Arbeitsschutz im sozialen Bereich

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  • Hallo

    Zunächst mal ist wichtig zu klären, was "sozialer Bereich" ist. In einer KiTa hat man andere Gefährudungen, als z.B. in einer Ausbildungswerkstatt für benachteiligte Jugendliche oder einem Bauernhof auf dem Menschen mit Behinderung arbeiten......

    Das ArbSchG mit seinen Verordnungen und die einschlägigen UVV der UVT gelten ohne Einschränkung. Wichtig zu wissen: die Menschen in den soz. Einrichtungen (Bewohner, Schüler, Kunden,...) sind auch gesetzlich unfallversichert (siehe SGB VII). Daher gelten die Regelungen auch für diesen Personenkreis.

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  • Habe jetzt Rücksprache gehalten.

    Hat jemand ein Konzept, wie es bei den Wohlfahrtsverbänden geregelt wird bzw durchgeführt wird?

    AWO, Diakonie oder Caritas als Beispiel. Ist da jemand tätig?

    Ja, bei den Maltesern.

    Und ich kann Dir für uns sagen, dass die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitssicherheits-Vorgaben genauso gelten, wie in der freien Wirtschaft. Auch wenn die Kirche als Unternehmen eine eigene Arbeitsrecht-Gesetzgebung hat, heisst das nicht, dass der Arbeitsschutz anders gehandhabt wird.

    Dem Gefahrstoff ist es egal, ob er im Wohlfahrtsverband oder in der Chemieindustrie eingesetzt wird, die Gefährdungen bleiben die gleichen.

  • Bei richtig Beschäftigten (entgeltlich und vertraglich geregelte Tätigkeit) ist es klar... Beim Rest kommt es darauf an.

    Vielleicht hilft dir das weiter?

    https://www.ukh.de/ehrenamt/versi…schutz-ehrenamt

    "...

    Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

    ..."

    Geht es euch um richtige Beschäftigte oder um die ehrenamtlich Tätigen?

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • In der Theorie sind die Arbeitsschutzpflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer für alle gleich. In der Praxis gibt es auch kirchliche Würdenträger, die mit Gottes Segen auf eigenen Wegen wandeln und sich nicht mit dem weltlichen Kram beschäftigen wollen. Die Landeskirche zieht sich dann auf die Aussage zurück "wir können dem Pfarrer als Leiter der Kirchengemeinde nicht vorschreiben, wie er seine Kirchengemeinde zu führen hat". Und aufsichtsführende Stellen haben hier auch einen schweren Stand aufgrund der Verbindungen zwischen Kirche und Politik.
    Schreib einfach alles auf, was nicht passt (die Rechtsgrundlagen sind für alle gleich) und was die Verantwortlichen der Kirche daraus machen ist deren Problem (eines meiner Highlights: der Pfarrer faltet die Hände zum Gebet, schweigt ein paar Minuten und erklärt dann der Fachkraft für Arbeitssicherheit "ich habe gerade mit meinem Chef gesprochen, ich brauche keine Gefährdungsbeurteilung").

    Viel Spaß und gute Nerven bei der sicherheitstechnischen Betreuung kirchlicher Einrichtungen ;)

  • Im Bereich der sicherheitstechnischen Betreuung hat der Gesetzgeber den UVT recht freie Hand gelassen und das ASiG wird durch die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert, nicht durch eine Verordnung (das ist eine Besonderheit). Die DGUV Vorschrift 2 regelt die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsingenieure und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. deren Einsatzzeiten auf Basis der Anzahl der Beschäftigten. Hier ist deshalb nicht von Versicherten die Rede, weil deren Anzahl dabei keine Rolle spielt.

    BEISPIEL: Eine Schule hat 1000 Schüler und 80 Lehrer. Bemessungsgrundlage für die Einsatzzeit der SiFa sind die 80 Lehrer (Beschäftigte) und nicht die 1080 Versicherten (Lehrer + Schüler).

