Gefährdungsbeurteilung Leiharbeitnehmer

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  • Hallo liebe SiFa Gemeinde,

    wir hatten in letzter Zeit Besuch der BezReg bei unseren Kunden. Dabei wurden verschiedene Punkte angesprochen, unter anderem auch eine Gefährdungsbeurteilung für Leiharbeitnehmer. Da diese nicht vorhanden ist, sollen wir nun eine erstellen. Tue mich zu diesem Thema etwas schwer und würde mich mal um Euer "Schwarmwissen" bemühen. Habt ihr vielleicht hilfreiche Tipps? (in den einzelnen Regelwerken schon geschaut)

    Beste Grüße und eine schöne angenehme Woche

    Patrick

    :6:

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  • Was unterscheidet die Leiharbeitnehmer vom "Stammpersonal"?

    Häufig dürfte man ja bereits tätigkeits- oder bereichsbezogene Gefährdungsbeurteilungen haben. Diese dürften somit auch bei den Leiharbeitnehmern zutreffend sein. Mögliche Unterschiede sehe ich evt. beim Wissensstand, den Unterweisungen, der Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten. Orientieren kann man sich bestimmt an Einarbeitungskonzepten und Fremdfirmenregelungen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,

    meines Wissens nach gibt es da keine Unterschiede. Leiharbeitnehmer bzw. Leasing Personal ist wie eigene Mitarbeiter zu betrachten. Will sagen Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung etc... liegt in der Verantwortung des Betriebes, der das Personal geliehen hat.

    Kann mir Vorstellen, dass es ggf. Vertragliche Bestandteile gibt, die das evtl. anders regeln. Ist mir aber nichts bekannt in die Richtung.

    Unterschieden wird nur zu Werkvertragsfirmen bzw. Vertragspartner wie z.B. ein Logistikdienstleister der für euch die Logistik übernommen hat. Hier liegt das Weisungsrecht bei der Logistikfirma und somit alle verbundenen Pflichten.

    So kenne ich´s zumindest.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

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  • Hola und frohes neues,

    da die LeihMA ja bei euch tätig sind, denke ich das auch eure GefBeurt ausreichend ist. Unabhängig von der GefBeurt vom Seelenhändler, müsst ihr ja die MA unterweisen. Da die Unterweisung eurerseits für die Leihmitarbeiter im optimalen Fall auf die Beurteilung aufbaut und die betrieblichen Begebenheiten/Gefährdungen widerspiegeln sollte, greift auch hier eure Gefährdungsbeurteilung. So zumindest meine Meinung/Auffassung.

    Philipp Kohlhöfer: Falls Deutschland wirklich ausstirbt, wäre es schön, wenn die Idioten zuerst verschwinden.

    Geduld, ist die Kunst, langsamer wütend zu werden!

    Sitzen ist das neue Rauchen :/!

  • Moin,

    ich würde doppelgleisig fahren:

    Intern die Leiharbeitnehmer und deren Tätigkeiten genauso behandeln wie die eigenen AN. Die machen dann auch jede Unterweisung, Einweisung, Schulung, etc. mit, ohne Unterschiede.

    Zum anderen die Sifa des Verleihers miteinbinden. Der Verleiher gibt seine Leute für bestimmte Tätigkeiten ab. Dazu muß er den Leiher und das Umfeld kennen. Somit kennt er Gefahren und Gefährdungen und somit sollte er für seine Leute eine GB haben. Resultat dürfte daraus bspw. die Abgabe von PSA sein.

    Wir haben eine ganze Reihe von Leiharbeitnehmern und erfahrungsgemäß müssen die Verleiher darauf immer hingewiesen werden. Freiwillig kommt da nichts. Selbst in Fällen eines Unfalles sind diese sehr träge.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • wir hatten in letzter Zeit Besuch der BezReg bei unseren Kunden. Dabei wurden verschiedene Punkte angesprochen, unter anderem auch eine Gefährdungsbeurteilung für Leiharbeitnehmer

    Da habt ihr aber eine sehr inkompetente BezReg. wie schon hier zuvor geschrieben wurde, sind Leiharbeitnehmer wie eigene Mitarbeiter zu sehen und zu behandeln. Eine eigene GBU macht da überhaupt keinen Sinn. Letztendlich sind Leiharbeitnehmer den gleichen Gefährdungen ausgesetzt wie eigene Mitarbeiter und bei der GBU spielt es dann keine Rolle wie der Beschäftigungsstatus des Mitarbeiters ist.

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    Wenn jemand sagt das geht nicht! Denk daran es sind seine Grenzen, nicht deine.

  • Hallo

    Als FACHkräfte für Arbeitsschutz sollten wir nicht rätseln, sondern recherchieren....

    Die Arbeitsschutzpflichten obliegen gemäß ArbSchG dem Arbeitgeber. Sind Beschäftigte eines AG bei einem anderen AG tätig, müssen sich die AG bezgl. des Arbeitsschutzes abstimmen (siehe §8 ArbSchG und §6 DGUV Vorschrift 1). Beispiel: Industriebetrieb kauft Produktionsanlage, die von Monteuren des Herstellers aufgebaut wird.

    Bei der Leiharbeit kommt noch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dazu. Da kann man schwarz auf weiß lesen, dass der Entleiher für den Arbeitsschutz der Leiharbeiter zuständig ist; es wird im Arbeitsschutz nicht zwischen Stammpersonal und Leiharbeitern unterschieden (§11 (6) AÜG).

