Fremdspeditionen auf Firmengelände (befriedet) - Rückwärtsfahren an die Laderampe

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  • Hab mal wieder eine Frage an unsere Spezialisten:

    Welche Maßnahmen muss ein Standortverantwortlicher treffen wenn Fremdspeditionen auf seinem befriedeten Gelände (eingezäunt, Schranke und Pförtnerhaus vorhanden) ohne Einweiser rückwärts fahren (keine technische Hilfsmittel wie Rückfahrkamera oder Verkehrsspiegel vorhanden) zum Andocken an die Rampe. Liegt die Verantwortung sich einen Einweiser zu suchen beim LKW-Fahrer der Fremdfirma oder muss der Standortverantwortliche durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen das ohne Einweiser bzw. technische Hilfsmittel wie Rückfahrkamera kein LKW auf seinem Grundstück rückwärts an die Rampe fährt um andere nicht zu gefährden.

    Hoffe das ich gute Anregungen bzw. Lösungsansätze bekomme.


    Bereits aufgetan habe ich:

    DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge

    § 46 Rückwärtsfahren und Einweisen

    (1) Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.

    (2) Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausfahren

    Ansonsten kann eine Gefährdung von Versicherten in der Regel vermieden werden durch

    - Abschrankung des Gefahrbereiches,

    - die Anordnung von Verkehrsspiegeln, die dem Fahrzeugführer das Überblicken des Gefahrbereiches ermöglichen,

    - Rückfahr-Videosysteme,

    - Rangier-Warneinrichtungen nach DIN 75031 „Nutzkraftwagen und Anhängefahrzeuge; Rangier-Warneinrichtungen; Anforderungen und Prüfung“

    Mit freundlichen Grüßen

    Fazit:

    Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln, ob das Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug (Arbeitsmittel) unbedingt notwendig ist. Ist dies unvermeidbar ist der Einsatz von geeigneten technischen Mitteln zur Rückraumsicherung (Spiegeln, Kamerasysteme, Absperrungen oder Abgrenzungen) den organisatorischen, persönlichen Maßnahmen (Einweiser, Sicherungsposten) vorzuziehen.

    Die Frage ist was mach ich bei "betriebsfremden" auf dem Firmengelände? Welche Handhabe hat man bzw. wie ist es bei euch geregelt?

    Gruß Ulrich

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  • Hallo Ulrich, ich würde hier mal auf den §8 ArbSchG hinweisen. Hierbei sind Arbeitgeber verpflichtet zusammenzusarbeiten, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zusammenarbeiten bzw. sich gegenseitig gefährden können.

    Ergo liegt die Verpflichtung meines Erachtens nach bei beiden (Fremdfirma und Standortverantwortlichem).

    Als Handhabe hast du hier privatrechtlich den Vertrag zwischen euch und der Fremdfirma in dem man die Zusammenarbeit genauer regeln kann und sollte. Ggf. erweitert durch eine Fremdfirmenrichtlinie und/oder eine Einweisung ander Pforte.

    Zu dem speziellem "Problem" habe ich leider keinen direkten Erfahrungstipp, aber ggf. könnten technische Hilfsmittel an der Rampe (Spiegel, Freigabesystem o.Ä.) helfen?

    VG, Kai

  • Hi Ulrich,

    das ist auch bei uns ein großes Problem. Wie Kai auch schon erwähnt hat, versuche ich immer den Lieferanten dazu zu bringen, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen. Das kann ein "Beifahrer" sein oder eine technische Lösung wie ein Kamera. Dies obliegt dem Arbeitgeber des Fahrers.

    In der Vergangenheit hatten unsere Mitarbeiter manchmal geholfen. Doch es kam wie es kommen musste. Da war mal ein "Einweiser" abgelenkt und es kam zu einem Auffahrunfall. Wer war Schuld war dann die Frage. Wer zahlt die Kosten.

    Deswegen am besten Vertraglich festlegen. Wenn ihr Einweiser zum Rückwärtsfahren zur Verfügung stellen wollt, benötigen diese eine Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung etc. .

    Solange nix passiert interessiert es keinen. Besser ist erst Fakten schaffen. Kamera an LKW sollten heute kein Problem mehr sein.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Bin ja froh das es nicht nur mir so geht. Ja an den Verträgen bin ich grad dran das ich mal sehe was dort geregelt ist. Man kennt ja die Aussage das es bis jetzt noch keinen interessiert hat und es ist ja noch nie was passiert ist. Bin mal gespannt ob jemand noch andere Umsetzungen beitragen kann. Aber wie heißt es so schön, wenn die Basics soweit passen fängt man an die "Sonderthemen" abzuarbeiten.

    Gruß Ulrich

  • Merkblatt M007 der BGHW bekannt?

    BTW:
    In vielen (großen) Logistiklagern ist es dem Betrieb egal, wie der Fahrer an die Laderampe kommt ("rechte Seite, Nummer 123");
    (beauftragte) Einweiser werden in aller Regel nicht gestellt, die Trucker müssen selbst klar kommen.
    Damit denen keine Fußgänger in die Quere kommen, sind die Verkehrswege in der Regel klar getrennt.
    Und, die meisten Trucker können das, es gibt aber ein paar Ausnahmen

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Es wäre interessant, jetzt die Stimme eines Fahrlehrers für Klasse 2 zu hören.

