogramm ein....


    Wenn Du 55 dB(A) gemessen hast, um nach einer Maßnahme festzustellen, ob es leiser geworden ist, da kannst Du sogar Dein Handy nehmen, und die Zahl, die es anzeigt aufschreiben - das wäre auch völlig egal und ohne unmittelbarer Rechtsrelevanz. Heißt: ein Profigerät misst 55, Du hältst Dein Handy daneben, und schreibst die Zahl auf. Nach der Maßnahme nimmst Dein Handy, und vergleichst die angezeigte Zahl. Das Profigerät muss nicht aus der Schublade genommen werden. Der tatsächliche Wert der Messung ist nämlich egal. Nur die Differenz zählt, und selbst die zählt rechtlich nicht, wenn der Mitarbeiter beim Hören dieses Lärms mit den Zähnen knirscht. Wenn er mit dem Zähneknirschen aufhört (AKA psychosomatische Reaktion), DANN hast Du erst den Erfolg.


    Noch mal: Du kannst alles addieren, was Du willst. Das Endergebnis wird mit und ohne Addition VÖLLIG identisch sein, deswegen ist das Addieren sinnlos und deswegen bezieht sich die TRLV NICHT auf Werte unter 80 dB(A).

    3 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Ich glaube eine weitere Diskussion bringt hier niemanden was.

    Ich habe für mich mitgenommen, wenn ich eine Lärmmessung nach ASR mache, berücksichtige ich die Messunsicherheit gem. DGUV Information 209-023 bzw. nach der dort verwiesen DIN 45645-2.

    Ob jemand ohne Unsicherheit oder Handy messen will, muss jeder selbst wissen. Aus meiner Sicht wäre das fachlich allerdings nicht sauber.

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  • Unter 80 dB(A) kannst Du nämlich keine Gehörschutzmaßnahmen RECHTLICH begründen. Also +3 und dann kann die Aktion starten. Allerdings handelst Du Dir damit automatisch ein Lärmminderungsprogramm ein....

    Aha,


    seit wann denn das? :/


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Aha,


    seit wann denn das? :/


    Gruß Frank

    TOP? Oder bedeutet 80 dB(A)+ "Keine Maßnahmen erforderlich"? Rhetorische Frage...

    Ich glaube eine weitere Diskussion bringt hier niemanden was.

    Ich habe für mich mitgenommen, wenn ich eine Lärmmessung nach ASR mache, berücksichtige ich die Messunsicherheit gem. DGUV Information 209-023 bzw. nach der dort verwiesen DIN 45645-2.

    Ob jemand ohne Unsicherheit oder Handy messen will, muss jeder selbst wissen. Aus meiner Sicht wäre das fachlich allerdings nicht sauber.

    Zitat DGUV 209-023 aus 1. Vorwort:


    "Jede dritte anerkannte Berufskrankheit war 2018 „Lärmschwerhörigkeit“ (Abb. 1).
    Die vorliegende DGUV Information wendet sich deshalb
    an diejenigen, die in den Betrieben dafür verantwortlich sind, Lärm zu mindern oder zu vermeiden. Die Schrift unterstützt außerdem alle Personen, die die Verantwortlichen in den Betrieben beraten – in puncto Gefährdungsbeurteilung, Lärmminderungsmaßnahmen, Auswahl geeigneter Gehörschützer und Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge."


    EINDEUTIG sind nicht die Störungen durch irgendwelche Klappergeräusche im Büro gemeint. Dokument DGUV 209-023 bitte weglegen.


    Natürlich ist die Handymessung unsauber, um nicht zu sagen ziemlicher Unsinn. Ich wollte nur darauf hinaus, dass dieser Unsinn (AKA "Handymessung") bei Klappergeräuschen um 50-60 dB(A) aus der Küche nebenan OHNE rechtlichen Konsequenzen bleiben würde. Nach wie vor entscheidet der Mitarbeiter, ob ihn die Geräuschkulisse auf die Palme bringt oder nicht, egal was gemessen wurde.


    Die Eingangsfrage war, ob irgendwelche Korrekturfaktoren zur Messung hinzugezählt werden müssen.


    Die klare Antwort ist: NEIN.

    Außerdem ist die TRLV und die DGUV 209-023 auf diese Situation NICHT anwendbar.


    Anwendbar ist die DGUV 215-410 Kapitel 8.4.3


    Ob nun die "kreative Entfaltung von Gedankenabläufen" durch die betreffenden Geräusche gestört werden, hängt NICHT von einem Messergebnis 52 dB(A), 55 dB(A) oder 58 dB(A) ab. Das hängt vom Individuum ab, zumal dB(A) gar keine Messwerte, sondern statistisch ermittelte Bio-Filter sind - nämlich Filter "A". Gemessen wurden Mikropascal, die absolut keine Aussagekraft haben, da die selben Mikropascal bei unterschiedlichen Frequenzen unterschiedliche Wirkungen auslösen. dB(A) verhalten sich zu Mikropascal in etwa wie Instagramfilter zu Madonna.


    Das Schutzziel von DGUV 215-410 Kapitel 8.4.3 ist "Mitarbeiter stellt seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung" und nicht "sicherzustellen sind 55 dB(A) oder weniger". Bei bis zu 55 dB(A) (valide Messung mit Klasse 1) ist anzunehmen, dass sich nicht Viele beschweren werden, wenn das Büro dann zur Nutzung für 100 Leute freigegeben wurde. Aber auch bei 70 dB(A) werden sich nicht 100% von 100 Mitarbeitern beschweren.


