Austausch von Feuerwerkskörper auf dem Firmengelände

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  • Moin zusammen,

    mir ist leider kein anderer Titel eingefallen.

    Für einen Kunden (Logistikbranche) ergab sich folgender Sachverhalt:

    Auf dem Werksgelände in der Halle hat ein Mitarbeiter für einen anderen Mitarbeiter Feuerwerkskörper (minds. Klasse 2 denke sogar Klasse 3) mitgebracht und dort gelagert, mindestens für den einen Tag. Menge eine Plastiktüte voll mit unterschiedlichen Böllern, nicht verschlossen oder der Gleich war. Es wird davon ausgegangen, dass Sie (zu testzwecken) die Böller auf dem Gelände gezündet haben.

    Nun möchte der Kunde gerne reagieren:

    a) Inwiefern er sowas in Zukunft verbieten kann

    b) Ob er sich im Fall einer Abmahnung auf ein Gesetz bzw. Verordnung berufen kann

    Zu a) Hierbei würde ich auf die GBU verweisen, mit dem Hinweis, dass Feuerwerkskörper als Brandlast gelten und im Bereich der Logistikhalle nichts zu suchen haben. Diese dürfen weder im Spind der Mitarbeiter noch auf dem Parkplatz gelagert werden. Die entsprechende Regel sollte unterwiesen und gegengezeichnet werden.

    Zu b) Bei der Beratung bin ich mir unsicher. Die SprengV gibt vor, in welcher Zeit Feuerwerkskörper gezündet werden würden, nichts aber bezüglich der Lagerung. Ist hierbei auf das Hausrecht zu verweisen? Regel bezüglich Feuerwerkskörper, offenes Feuer gibt es bisher nicht.

    Habt ihr noch Ansätze und/oder Anregungen die ich verfolgen könnte.

    Vielen Dank.

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  • Moin,

    Arbeitsrecht - Finger weg! Der Arbeitgeber, der eine Beratung benötigt, auf welche Grundlage er sich stützen kann, um so einem Beschäftigten mal ordentlich den Marsch zu blasen, hat noch ganz andere Probleme.

    Der nächste kommt dann mit einem Benzinkanister, den er neben dem Spind von Karl Napp lagert, wo dieser seine Drogen aufbewahrt.....

    Gruß frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Wenn die Feuerwerkskörper in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten in der Halle stehen, hat das auch nichts in der GB zu suchen.

    Das Mitführen von Feuerwerkskörpern außerhalb der erlaubten Tage liegt in einem anderen Gesetz verankert und kann polizeitechnisch verfolgt werden.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Servus,

    einfach ein Hausordnung formulieren, welche das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen (bei uns Waffen, Gefahrstoffe, elektrische Geräte ohne DGUV V3, ...) untersagt.

    Unsere MA haben sich auf die notwendige Alltagsgegenstände (Mobiltelefon, Schlüssel, Kleidung, ...) zu beschränken.

    Weitere Gegenstände wie z.B. Laptop (warumauchimmer) u. ähnl. muss VOR Zutritt beim Wachmann angemeldet werden um bei einer Taschenkontrolle nicht in Erklärungsnot zu kommen.

    VG Emil

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

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