WGK Einstufung Fettabscheiderinhalt Küche

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  • Wie schon im Titel erwähnt, suche ich eine Info, in welche Wassergefährdungsklasse ich den Fettabscheiderinhalt aus einer Küche einzustufen habe. Formal sind das ja Speisefette, aber die sind ja nicht automatisch nwg. Formal müsste ich, wenn ich nichts anderes weiß als WGK 2 einstufen, aber das möchte ich natürlich verhindern. Wer hat mir einen Rat?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Eines der großen Probleme, die dem Abscheider aus dem Küchenbereich aufgesackt werden, ist die Mischung dessen, was da ankommt. Wir hatten über Jahre den ganzen Kaffeesatz mit drin, der zusammen mit einigen anderen Resten recht flott eine Gärgrube draus gemacht hat.

    Die Fette kleben gerne die Koaleszenzmatten zu.

    Den ganzen Gubbel lassen wir über ein zertifiziertes Abfallunternehmen abpumpen, da sitzt dann auch ein Schlüssel. Da die Fettabscheider eh anders angelaufen werden, als die Ölabscheider, was steckt da hinter deiner Frage nach einer WGK?

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • was steckt da hinter deiner Frage nach einer WGK?

    Der Abscheider steht im Heilquellenschutzgebiet und zur Zuordnung der Gefährdungsstufe nach AwSV wird die WGK benötigt und je nachdem wo ich jetzt raus komme, habe ich entsprechende Auflagen zu erfüllen. Ist für mich eigentlich nur ein Randthema, denn ich bin weder Betreiber der Anlage, noch Gewässerschutzbeauftragter, aber im Zuge einer Arbeitsschutzbegehung wurde eben auch der Raum mit dem Abscheider begangen und da ich auch ab und zu über den Tellerrand hinaus blicke, wollte ich in die Richtung informieren, damit die Betreiber auch was davon haben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • In dem Fall solltest du über die Einleitgenehmigung des Fettabscheiders gehen, um die behördlichen Auflagen abzuklären. Bei einem Heilquellengebiet werden die da schon einiges drin haben.

    Möglicherweise sitzt da auch noch eine Spalt- oder Flotationsanlage dahinter, bevor überhaupt eingeleitet wird. Da ist der Weg über die Genehmigungen auch beim Blick über den Tellerrand der Schnellere, da bei diesen Anlagen ohne Einleitgenehmigung gar nichts läuft.

    Für die Gubbel-Mischung wird es auch keine WGK geben, da hier so einiges im Wechsel aus der Küche kommt. Ich bin für das gesamte Terminal als Gewässerschutzbeauftragter tätig und habe auch den Naturpark Wattenmeer vor der Haustür. Die Behörden hauen einem die Genehmigungen um die Ohren, aber beim Fettabscheider geht es nie um WGK.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Einleitgenehmigung des Fettabscheiders gehen,

    Meines Wissens nach ist der Fettabscheider anzeigepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig.

    aber beim Fettabscheider geht es nie um WGK.

    Wenn es um die AwSV geht ist die WGK und das Anlagenvolumen relevant für die Gefährdungsstufe und die daraus abzuleitenden Maßnahmen.

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  • Hi, schon mal in Rigoletto geschaut?

    https://webrigoletto.uba.de/Rigoletto/Home/Search

    Da sind einige Stoffe drin. Auf die schnelle habe ich zwar kein "Fettabscheidergemisch" aber immerhin Sonnenblumenöl gefunden. Vlt findest du ja die relevanten Ausgangsstoffe und kannst über die Anteilberechnung zumindest grob abschätzen welche WKG du hast. Natürlich müsste man noch irgendwelche Reaktionen und entstehende Produkte checken...

  • Schon richtig, das es wichtig ist, aber eine Einleitung von Abwasser ist auch immer der Behöärde anzuzeigen und diese behält sich je nach Einleitgebiet auch vor, für die Einleitung Auflagen festzulegen, die in einer Einleitgenehmigung festgeschrieben sind.

    Das Anlagenvolumen (NG) ist dabei sehr wichtig, da nicht die eigentlich zu filtrierenden Stoffe einfach durchgespült werden dürfen. Bei einem Ölabscheider z.B. die Menge der Dampfstrahler auf einer Waschplatte, die pro Stück die Durchflussmenge hochschrauben.

    Bei einem Heilwassergebiet würde ich bei Anzeige einer Abwasseranlage auch von einer Genehmigung mit festgelegten Prüfparametern von der oberen Wasserbehörde ausgehen.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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  • Läuft die Genehmigung nicht auch über die Baugenehmigung, das heißt der Betrieb des Abscheiders wird über die Erteilung Baugenehmigung erteilt?