    Das Schutzziel von TRLV und die DGUV 209-023 ist Gesundheitsschäden durch Hörverlust zu vermeiden. Da gibt es politisch festgelegte Grenzwerte, die einzuhalten sind. Bei potentiell ungenauen Messungen muss man dB(A) hinzurechnen, weil die Messung eine Rechtswirkung hat (genau 30 Jahre lang).

    6 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Moin,


    ein Lärmminderungsprogramm ist nach der TRLV und der ASR definiert. Das ist etwas anderes als TOP, was ja immer gilt.


    Gruß Frank

    Schwank aus der Praxis: da TOP immer gilt, muss man auch Lärm unter 85 dB(A) versuchen zu reduzieren. Eine andere Lösung als "Lärmminderungsprogramm" ist rein administrativ nicht möglich.


    Ab 85 dB(A) fordert TRLV das Lärmminderungsprogramm.


    Unter 85 dB(A) gilt trotzdem $4 abs. 2 ArbSchG und was machen wir daraus? Richtig - ein Lärmminderungsprogramm :44: Wir können da aber ebenso wie bei "über 85 dB(A) reinschreiben: "Sorry, da geht nix... Wir schreiben Gehörschutz vor, und bieten Vorsorge an (unter 85 dB(A) anstelle von "verpflichten zur Vorsorge")).


    Aber OK, hast Recht, das Ding muss nicht "Lärmminderungsprogramm" heißen. Es heißt TOP...


    Aber wir müssen jetzt nicht 🫘💩, oder?

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  • Ich sehe die Grenzwerte der ASR A3.7 ebenso als gute Werte, um negative Beeinträchtigungen der Beschäftigten in der jeweilige Tätigkeitskategorie zu beurteilen. Also analog zur TRLV. So haben wir das zumindest im Fachkundelehrgang gelernt.

    Du hast aber natürlich recht, das dies nicht das einzige Kriterium ist und man im Einzelfall auch bei Einhaltung der Grenzwerte Handlungsbedarf hat (so wie in meinem Fall oben).

    Ich glaube am Ende sind wir nicht weit voneinader entfernt... nur ich würde eben auch messen, wenn ich eh schon da bin.

  • Ich sehe die Grenzwerte der ASR A3.7 ebenso als gute Werte, um negative Beeinträchtigungen der Beschäftigten in der jeweilige Tätigkeitskategorie zu beurteilen. Also analog zur TRLV. So haben wir das zumindest im Fachkundelehrgang gelernt.

    Du hast aber natürlich recht, das dies nicht das einzige Kriterium ist und man im Einzelfall auch bei Einhaltung der Grenzwerte Handlungsbedarf hat (so wie in meinem Fall oben).

    Ich glaube am Ende sind wir nicht weit voneinader entfernt... nur ich würde eben auch messen, wenn ich eh schon da bin.

    Ja, bitte messen! Ja, bitte etwas tun, um den Mitarbeiter zu helfen!


    Aber: bitte nicht irgendwelche Zahlen herumaddieren. Du brauchst nur den "relativen" Lärm, nicht den absoluten Wert. Wie ich oben vorgerechnet habe, bringt das Addieren nichts. Beim TRLV bringt das Addieren rechtsverbindlich festgeschriebene Maßnahmen und Pflichten. Hier hast Du es nur mit einem ruhegestörten Mitarbeiter zu tun, dem individuell geholfen werden muss.


    Gegenüber dem Management kannst Du den "Erfolg" natürlich mit der "Messung" dokumentieren. Relevant sind aber zwei Ergebnisse:

    - das Erkennen einer RELATIVEN Lärmminderung zum Präsentieren im Management, die unabhängig von jeder Addition gleich bleibt (Berechnung siehe oben)

    - die Mitarbeiterzufriedenheit als echte KPI.


    Das mit dem Handy war Ironie - mit Wahrheitsfunken. Also bitte keine Handy-Messung! Du nimmst natürlich das SELBE Messgerät - aber nicht das Gleiche - das Gleiche wäre dann gegeben, wenn ein externer Dienstleister verschiedene Mitarbeiter zur Messung/Nachmessung schickt, und die verschiedene Messgeräte verwendet hatten, die aber gleich kalibriert wären.


    Allerdings wirst Du vermutlich nicht vor und nach jeder Messung mit einem kalibrierten Kalibrator kalibrieren. Von daher kannst Du nicht einmal sicherstellen, dass Du ein GLEICHES Messgerät verwendest, obwohl es das SELBE ist. Der Begriff "Messung" in diesem Zusammenhang ist deswegen schon dicht am "Handy", aber noch nicht GANZ so weit unten....


    Mit diesen Randbedingungen (ohne valider Kalibrierung vorher-nachher) von "Messung" zu sprechen ist jedenfalls nicht ganz korrekt smile-squared


    "Orientierende Messung" ist aber auch kein korrekter Begriff, wenn die Randbedingungen hierfür nicht erfüllt sind (ASR A3.7 Kapitel 7.4)

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Ich kalibriere sogar vorher und nachher ;)

    Und im Protokoll steht auch der Messwert +- 3 dB. Also für jede Situation geeignet.


    Jetzt muss ich doch nochmal nachfragen: Warum sind die Vorraussetzungen für eine orientierende Messung nach 7.4 nicht zutreffend?

    Klar sind je nach Ergebnis und Beurteilung weitere Ermittlungen und Maßnahmen erforderlich (Absatz 6), aber im ersten Schritt kann ich doch so eine orientierende Messunge machen?! Also auch wieder nicht für meinen speziellen Fall oben, da hier ja sowieso Maßnahmen notwendig sind und eine weitere Messung nichts bringt. Ich würde behaupten ich erfülle aller Bedingungen für die orientierende Messung...