Moin
Die ASR A4.1 Sanitärräume sagt :
7.2 Bereitstellung
(3) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Anhangs 4.1 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann.
"7.3 Abmessung
Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen (weitere Informationen siehe ASR A1.8 „Verkehrswege“)."
Nun gab es wegen der Enge einen Unfall.
Die Problematik ist, dass die Räumlichkeiten nicht vom AG betrieben werden.
Und in der Definition der ASR heisst es : "Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik,...Betreiben von Arbeitsstätten wieder."
Daher die Fragestellung:
In wie weit kann diese ASR als Argument dienen, wenn der MA im Außendienst(Gastspiel) ist und sich dort vor Ort umkleiden muss ? (S/W Trennung nicht nötig, da die Arbeitkleidung wohl ein Anzug ist)..
Ich habe ein klare Vorstellung wie meine Beratung für die GB lauten soll, denn die GB ist nicht optimal und meiner Meinung nach soll sie z.B. Inhalte von 7.2 von 7.3 haben, auch für Arbeitsplätze, die nicht vom AG betrieben werden. Die vollumfänglichen Konsequezen werden aber einigen nicht passen....
Der Betreiber der Arbeitsstätte hat wohl die Problematik nicht, da dort wesentlich weniger MA sind.
Tippfehler darf der Behalten der sie findet.