    Das mit der Anzeige kenn ich auch so. Insbesondere dann auch mit Nachweis über einen Vertrag der regelmäßigen Prüfungen

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Kann, muss aber nicht Mick. Da ist schon öfter mal eine Problemstellung aufgetaucht, wenn "ist doch alles abgenommen!" gesagt wurde. Wenn in der Baugenehmigung keine Genehmigung explizit genannt ist, sollte man da lieber noch mal nachhaken.

    Ist aber ziemlich abhängig von den Länderbehörden. Einige sprechen nicht untereinander, da taucht es nicht auf ;)

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Ich würde mal deinen Entsorger anrufen, was er dazu meint. Der ist (so hoffe ich doch) EfB und sollte sich mit der Einstufung von Abfällen auskennen.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Bei einem Heilwassergebiet würde ich bei Anzeige einer Abwasseranlage auch von einer Genehmigung mit festgelegten Prüfparametern von der oberen Wasserbehörde ausgehen.

    Die untere Wasserbehörde ist bei uns hier zuständig. Wir waren mal Eigenbetrieb der Stadt, zu der Zeit als das Teil gebaut wurde. Inzwischen sind wir Kommunalanstalt, also eigentlich nicht so der große Unterschied und die untere Wasserbehörde ist auch eine Einrichtung der Stadt, von daher kräht kein Hahn danach, was wir hier treiben. Bis es eben irgendwann zu einem Schadensereignis kommt und dem möchte ich vorgreifen, indem zumindest die grundlegenden formalen Dinge geregelt sind. Es geht ja schon los mit "wer ist Betreiber". Unser Vorstand möchte da bestimmt nicht seinen Namen sehen. Die Technik duckt sich weg, die Küche ebenso und der Abfallbeauftragte kann es nicht sein. Ich sehe schon, das wird eine nette Beschäftigung für die Tage zwischen Weihnachten und dem 6ten Januar.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Kann, muss aber nicht Mick. Da ist schon öfter mal eine Problemstellung aufgetaucht, wenn "ist doch alles abgenommen!" gesagt wurde. Wenn in der Baugenehmigung keine Genehmigung explizit genannt ist, sollte man da lieber noch mal nachhaken.

    Ist aber ziemlich abhängig von den Länderbehörden. Einige sprechen nicht untereinander, da taucht es nicht auf ;)

    ja, da hätte ich besser noch einen Satz mehr geschrieben. Klar sollte die Betriebszusage bzw. die Anforderung des Abscheiders in den Nebenbestimmungen auftauchen. Du hast Recht.

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    Gruß Mick

  • <...> Es geht ja schon los mit "wer ist Betreiber". Unser Vorstand möchte da bestimmt nicht seinen Namen sehen. Die Technik duckt sich weg, die Küche ebenso und der Abfallbeauftragte kann es nicht sein. <...>

    Ist das so schwer zu beantworten oder bin ich zu naiv?

    Meine Argumentationskette:

    • Der Abscheider ist eine "bauliche Komponente".
    • Bauliche Komponenten gehören dem Eigentümer des Gebäudes.
    • Der Eigentümer ist somit der Betreiber.
    • Eigentümer dürfte die juristische Person "Krankenhaus" sein....
    • ... welche mit allen Rechten, Pflichten und Verwantwortungen durch den Vorstand vertreten wird.
    • Ob die Betreibertätigkeit (Verantwortung) auf Untergebene delegiert werden kann, weiß ich nicht. Ich halte das aber für möglich. Auf jeden Fall muss das dann aber "sauber" delegiert werden! (Vergl. übernächster Absatz)

    Die einzige Situation, bei der ich mir einen Betreiberwechsel vorstellen kann:

    Das Gebäude mit allen Komponenten gehört dem KH, die Küche wird jedoch an einen Caterer verpachtet. Dieser wird Betreiber aller baulichen Komponenten in seinen Räumen.

    Dann sollte das aber auch ganz klar (Vertrag o.ä.) geregelt sein, sonst werden - im Falle eines Falles - Gerichte damit beschäftigt und es besteht die Chance, dass das KH am Ende doch "Betreiber" ist.

    Endgültige Antworten zur Betreiberfrage gibt es vermutlich nur von einem Richter...

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

    Einmal editiert, zuletzt von Micha_K (14. Dezember 2022 um 15:18)

  • Nach Anlage 4 der AwSV ist eine natürliche Person zu benennen und bei einem entsprechend großen Betrieb kann man sich leicht denken, dass da jede infrage kommende Person von sich weg zeigt.

    Mir ist es eigentlich egal, wer dann auf dem Merkblatt genannt wird, ich werde nur auf die Notwendigkeit hinweisen.

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