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  • Grundlegend ist das richtig, aber da in der DGUV Vorschrift 1 der Personenkreis der zu schützen ist, auch das Ehrenamt umfasst, kann hier sehr wohl ein Erhöhung der spezifischen Stunden erfolgen.

    Aus meiner Sicht sollte dieses sogar, denn GBU´s schrieben sich im Zweifel nicht von allein. Und wenn man sich z.B. die DGUV Vorschrift 49 anschaut, da hat der "Unternehmer" ergo die Gemeinde och ein wenig was zu leisten, was diese nicht immer selber können.

    SG

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • Grundlegend ist das richtig, aber da in der DGUV Vorschrift 1 der Personenkreis der zu schützen ist, auch das Ehrenamt umfasst, kann hier sehr wohl ein Erhöhung der spezifischen Stunden erfolgen.

    Aus meiner Sicht sollte dieses sogar, denn GBU´s schrieben sich im Zweifel nicht von allein. Und wenn man sich z.B. die DGUV Vorschrift 49 anschaut, da hat der "Unternehmer" ergo die Gemeinde och ein wenig was zu leisten, was diese nicht immer selber können.

    SG

    Sven

    Die DGUV Vorschrift 1 bezieht sich vornehmlich auf die Arbeitgeberpflichten nach ArbSchG, die Vorschrift 2 auf die nach ASiG.

    Der zu schützende Personenkreis ist nicht zwangsläufig identisch mit dem zur Bemessung der Einsatzzeiten der SiFa relevanten Personenkreis.

  • Grundlegend ist das richtig, aber da in der DGUV Vorschrift 1 der Personenkreis der zu schützen ist, auch das Ehrenamt umfasst, kann hier sehr wohl ein Erhöhung der spezifischen Stunden erfolgen.

    https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/…meldet%20werden.

    hier eindeutig....Ehrenamt ist gleichermaßen geschützt

    Klaus Schuster

    den größten Fehler den man machen kann ist, Angst zu haben, einen Fehler zu machen.

    ¯\_(ツ)_/¯

  • Solange wir "sozialer Bereich" nicht genau eingrenzen, bleiben wir beim Stochern im Nebel.

    Was ist es für eine Einrichtung?

    Ist diese in privater, kirchlicher oder öffentlicher Trägerschaft?

    Wie viele Mitarbeiter?

    Gibt es Ehrenamtler?

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  • https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/…meldet%20werden.

    hier eindeutig....Ehrenamt ist gleichermaßen geschützt

    Du verwechselt da etwas in meiner Aussage.

    Natürlich ist jeder ehrenamtliche geschützt, solange die Organisation es anmeldet. Dieses Problem leider schon erleben dürfen, das ein kleiner Verein die BG Meldung nicht gemacht hatte und es dann Probleme gab.

    Grundlegend zählen die Ehrenamtlichen Kräfte aber nicht in die Betreuungsstunden - hier muss man den Griff über die betriebsspezifische Betreuung machen. Hier sollten diese Berücksichtigt werden - eine sicherheitstechnische Betreuung können diese aber nicht einfordern, da diese keine Angestellten sind.

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • Habe jetzt Rücksprache gehalten.

    Hat jemand ein Konzept, wie es bei den Wohlfahrtsverbänden geregelt wird bzw durchgeführt wird?

    AWO, Diakonie oder Caritas als Beispiel. Ist da jemand tätig?

    Frag doch mal bei Reinhard Bock

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Gesetze reichen denen nicht.

    ...was bitteschön möchtest Du ihnen dann noch erklären?!?!?!?

    In einem solchen Fall sage ich entweder:

    - "Dankeschön und Tschüss!" oder

    - ich mache Dienst nach Vorschrift mit Beratung, Dokumentation etc.pp., arbeite ausschliesslich auf Anweisung und schreibe monatlich meine Rechnung.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)