    Das bedeutet, der Entleiher muss die vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen anpassen, bzw. überprüfen, ob diese für die jeweiligen Leiharbeiter ausreichend sind (Stichwort: individuelle Leistungsvoraussetzungen!), muss die Leiharbeiter ein- und unterweisen. Der Verleiher muss die entsprechenden Informationen liefern und sich seinerseits überzeugen, dass der Arbeitsschutz für die Leiharbeiter gewährleistet ist.

    Ferne ist zu überprüfen, ob sich durch den Einsatz neuen Personals etwas für das Stammpersonal ändert und ggf. unterweisen.

    Soweit die Fakten.

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  • Da habt ihr aber eine sehr inkompetente BezReg. wie schon hier zuvor geschrieben wurde, sind Leiharbeitnehmer wie eigene Mitarbeiter zu sehen und zu behandeln. Eine eigene GBU macht da überhaupt keinen Sinn. Letztendlich sind Leiharbeitnehmer den gleichen Gefährdungen ausgesetzt wie eigene Mitarbeiter und bei der GBU spielt es dann keine Rolle wie der Beschäftigungsstatus des Mitarbeiters ist.

    Da möchte ich kurz korrigieren, bzw. habe ich ein anderes Verständnis des ArbSchG. Die Gefährdungsbeurteilung ist ja für jede Tätigkeit vorzunehmen und dabei ist jede/r MA zu berücksichtigen.

    die Leiharbeiter kennen den Betrieb nicht, allein das ist ein Gefährdungsfaktor. Der Betrieb kennt die Leiharbeiter nicht und muss daher überprüfen: passen unsere Schutzmaßnahme, oder müssen wir für den einen oder anderen besondere Maßnahmen treffen.

  • Ich mache mir das nicht so einfach, nur auf das ArbSchG zu verweisen. Den VERleiher treffen ebenfalls Pflichten. Er sollte für die von ihm angebotenen Mitarbeiter und Tätigkeiten wenigstens eine Grundunterweisung und eine entsprechende GBU haben. Vor allem sollte der ENTleiher im Rahmen einer Arbeitsschutzverienbarung festlegen, welche Teile des Arbeitsschuztes von wem übernommen werden. Wer macht welche Vorsirgen oder Eignungs-/Einstellunguntersuchungen? Wer stellt welche PSA? Wer erstellt Unfallmeldungen? Da gibt es einiges, was der ENTleiher in seiner GBU ergänzend regeln sollte.

  • Den VERleiher treffen ebenfalls Pflichten

    die leider sehr oft nicht beachtet werden. Das hat ganz klar zur Folge, dass ich als Entleiher und Arbeitgeber die unabdingbare Pflicht habe, für die Sicherheit der von mir beschäftigten Mitarbeiter zu sorgen. Dazu muss ich keine GFB explizit für Leiharbeiter machen, sie aber in der bestehenden Sicherheitsdokumentation unterweisen/schulen und mir das auch dokumentieren zu lassen.

    Nach einem Unfall wird sich die BG in erster Linie an Entleiher halten, da, wo der Unfall stattgefunden hat.

    Fremdfirmenmanagement ist alles.

    Klaus Schuster

    den größten Fehler den man machen kann ist, Angst zu haben, einen Fehler zu machen.

    ¯\_(ツ)_/¯

  • ...nicht zu vergessen ist eine etwaige anders gelagerte psychische Belastung (ständig neues Umfeld, Verlust des Arbeitsplatzes, Finanzen, ...) des Leiharbeiters gegenüber dem Stammpersonal....

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

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  • Es kommt auch auf die vertragliche Regelung an... bei manchen Firmen scheint noch keiner sich damit beschäftigt zu haben (Leiharbeiter fallen irgendwie vom Himmel und sind dann da...)

    Wie, Wo und durch Wen erfolgt eine ArbMedV? Bei Pflichtvorsorgen schon ein heißes Eisen...

    Thema Beauftragungen ... auch relevant.

    PSA wurde schon genannt...

    etc.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • ...nicht zu vergessen ist eine etwaige anders gelagerte psychische Belastung (ständig neues Umfeld, Verlust des Arbeitsplatzes, Finanzen, ...) des Leiharbeiters gegenüber dem Stammpersonal....

    Das ist Teil der BdA, die der Verleiher, also der AG, zu machen hat. Beim Entleiher hat der Leiharbeiter ja kein ständig wechselndes Umfeld.

  • ...nicht zu vergessen ist eine etwaige anders gelagerte psychische Belastung (ständig neues Umfeld, Verlust des Arbeitsplatzes, Finanzen, ...) des Leiharbeiters gegenüber dem Stammpersonal....

    Es gibt auch Branchen, da haben die Leiharbeitnehmer deutlich bessere Konditionen als das Stammpersonal.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Jaaaa......aber eventuell hat er sich vertan, daher die Frage...........

    *IroAN*Ach so. Vielleicht hat er sich vertan und es war gar nicht die BezReg, sondern der Schornsteinfeger? Oder es ging um Mutterschutz und nicht um Arbeitnehmerüberlassung? *IroAus*

    Aber im Ernst: das führt doch zu nichts. Ich gehe davon aus, dass er sich nicht vertan hat und antworte auf die gestellte Frage.