BSG, Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R: Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert

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  • BSG, Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R

    "Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen

    eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der

    gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden."

    http://sicherheitsmelder.de/xhtml/articlev…ebsbesichtigung

    und

    https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Ver…_U_13_20_R.html

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Danke für´s teilen. Ich geb zu, ich hatte mir da noch keinen Gedanken darüber gemacht, wie in so einem Zustand die Versicherungsverhältnisse sind. Hab wieder mal was gelernt.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Obacht! In den Ausführungen wird explizit auf die Satzung der Beklagten hingewiesen mit dem Hinweis, dass andere BG'en solche Fälle anders regeln.

    Dieses Urteil kann demnach m.M. nach nicht verallgemeinert werden.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Ja, hab´s geprüft ist bei der BG RCI auch so, mit der Öffnungsklausel auf andere Versicherungen.

    Aber ich habe die Satzung bisher auch noch nie komplett gelesen ;), weil nicht zuständig hierfür.

    Da gibt´s bei uns extra ne Abteilung. Ob die es allerdings wissen????8o

    Auszug aus Satzung BG RCI:§51 Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen:

    Absatz 1 Punkt e

    Teilnehmende an Besichtigungen des Unternehmens, solange diese nicht

    gegen Entgelt erfolgen, die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin betreten, sind während ihres Aufenthaltes auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs.1 Nr. 2 SGB VII).

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

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