Umkleiden im "Außendienst"

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  • Moin

    Die ASR A4.1 Sanitärräume sagt :

    7.2 Bereitstellung

    (3) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Anhangs 4.1 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann.

    "7.3 Abmessung
    Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen (weitere Informationen siehe ASR A1.8 „Verkehrswege“)."

    Nun gab es wegen der Enge einen Unfall.

    Die Problematik ist, dass die Räumlichkeiten nicht vom AG betrieben werden.

    Und in der Definition der ASR heisst es : "Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik,...Betreiben von Arbeitsstätten wieder."

    Daher die Fragestellung:

    In wie weit kann diese ASR als Argument dienen, wenn der MA im Außendienst(Gastspiel) ist und sich dort vor Ort umkleiden muss ? (S/W Trennung nicht nötig, da die Arbeitkleidung wohl ein Anzug ist)..

    Ich habe ein klare Vorstellung wie meine Beratung für die GB lauten soll, denn die GB ist nicht optimal und meiner Meinung nach soll sie z.B. Inhalte von 7.2 von 7.3 haben, auch für Arbeitsplätze, die nicht vom AG betrieben werden. Die vollumfänglichen Konsequezen werden aber einigen nicht passen....

    Der Betreiber der Arbeitsstätte hat wohl die Problematik nicht, da dort wesentlich weniger MA sind.

    Tippfehler darf der Behalten der sie findet.

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

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  • de Uil 27. Juni 2022 um 13:57

    Hat den Titel des Themas von „Umgleiden im "Außendienst"“ zu „Umkleiden im "Außendienst"“ geändert.
  • de Uil,

    ich weiss nicht, ob ich das Problem richtig verstehe...

    Euer MA fährt zu einem Dritten und muss dort eine Tätigkeit in anderer Kleidung verrichten als derjenigen, die er auf der Reise oder in anderen Bereichen seiner Tätigkeit ausübt?! Dazu zieht er sich in Räumlichkeiten des Dritten um?!?

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ja MichaelD , so isses.

    Im Prinzip ist es wohl ein Bus voll MA (oder wie immer die da hinkommen) und alle ziehen sich vor Ort um.

    An seiner Arbeitsstelle hier zieht er sich auch gelegentlich um, diese Räumlichkeiten sind wohl ausreichend (Begehung wurde leider schon 2x verschoben, daher kenne ich sie noch nicht alle).

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Tja,

    DAS ist tatsächlich das Problem des Aussendienstlers bzw. seines Arbeitgebers.

    Eine Verpflichtung des "Besuchten" zur Bereitstellung von Umkleiden für einen solchen Personenkreis gibt es m.W. nicht (Ausnahmen vielleicht AKW, Hygienebereiche etc.pp).

    Tatsächlich gibt es auch heute noch viele Personen, die sich im Auto auf dem Parkplatz umziehen...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Moin,

    was spricht denn degegen, höflich zu fragen, ob man kurzzeitig einen Raum zum Umkleiden nutzen kann? Ich hätte jetzt kein Problem damit, mein Büro mal für fünf Minuten jemandem zur Verfügung zu stellen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • was spricht denn degegen, höflich zu fragen, ob man kurzzeitig einen Raum zum Umkleiden nutzen kann? Ich hätte jetzt kein Problem damit, mein Büro mal für fünf Minuten jemandem zur Verfügung zu stellen.

    manchmal wäre alles so einfach......

    Aber.... ja bei uns sind auch diverse Außendienstler oder Anwendungsberater die sich umziehen müssen.

    Sind diese länger im Haus bekommen sie einen Spind in der jeweiligen Umkleide im Sozialgebäude, bei nur einen Tag dient oftmals ein Büro als Umkleidemöglichkeit.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • na ja, der Anzahl der sich Umzuziehenden kann theortisch bis zu 100 sein :Lach:, aber vermutlich sind es nur 70.

    Und das sprengt dann bei einem kleinen Haus die Dimensionen der Umkleidemöglichkeiten, wenn ich es richtig verstanden habe.

    Daher wird in ungeeigneten Bereichen umgekleidet, so dass Verletzzungsgefahr besteht. Daher meien ursprüngliche Fragestellung...

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Komnet:
    Vorgangsnummer cc51702

    Wie kann am besten die Forderung nach geeigneten Umkleiden geltend gemacht werden?

    Frage:

    Moin

    Die ASR A4.1 Sanitärräume sagt :

    7.2 Bereitstellung

    (3) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Anhangs 4.1 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann.

    "7.3 Abmessung

    Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen (weitere Informationen siehe ASR A1.8 „Verkehrswege“)."

    Und in der Definition der ASR heisst es : "Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik,...Betreiben von Arbeitsstätten wieder."

    Die Problematik ist, dass die Räumlichkeiten nicht vom AG betrieben werden.

    Daher die Fragestellung:

    In wie weit kann diese ASR als Argument dienen, wenn mehrere MA dort mehrere Stunden arbeiten und sich dort vor Ort umkleiden wollen ? ( Arbeitskleidung ist Anzug u.ä.)

    Der Betreiber der Arbeitsstätte hat wohl die Problematik nicht, da dort wesentlich weniger MA tätig sind.

    Daher müssen sich die dorthin entsandten MA "irgendwo" umkleiden, auch in Räumlichkeiten, die andersweitig genutzt werden oder mit nach obigen ungeeigneter räumlicher Enge.

    Kann ich hier nur eine Gefährdungsbeurteilung erstellen z. B. mit dem Resutlat, die MA arbeiten nur dort mit geeigneten Umkleiden (Verankerung im Vertrag?)

    Oder wie kann am besten die Forderung nach geeigneten Umkleiden geltend gemacht werden ?


    Antwort :

    Grundlegende Informationen zu Umkleideräumen können dem KomNet Dialog 4973 entnommen werden.

    Eine Verpflichtung des Auftraggebers, für externe Beschäftigten entsprechende Sozialräume zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Wir verweisen auf den § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber", wonach diese verpflichtet sind, bei der Durchführung der Arbeiten zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlich ist, haben sie sich und ihre Beschäftigten über gegenseitige Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und dazu gehört auch der Umgang/Kontakt mit Gefahrstoffen zu unterrichten und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu vereinbaren. Teil dieser Abstimmung kann z. B. auch sein, wer beim Umgang mit Gefahrstoffen die erforderlichen Sozialeinrichtungen zur Verfügung stellt und wie diese ausgestattet sein müssen, um eine Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen bzw. zu minimieren.

    Außerdem hat der Arbeitgeber, in dessen Betrieb Beschäftigte anderer Arbeitgeber tätig sind, eine Kontrollpflicht (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Er muss sich vergewissern, dass diese Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern jeweils angemessene Anweisungen bezüglich der mit der Arbeit in seinem Betrieb verbundenen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Für die Erfüllung der sich aus dem ArbSchG und der darauf erlassenen Verordnungen - wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung - ergebenden Grundpflichten des Arbeitgebers wiederum ist der Arbeitgeber der (Fremd-)Beschäftigten verantwortlich.

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

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  • Nein , v.a. nicht weil ist aus der Persektive des "Entleiher" frage.

    Irgendwie habe ich dass Gefühl, immer so speziel gelagerte Sonderfragen zu haben, dass es keine einfache Antwort gibt.

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • de Uil,

    die Frage ist doch relativ sauber und klar beantwortet... Hier gibt es auch nichts "spezielles".

    Ob Du mit diesem Umstand zufriede bist, steht auf einem anderen Blatt - war aber von meinem Verständnis auch nicht Teil der Fragestellung.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)