Unterschrift auf Betriebsanweisungen

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  • Bei uns sind die Führungskräfte für die Erstellung der Betriebsanweisungen verantwortlich, so wie es ja sein soll.

    Außerhalb dieser "Traumwelt" erstelle ich natürlich BA und hinterlege diese als Vorlage für alle Führungskräfte. Diese BA muss am Ende auch von der Jeweiligen Führungskraft unterschrieben werden. Mir geht es dabei primär nicht um die Gültigkeit/Inkrafttreten, sondern darum, dass die Vorlagen entsprechend und sinnvoll auf den jeweiligen Bereich angepasst werden. Dazu gibt es auf der BA selbst folgenden Hinweis:

    "Durch die oben geleistete Unterschrift wird die Anpassung der BA auf die arbeitsplatzspezifischen Bedingungen und ortsbefindlichen Bedienungsanleitungen bestätigt!"

    Gruß Roland

  • Die BAen sind Bestandteil des QM / AS Managementsystems und werden von FK freigegeben.

    Da unsere FKs sich manchmal viel Zeit lassen, bräuchte eine Unterschrift u. U. mehrere Wochen. Bis dahin wäre die BA überaltert.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Auch ich habe BA unterschreiben lassen... das hatte den Grund, dass sich die Führungskraft damit mal beschäftigen musste (also nicht nur Ablage) und dass sie mit ihrer Unterschrift / Freigabe für den Inhalt einstehen müssen...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Wir lassen Betriebsanweisungen ebenfalls Unterschreiben. Sie werden digital unterschrieben, somit entfällt die lange Wartezeit auf Unterschriften. In der Regel habe ich die BA´s in 2-3 Tagen zurück.

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  • Bei uns wird das so gehandhabt das diese Im Quentic durch die Vorgesetzten zu erstellen sind und dann hier bleiben (Quentic). diese sind dann ohne die Unterschrift gültig.

    Wenn diese Ausgedruckt werden wird den Vorgesetzten nahegelegt diese Unterschrieben auszuhängen.

  • Ich gebe meinen Senf auch noch kurz dazu, weil ich diese Frage mit einem Juristen der Fraunhofer Gesellschaft mal versucht habe zu klären.

    Ergebnis, es gibt keine explizite Forderung, dass Betriebsanweisungen unterschrieben werden müssen (vgl. KomnetDialog 23286). Ich meine in einer ehemaligen BG Info stand sinngemäß, die Unterschrift des Unternehmers wird empfohlen, um den Anweisungscharakter herauszustellen. Leider finde ich diese gerade nicht und selbst die TRGS 555 fodert keine Unterschrift.

    Ich schließe mich jedoch allen Vorrednern an, die BAs durch die Führungskraft unterschreiben lassen, denn damit kann man "sicherstellen", dass diese nochmal drübergelesen haben. Anderenfalls würde - zumindest ich - Nichts unterschreiben, was mir auf die Füße fallen könnte.

    bei Diskussionen mit der BG oder der Behörde verlange ich seither stets die explizite Rechtsquelle. Bisher konnte sie mir keine(r) nennen.

    besten Gruß
    Chris

    Einmal editiert, zuletzt von wouwbagger (5. August 2022 um 20:38)

  • Moin,

    durch die Unterschriften werden die Gefahrstoffe, Arbeitsmittel usw. auch von den Vorgesetzten für die Nutzung freigegeben.

    Bei uns in Norden achten die Aufsichtspersonen sehr darauf, das die Betriebsanweisungen unterschrieben sind.

    Grüße aus dem nördlichen Hamburger Speckgürtel


    Michael

    Sifa mit Leid und Seele

  • Moin,

    durch die Unterschriften werden die Gefahrstoffe, Arbeitsmittel usw. auch von den Vorgesetzten für die Nutzung freigegeben.

    Bei uns in Norden achten die Aufsichtspersonen sehr darauf, das die Betriebsanweisungen unterschrieben sind.