    Als ich damals den Führerschein gemacht habe, wurde immer darauf bestanden als "Sicherheitsposten" (SP) zu fungieren und niemals als Einweiser, da der Einweiser bei einem Unfall die Verantwortung hat.
    (das war der O-Ton meines Fahrlehrers)

    Der Sicherheitsposten hat lediglich eine Überwachungsfunktion und weist NICHT ein. Das einzige Signal das der SP abgiebt, ein ein "STOP" im Gefahrenfall. Und er hat dafür zu sorgen IMMER so zu stehen, dass der Fahrer ihn sehen kann.

    :/ Befremdlich in der DGUV-V 70 von einem Einweiser zu lesen... :/

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Merkblatt M007 der BGHW bekannt?

    BTW:
    In vielen (großen) Logistiklagern ist es dem Betrieb egal, wie der Fahrer an die Laderampe kommt ("rechte Seite, Nummer 123");
    (beauftragte) Einweiser werden in aller Regel nicht gestellt, die Trucker müssen selbst klar kommen.
    Damit denen keine Fußgänger in die Quere kommen, sind die Verkehrswege in der Regel klar getrennt.
    Und, die meisten Trucker können das, es gibt aber ein paar Ausnahmen

    Danke das Merkblatt M007 der BGHW hatte ich zwar schon mal gesehen aber nicht mehr in Erinnerung. :doppelthumbsup:

  • Die Rechtsprechung nennt einweisende Personen auch Einweiser ... soviel dazu.

    Zitat

    In "Verkehrsrechtliche Mitteilungen" 62, 12 wird ausgeführt:

    Die Haftung für Unfälle beim Rückwärtsfahren trifft in der Regel den Fahrer. Der Fahrer wird von seiner eigenen Verantwortung nur entbunden, soweit er selbst z.B. wegen des „toten Winkels“ keine Beobachtungsmöglichkeit hat und die beauftragte Hilfsperson nach ihren persönlichen Fähigkeiten ihrerAufgabe gewachsen ist.

    Faktisch heisst das, der (betrieblich mit dieser Aufgabe beauftragte) Einweisende muss über ausreichende Kenntnisse zur Ausübung dieser Tätigkeit haben. Er muss also wissen, wie sich das einzuweisende Fahrzeug beim Rückwärtsfahren verhält ... praktisch kaum durchführbar ...
    Und genau deshalb wird vielerorts auf den "Einweiser" verzichtet.
    Sicherungsposten können eingesetzt werden, sofern sich deren Tätigkeiten auf die Beobachtung von Gefahrenbereichen, die Fortweisung von Personen aus dem Gefahrenbereich und ggf. (VORSICHT!) das Geben von Zeichen zu Abständen etc. beschränkt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo,

    ich hab die Frage auch mal bei KomNet.nrw.de gestellt. Anbei die Antwort auf die Frage:

    Antwort :

    Umfassende Informationen zum Thema Einweiser bietet das Merkblatt M 7: Gefährdung durch rückwärtsfahrende LKW der BGHW. Dort wird sehr detailliert auf die gesetzlichen Vorgaben eingegangen.

    Weitere Informationen zum Rückwärtsfahren auf dem Betriebsgelände können Sie dem Dialog 13699 der KomNet Datenbank entnehmen.

    KomNet - Ist auch bei einem LKW mit Rückfahrkamera bei Rückwärtsfahrten ein Einweiser notwendig? (nrw.de)

    Eine gesetzliche Verpflichtung zur Stellung eines Einweisers ist uns nicht bekannt, jedoch verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) jeden Arbeitgeber, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen.

    Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen Arbeitsschutzpflichten neben dem Auftragnehmer auch dem Auftraggeber. Das ArbSchG verpflichtet daher unter § 8 die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Dabei haben die Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeiten insbesondere gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG).

    Gemäß § 8 Abs. 2 ArbSchG müssen sich die Arbeitgeber vergewissern, dass die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer entsprechende Anweisungen zur Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren auch erhalten haben. Hierzu zählen auch erforderliche Unterweisungen jeglicher Art und die Gefährdungsbeurteilung.

    Gleichzeitig sind Sie zudem verpflichtet, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu erfüllen. Nach § 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird u. a. bestimmt, dass bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen hat. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden und wer den Aufsichtführenden zu stellen hat. Gemäß § 6 "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" ist zudem eine Person zu bestimmen, die die erforderlichen Arbeiten aufeinander abstimmt (koordiniert) und hierzu die erforderliche Weisungsbefugnis erhält.

    Erläuternde Regelungen finden sich in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" in den Kapiteln 2.3 bis 2.7.

    Hinweis:

    Jeder Arbeitgeber hat Fürsorge- sowie Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen und trägt für sein Handeln die Garantenstellung!

    Danke für euere Mithilfe. Wenn noch jemand Anregungen hat immer her damit.

    Gruß Ulrich