Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes nicht unfallversichert

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  • Zitat

    Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2022
    - B 2 U 20/20 R -

    Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes nicht unfallversichert

    Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule endet am Schultor

    Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

    Der volljährige Kläger hielt sich am 18.1.2018 in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

    Stadtpark kein erweiterter Schulhof

    Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt. Er endete ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.


    Wenn ich mir die Begründung anschaue, dann ist der Grund für den Aufenthalt ausserhalb des Schulgeländes (sofern keine schulische Veranstaltung) völlig unerheblich und ich meine mich erinnern zu können, dass uns das mit dem wegfallenden Versicherungsschutz damals genau so kommuniziert wurde.

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • Meiner Meinung ist es egal wo der Schüler oder Mitarbeiter raucht. Rauchen ist eine "eigenwirtschaftliche" Tätigkeit und daher nicht Versichert.

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael



    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


  • Spannend, Beschaffungen (von bspw. Nahrungsmitteln) und Wege zur/von Schule genießen Versicherungsschutz


    Meiner Meinung ist es egal wo der Schüler oder Mitarbeiter raucht. Rauchen ist eine "eigenwirtschaftliche" Tätigkeit und daher nicht Versichert.

    ...ich sehe beide Tätigkeiten als eigenwirtschaftliche Aktion, wo steht das Beschaffungen versichert sind?


    Zitat:

    Zeitungskauf, Brötchen holen oder Tanken unterbrechen den Versicherungsschutz. Wer mehr als zwei Stunden shoppt, hat nach dem Einkauf keinen Versicherungsschutz mehr.

    Gruß Canislupus

  • wo steht das Beschaffungen versichert sind

    tatsächlich im letzten Absatz der Begründung ... dem Link folgend oben.


    Zitat


    "Anders als das Verlassen der Schule zum Zwecke der Beschaffung von erforderlichen Nahrungsmitteln (vgl Urteil vom 19.5.1983 - 2 RU 44/82) steht die Einnahme von Genussmitteln mit dem Schulbesuch in keinem sachlichen Zusammenhang. Versicherungsschutz bestand schließlich auch dann nicht, wenn die Schule einen Hinweis auf fehlenden Versicherungsschutz unterlassen haben sollte."

    Beste Grüße


    J.H.J

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  • So ganz einleuchtend und selbstverständlich ist das auch nicht ...

    Das ist doch schon Jahre übliche Praxis. Beschaffung von Lebensmitteln um sie z.B. in der Mittagspause zu verzehren dienen dem Erhalt der Leistungsfähigkeit und sind somit vom Unfallversicherungsschutz weitgehend gedeckt.

    Tipp unserer TAP: immer ein paar Brezeln mehr kaufen, die sind dann für die Kollegen im Büro, das fördert den Teamzusammenhalt und gilt dann auch noch als betriebliche Maßnahme, schon ist der Gang zum Bäcker sicher versichert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.