    Ein interessanter Hinweis...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

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  • Betriebsanweisungen sind verbindliche Anordnungen in schriftlicher Form. Anweisen kann aber nur der, der gegenüber den angesprochenen Beschäftigten Weisungsbefugnis besitzt. Eine Betriebsanweisung muss also vom Vorgesetzten oder vom Unternehmer unterschrieben werden.

    Etwas konkreter laut Aussage einer Aufsichtsperson, leider nicht schriftlich...

    Die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen ergibt sich u. a. aus den folgenden Rechtsgrundlagen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Grüße aus dem nördlichen Hamburger Speckgürtel


    Michael

    Sifa mit Leid und Seele

    Einmal editiert, zuletzt von mypro (1. Dezember 2022 um 15:22)

  • Es gibt keinerlei Forderungen das eine BA unterschrieben sein muss. Wenn ein Betrieb das anders regelt, dann kann er das tun. Es muss halt nur geregelt sein und man muss sich an die eigenen Vorgaben halten.

    Bei uns werden die BA in einer software mittels workflow bearbeitet, zur Kenntnis gegeben und auch freigegeben.

    Die Freigabe des Dokuments kann nur der jeweilige Vorgesetzt durchführen. Diese Vorgehensweise hat bisher noch keine Behörde und auch kein Auditor bemängelt.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Sehe ich genauso: Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine händische Unterschrift. Es muss nur eindeutig klar und geregelt sein, wer die BA in Kraft gesetzt hat und zu welchem Zeitpunkt. Das kann ich auch durch eine VA regeln die besagt, dass alle BA in Ordner X in Kraft sind. Oder ein Dokumenten Management System.

    " Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken ist das seltenste Geschenk der Natur." Friedrich der Große

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  • Moin,

    BGHW schreibt:

    "Für den Inhalt ist der Unternehmer oder die Unternehmerin verantwortlich. Durch die Unterschrift von Vorgesetzten werden die Betriebsanweisungen für die Beschäftigten verbindlich und sind somit auch arbeitsrechtlich von Bedeutung."

    Link zur Seite:

    Betriebsanweisungen – BGHW

    Das Statement stammt vermutlich noch aus einer Zeit vor QM, AMS, etc.

    Wie oben schon erwähnt, müsste es heute anders lauten.

    "Für den Inhalt ist der Unternehmer oder die Unternehmerin verantwortlich. Die Betriebsanweisungen werden z.B. durch die Unterschrift von Vorgesetzten oder vergleichbare eindeutige Verfahren für die Beschäftigten verbindlich und sind somit auch arbeitsrechlich von Bedeutung."

    Gruß Roland

  • Trotzdem fehlt die Rechtsgrundlage und somit können BA durchaus auch ohne Unterschrift ihre Gültigkeit haben. Wichtiger als die Unterschrift auf der BA halte ich die Unterschrift der unterwiesen Personen auf einem entsprechenden Dokument, um die Unterweisung nachzuweisen. Wobei auch hier ein elektronischer Nachweis durchaus möglich ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wir haben das vor den Workflows und digitalen Signaturen über eine Bereichsliste gesteuert. Der Bereichsleiter zog aus dem Pool die für ihn notwendigen BA, passte bereich usw. an und unterschrieb einmal auf der Liste. Nicht einzeln auf jeder BA. Funktionierte auch.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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  • Ja, genau. Man sollte in dem Zusammenhang Unterschrift mit Freigabevermerk, digitale Signatur, etc. gleichsetzen.

    Eine "Unterschrift" des Arbeitgeber oder einer seiner Führungskräfte mit Datum sollte meiner Meinung nach auf jeder Betriebsanweisung stehen, da die Mitarbeiter so am schnellsten eine gültige Betriebsanweisung erkennen.

    Da in vielen Unternehmen werden Betriebsanweisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Fachkräften für Arbeitssicherheit (FASi) oder Sicherheitsbeauftragten (SB) verfasst. Dies ist sicherlich eine nützliche Unterstützung des Unternehmers bzw. Vorgesetzten. Da aber weder FASi noch SB weisungsbefugt sind, wäre eine von ihnen unterschriebene Betriebsanweisung für die Beschäftigten nicht verbindlich!