Bewegungsraum vor bzw. zwischen Maschinen

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  • Hallo,


    hier kam die Frage nach der Mindestbreite eines Arbeitsplatzes zwischen 2 Maschinen auf.

    Es handelt sich um einen Scherenbubtisch und einen Dissolver (Rührer).

    Über den Scherenhubtisch werden die Säcke, die in den Dissolver entleert werden sollen bereitgestellt.


    In der jetzigen ASR A 1.2 stehen ja, entgegen der Urfassung die noch 1,5 m² Bewegungsfläche mit mindestens 1 m Tiefe vorschrieb keine konkreten Vorgaben mehr.

    Mann soll das durch die Art der Arbeit und eine Gefährdungsbeurteilung festlegen.

    Oder auf die DIN für Büroarbeitsplätze bzw. Schriften der BG(en) zurückgreifen.


    In den Texten, die ich hier gefunden habe, wird aber immer wieder auf die 1,5 m² Bezug genommen, oder bei "Zugang zu Maschinen":

    Laufstege und Rampen müssen mindestens 0,8 m breit sein (Ausnahmen bis 0,5 m).


    Könnte mir da jemand eventuell mit einem Hinweis oder einer Quelle zu konkreten (Mindest)Maßen helfen?



    Gruß

    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • War gestern etwas knapp von der Zeit:

    Während der Ausbildung haben wir dieses Thema unter dem Aspekt "das stehen zwei Maschinen und mindestens eines davon schwenkt weit aus - MA könnte davon gegen die andere Maschine gedrückt werden" betrachtet. So muss dann auch die Gefährdungsbeurteilung angegangen werden...

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • entgegen der Urfassung die noch 1,5 m² Bewegungsfläche mit mindestens 1 m Tiefe vorschrieb keine konkreten Vorgaben mehr.

    Keine Ahnung, welche ASR A1.2 Du verwendest, in meiner finde ich unter 5.1.1: "(2) Die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 m2 betragen." Und unter 5.1.2: "Tiefe und die Breite der Bewegungsfläche für Tätigkeiten im Sitzen und Stehen müssen mindestens 1,00 m betragen". Bei den Verkehrswegen haben wir ja 0,9m bzw. bei Gängen zu Betriebseinrichtungen 0,6m.

    Ich würde mich auf gefährliche Quetschstellen beziehen. Da hat man ja für Ganzkörper Enge 500mm. Bein 180mm und Hand 100mm.

    Da ich davon ausgehe, der Hubtisch sollte möglichst nahe am Kessel vom Dissolver stehen, damit die Entleerung problemlos geht, kannst Du Dir jetzt aussuchen, welche Quetschung zwingend zu verhindern ist. Auch gehe ich davon aus, dass vor dem Konstrukt Hubtisch Dissolver ein entsprechender Bewegungsraum vorhanden ist, auch wenn dieser (teilweise) Verkehrsweg darstellt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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