Unterkünfte - Unterbringung von Paaren

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  • Es geht hier um Unterkünfte, das ist schon ein wesentlicher Unterschied zu einem Arbeitsplatz. Da greifen auch andere Rechtsgebiete wie z.B. die grundgesetzlich geschützte Wohnung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Um auf Beitrag #5 zurückzukommen: ja, in dem Pool kann jemand ertrinken. Die Gefahr ist vermutlich geringer als in einem Freibad oder Baggersee, wo man sonst in seiner Freizeit planschen geht.

    Dürfen die Saisonarbeiter den Garten in ihrer Freizeit (zu ihrer Erholung) nutzen?

    Wer haftet, wenn der private Liegestuhl von Arbeiter A zusammenbricht und er sich den Steiß prellt?

    Wer haftet, wenn Arbeiter A seinen privaten Grill im Garten anwirft und Arbeiter B sich an dem Grill verbrennt oder am dort gegrillten Würstchen verschluckt?

    Wer haftet, wenn Arbeiter A einen Pool im Garten aufstellt und Arbeiter B einen Kopfsprung versucht?

    Der Liegestuhl, der Grill und der Pool sind keine vom Unternehmer gestellten Arbeitsmittel. Das ganze findet nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit statt (Äpfel pflücken), sondern ausdrücklich in der Freizeit. An dieser Stelle endet meine Beratungstätigkeit als Sifa und ich bin raus, weil nicht die Arbeitssicherheit das Thema ist, asondern allgemeine Haftungsfragen.

  • Es geht hier um Unterkünfte, das ist schon ein wesentlicher Unterschied zu einem Arbeitsplatz. Da greifen auch andere Rechtsgebiete wie z.B. die grundgesetzlich geschützte Wohnung.

    Dann schau Dir Bitte mal die ArbStättV §2 Abs 2 an. Unterkünfte gehören zur Arbeitsstätte, also hat der AG die bereits von mir genannten Pflichten in den Unterkünften ebenso.

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael


    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


  • Die Unterkunft wurde ja ordnungsgemäß überlassen, somit ist der AG raus, zumal er ja durch den grundgesetzlichen Schutz der Wohnung kaum mehr eine Möglichkeit hat dort noch Einfluss zu haben. Ohne Erlaubnis des Nutzers (Mieters) darf er in der Regel den Bereich nicht einmal betreten.

    Dem §823 BGB ist zu entnehmen: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." => für mich, derjenige der die Gefahrenstelle schafft, hat das Risiko zu tragen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ... da kommen mir noch weitere Punkte:

    - Genuss von Alkohol

    - Konsum von Drogen

    - Mitführen von Stichwaffen (Küchenmesser)

    - Rauchen in der Unterkunft

    - extrem laute Musik

    - Anschließen von privaten Elektrogeräten

    Da habt ihr so einiges zu tun...

    Das mit dem Aufstellen des Pools und das Regeln der anderen privaten Vergnügen ließe sich ja im Mietvertrag regeln... überhaupt würd ich da unterschiedliche Wege verschriftlichen. (Stellen der Unterkunft quasi analog zum Hotel oder Ferienwohnung... Eine Hausordnung... Abgrenzung zur Arbeitsstätte...)

    Die Leute halten sich in der Unterkunft ja in ihrer Freizeit auf...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

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