Zugriffsberechtigungen Vorsorgebescheinigungen

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  • Moin,


    im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es einmal die Vorsorgebescheinigungen für die Beschäftigten und das Exemplar für den Arbeitgeber. Meine Frage bezieht sich auf die datenschutzrechtliche Beurteilung hinsichtlich des Zugriffs auf diese Bescheinigungen. Konkret geht es darum, ob die Führungskräfte Zugriff auf die Vorsorgebescheinigungen (diejenigen, die für den Arbeitgeber bestimmt sind) der Beschäftigten, für die sie verantwortlich sind, erhalten können. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen - ja.


    Wenn ich Beschäftigte habe, die einer Pflichtvorsorge unterliegen, sollte ich schon wissen, ob sie an der Vorsorge teilgenommen haben, bevor ich sie mit Tätigkeiten beschäftigte, die einen Vorsorgeanlass begründen. Leider habe ich dazu nichts belastbares gefunden, was meine Meinung stützt oder widerlegt. Wäre schön, wenn jemand eine fundierte Quelle hätte, die diese Frage beantwortet.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Meines Wissens spricht das gesamte DGUV-Regelwerk immer nur von dem Arbeitgeber oder dem Unternehmer.


    Dieser muss die Vorsorgekartei führen, wofür er die Bescheinigung benötigt. --> Zweckbindung ist vorhanden, Einsicht durch Personalabteilung.


    Der AG/UN darf z.T. Personen ohne Eignung oder ohne Pflichtvorsorge nicht beschäftigen, dafür muss er wissen wer geeignet/nicht geeignet ist bzw. wer an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. --> Zweckbindung auch vorhanden; interne Klärung erforderlich, wer praktisch "die Beschäftigung" jeden Tag veranlasst. Das könnte die jeweilige Führungskraft sein.


    So zumindest meine Interpretation :)

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

  • Hallo Frank,


    nach AMR 6.4 Anforderungen an die Mitteilung an den Arbeitgeber, können dort ja für den Arbeitgeber Maßnahmen stehen. DIese können sich konkret aus der Vorsorge ergeben haben.

    Nicht ausreichende Schutzmaßnahmen etc. sodass dich ein Handlungsbedarf für diesen entwickeln kann.

    Ich bin kein Datenschutzfachmann, denke aber dass es ein berechtigtes Interesse besteht, um diese Daten der Führungskraft zur Verfügung zu stellen. Denke wenn man einen Datenschutzbeauftragten dazu befragen würde, würde er da wahrscheinlich ähnlich argumentieren.

    Nichts desto trotz liegt es letztendlich an der internen Oraganisation, andernfalls müsste die Personalabteilung schnellstmöglich die zuständige FK darüber informieren. Oder letztendlich die Enscheidungs selbst treffen welche Maßnahmen auf Grund der Information vom Arbeitsmediziner umgesetzt werden können und wie.

    Eine Rechtsquelle kann ich Dir aber leider nicht nennen.

    Gruß

    Mattes

  • Moin,


    Antwort des Betriebsarztes: "Keine Bedenken und auch keine datenschutzrechtlichen Hinderungsgründe bekannt."


    Gruß Frank

    Servus,


    unser BA sagt das glatte Gegenteil. Wem soll ich nun glauben?



    Gruss Emil

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

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  • Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Moin,


    ich glaube, ich habe mich nicht deutich genug ausgedrückt. Es geht nicht um die Mitteilung an den Arbeitgeber gemäß AMR 6.4, zu dieser ist der Betriebsarzt gemäß Nummer 3.2 (1) AMR 6.4 ja verpflichtet, sondern um die Vorsorgebescheinigungen im Sinne der AMR 6.3 und hier nur um die Vorsorgebescheinigung, die für den Arbeitgeber bestimmt ist, in der ja nur folgende Daten stehen:


    • Beschäftigtenstammdaten;
    • Vorsorgedatum;
    • Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge;
    • Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge;
    • Unterschrift.

    Wir werden zukünftig den Personen, die Verantwortung für Beschäftigte tragen, bei denen eine Vorsorge angezeigt ist, den Zugriff auf die Vorsorgebescheinigungen gewähren, damit die Führungskräfte wissen, ob jemand seine Tätigkeit weiter ausüben darf, bzw. ob rechtzeitig eine Vorsorge angeboten wurde.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,


    den Datenschutzbeauftragten hast du, wie ich dich einschätze auch im Boot!


    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

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  • Relevant dürfte zunächst sein, wer die Vorsorgekartei führt und somit auch koordiniert, wann wer zur nächsten Vorsorge eingeladen wird. Derjenige benötigt natürlich Zugriff auf die entsprechenden Daten. Bei der Pflichtvorsorge benötigt der direkte betriebliche Vorgesetzte auch Zugriff auf die Daten.

    Bei uns führt der direkte betriebliche Vorgesetzte die Vorsorgekartei für seinen Bereich und hat somit auch die entsprechenden Daten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Grundsätzlich sind direkte Vorgesetzte immer Arbeitgeber bzw. Unternehmer.


    Guudsje:

    Deine Quellen wären demnach alle, die z.B. Pflichtenübertragungen regeln!


    Sie, also die FK, hätten damit, wenn man es jetzt auf die Spitze treiben will, eher das Recht bestimmte Daten einzusehen als z.B. die Personalabteilung. Was geht die Sachbearbeitung der PA die Vorsorgekartei an????


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Grundsätzlich sind direkte Vorgesetzte immer Arbeitgeber bzw. Unternehmer.

    ...

    Was geht die Sachbearbeitung der PA die Vorsorgekartei an????

    Vorgesetzte sind in der Regel nicht Arbeitgeber oder Unternehmer, sondern übernehmen in begrenzten Rahmen Arbeitgeberpflichten.


    Es könnte durchaus die betriebliche Regelung existieren, dass die Personalabteilung die Unternehmerpflicht zur Führung der Vorsorgekartei übernimmt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Der Unternehmer (Geschäftsführer, Landrat, Papst, ...*in) beauftragt nachgeordnete Führungskräfte/Abteilungen mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Übertragung Unternehmerpflichten ist zunächst nebensächlich). Dafür muss er den Leuten auch die erforderlichen Informationen bereitstellen. Somit ist eine Zweckbindung vorhanden und es dürfen bzw. müssen besonders schützenswerte Daten bestimmten Personen zugänglich gemacht werden.

    Ein DSB kann das sicher mit DSGVO und vllt. auch anderen Rechtsquellen untersetzen.

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

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  • ...oder man regelt im konkreten Fall nur die Informationsweitergabe der Konsequenz. Also Personal (oder wer auch immer die Vorsorge betreut) gibt bei Pflichtvorsorge nicht wahrgenommen die Info an die zuständige Führungskraft weiter, dass die betreffende Person nicht beschäftigt werden darf.

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.