Hallo,
hier kam die Frage nach der Mindestbreite eines Arbeitsplatzes zwischen 2 Maschinen auf.
Es handelt sich um einen Scherenbubtisch und einen Dissolver (Rührer).
Über den Scherenhubtisch werden die Säcke, die in den Dissolver entleert werden sollen bereitgestellt.
In der jetzigen ASR A 1.2 stehen ja, entgegen der Urfassung die noch 1,5 m² Bewegungsfläche mit mindestens 1 m Tiefe vorschrieb keine konkreten Vorgaben mehr.
Mann soll das durch die Art der Arbeit und eine Gefährdungsbeurteilung festlegen.
Oder auf die DIN für Büroarbeitsplätze bzw. Schriften der BG(en) zurückgreifen.
In den Texten, die ich hier gefunden habe, wird aber immer wieder auf die 1,5 m² Bezug genommen, oder bei "Zugang zu Maschinen":
Laufstege und Rampen müssen mindestens 0,8 m breit sein (Ausnahmen bis 0,5 m).
Könnte mir da jemand eventuell mit einem Hinweis oder einer Quelle zu konkreten (Mindest)Maßen helfen?
Gruß
Ralf