Prüffrist Laborabzug

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  • Hallo,

    mal wieder ein schönes Thema (ich liebe es.... nicht).

    Folgender Sachverhalt:

    Abzüge sind Sicherheitseinrichtungen, die regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden müssen. Grundlage dieser Verpflichtung ist insbesondere § 7 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung. Genaue Angaben gibt es hier mal wieder nicht...

    Abzüge sollen laut Laborrichtlinie und TRGS 526 jährlich geprüft werden... Soweit klar. Finde ich auch eindeutig...

    Nun meint aber mein Kollege, dass mit Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung man von diesem "jährlich" abweichen kann... in unserem Fall auf alle 2 Jahre.

    GBU sieht dann etwa so aus: Da von x Abzügen in der Regel nur 5 % (können auch etwas weniger gewesen sein) Ausfälle/Mängel haben... reicht es, wenn die Abzüge alle 2 Jahre...

    Wird bei uns auch so gemacht... Resultat: Die Abzüge sind seit 2019 nicht mehr geprüft... (Fragt nicht... 1 Person, etwa 900 Abzüge, Corona-Homeoffice, Krankheit, Urlaub... nun haben wir den Salat)

    Ich bin hin und her gerissen...

    Um von der konkreten Angabe "müssen jährlich..." in TRGS 526 und Laborrichtlinie abweichen zu können: Was wären Maßnahmen, um die gleiche Sicherheit auf andere Weise zu erreichen? Oder ist es ein ungeschriebenes Gesetz, dass man hier gar nicht Abweichen kann - leider ist "der Abzug" nicht so eindeutig wie Aufzug oder Kran mit einem eigenen Anhang in in der Betriebssicherheitsverordnung)

    :sonne3:Es ist heute zu heiß oder mir fehlt es da an Phantasie... :sonne2:

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

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  • Sieh mal ins Merkblatt T032 (DGUV Information 213-857), dort steht unter "Prüfung", dass von der mindestens jährlichen Prüfung abgewichen werden kann, wenn durch eine Dauerüberwachung sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstroms angezeigt wird. Das System muß selbstüberwachend sein und Fehler optisch und akustisch melden.

  • Sieh mal ins Merkblatt T032 (DGUV Information 213-857), dort steht unter "Prüfung", dass von der mindestens jährlichen Prüfung abgewichen werden kann, wenn durch eine Dauerüberwachung sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstroms angezeigt wird. Das System muß selbstüberwachend sein und Fehler optisch und akustisch melden.

    Das betrifft aber nicht den eigentlichen Abzug (Seilzug der Frontschiebemechanik, intakte Oberflächen, interne Aufbauten...) - diese wären immer noch jährlich zu prüfen.

    Außerdem: Aktuell gibt es noch keine "selbstüberwachende" Dauerüberwachung, die meldet, das die Überwachung defekt ist... so hat es mir die BG RCI erklärt...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Hi,

    in den von mir betreuten Unternehmen werden die Laborabzüge mindestens einmal jährlich geprüft, weil den Arbeitgebern, zuständigen Führungskräften und mir noch nichts eingefallen ist, was auf andere Art und Weise das gleiche Sicherheitsniveau erreicht. Ich warte da (bisher vergeblich) auch auf die technische Lösung der sich selbst überwachenden Dauerüberwachung.

    schöne Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Laborabzüge mindestens einmal jährlich geprüft, weil den Arbeitgebern, zuständigen Führungskräften und mir noch nichts eingefallen ist, was auf andere Art und Weise das gleiche Sicherheitsniveau erreicht.

    Genau das war auch bei uns das Fazit, deshalb jährlich!

    technische Lösung der sich selbst überwachenden Dauerüberwachung.

    hier hatte ich kurze Diskussion, da bei Anschalten des Abzugs zunächst "rot" im Display leuchtet

    und es "piept" - wird dann "grün" und "kein piep" mehr, also einsatzbereit.

    Die Überwachung bezieht sich hier aber nur auf den Motor der Abzugsklappe, die einen

    Moment braucht bis sie komplett aufgefahren ist und somit (theoretisch) die volle

    Abzugsleistung zur Verfügung steht.

    Ist also keine Überwachung des Luftstroms - somit Fazit jährlich.

    Chris

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  • Moin.

    In der Betríebsanleitung unseres Arbeitsplatzabsaugschranks schreibt der Hersteller:

    " Der Gefahrstoffarbeitsplatz ist eine sicherheitstechnische Anlage, die gemäß § 53 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung mindestens 1 mal jährlich gewartet und auf Funktion durch einen Fachkundigen geprüft werden muss. Durch die integrierte lufttechnische Überwachung wird die Funktionalität überprüft, sodass eine Funktionsprüfung des Gefahrstoffarbeitsplatzes während des Betriebs dauerhaft erfolgt. "

    Aus der Beschreibung der LED-Codes kann man ableiten, dass das Gerät Störungen der Stromversorgung meldet oder dass es Störungen bei der Abluft gibt, zum Beispiel "Druckverlust der Abluftleitung".

    Daher: Einmal jährlich prüfen und zusätzlich, wenn die LEDs eine Störung melden. Die Interpretation der LED-Codes sollte unterwiesen werden, zumindest so, dass die Bediener des Schranks Änderungen der Anzeigen erkenne und melden.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • In der Betríebsanleitung unseres Arbeitsplatzabsaugschranks schreibt der Hersteller:

    " Der Gefahrstoffarbeitsplatz ist eine sicherheitstechnische Anlage, die gemäß § 53 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung mindestens 1 mal jährlich gewartet und auf Funktion durch einen Fachkundigen geprüft werden muss.

    ...wurde 2004 leider geändert (keine konkreten Angaben mehr)... das Ding hat nur noch 9 Paragraphen...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • ...wurde 2004 leider geändert (keine konkreten Angaben mehr)... das Ding hat nur noch 9 Paragraphen...

    Ist mir gerade nicht aufgefallen. Guter Hinweis.

    Die Betriebsaleitung von dem großen Hersteller mit kleinem "a" am Anfang des Namens ist von Februar 2018 ...

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Laborrichtlinien und T032 geben die eine Ausnahme vor, bei der auf einen Teil der mindestens jährlichen Prüfungen verzichtet werden kann. Ich finde keinen Hinweis, dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Abweichungen von der jährlichen Prüfung möglich sind. Und wer erstellt eigentlich diese Gefährdungsbeurteilung?

    Wir nutzen Fehlerquoten von Elektrogeräten in der DGUV V3 Prüfung, um in der Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen festzulegen. Bei Sicherheitseinrichtungen fällt mir gerade kein Fall ein, wo wir so vorgehen.

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  • Schließe mich den Vorrednerinnen - hinsichtlich einer mindestens jährlichen Prüfung - an und verweise auf die Prüfliste der BG RCI hier werden die relevanten Arbeitsmittel in Laboren mit den Prüfristen und dazugehörigen Erläuterungen aufgeführt.

    besten Gruß
    Chris