Moin moin liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe ein Frage, die sich stellte aufgrund einer Begehung. Können der Brandschutzhelfer und der Evakuierungshelfer eine Person sein ?
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Neues Benutzerkonto erstellenMoin moin liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe ein Frage, die sich stellte aufgrund einer Begehung. Können der Brandschutzhelfer und der Evakuierungshelfer eine Person sein ?
ich habe ein Frage, die sich stellte aufgrund einer Begehung. Können der Brandschutzhelfer und der Evakuierungshelfer eine Person sein ?
...Danke dann ist es ja machbar
ja können sie. macht je nach individuellen Betriebseigenschaften auch mehr sinn als einzeln.
Hallo,
ist letztlich eine Frage der Brandschutzorganisation und
Aufgaben.
Gruß
Simon Schmeisser
Laut meinen Brandschutzhelfer Kurs vor kurzem, hiess es es sollte besser nicht Ein- und Dieselbe Person sein. Der Grund dafür: Der Brandschutzhelfer hilft Maßnahmen gegen den Brand zu verwirklichen (bestes Beispiel: Feuerlöscher benutzen). Während der Evakuierungshelfer z.B. parallel alle Leute aus dem Betrieb bekommen soll.
Wogegen gegenteilig auf meinem Handbuch sogar steht "Ausbildung von Brandschutz- und Evakuierungshelfer", was wiederum für eine Person sprechen könnte.
Wikipedia wiederum sagt:
ZitatDie Funktion des Evakuierungshelfers ist parallel zum Brandschutzhelfer zu sehen.
Hallo,
da haben Sie Recht. Mit pauschalen Aussagen kommt man hier,
meiner Meinung nach nicht weiter. Da doch die Frage gemeinsam
oder getrennt, man schon beim Punkt der Mitarbeiterzahl abhängig
machen muss. Habe ich genug Mitarbeiter/innen um die Pflicht
Brandschutzhelfer und gesondert Evakuierungshelfer, erfüllen zu
können? Und das bei Berücksichtigung von Krankheit, Urlaub,
Fortbildungen etc.?
Gerade hier wird diese Frage der Unterscheidung schon in vielen
Unternehmen erledigt sein. Es kann aber durchaus Fälle geben,
wo man es für sinnvoll erachten kann. Spontan würde mir hier
eine Versammlungsstätte zum Beispiel einfallen.
Man kann natürlich aber auch sagen: Ich habe mindestens 5
Prozent Brandschutzhelfer "im Dienst". Nicht alle davon werden
einen Versuch der Erstbrandbekämpfung unternehmen.
Dementsprechend habe ich auch Raum, damit die BSH Aufgaben
wie die Evakuierung wahrnehmen können. Man kann dieses
Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten. Und wird
jeweils gute Argumente dafür, aber auch dagegen finden. Letztlich
muss man vor Ort prüfen, ob es überhaupt -theoretisch- umsetzbar
wäre.
Gruß
Simon Schmeisser
Beide sind schriftlich zu bestellen. Die Bestellung beinhaltet das Aufgabengebiet der Helfer.
Unter der Prämisse, dass Eigenschutz immer Vorrang hat, unterweise ich auch dem Brandschutzhelfer, dass er seinen Bereich auf eine vollständige Evakuierung hin zu prüfen hat. Der bekämpfende Brandschutz hat bei uns "keine Priorität". Hängt auch ein wenig mit der Gebäudesituation zusammen.
Von daher haben wir eigentlich Evakuierungshelfer mit einer Brandschutzhelferausbildung.
Beide sind schriftlich zu bestellen. Die Bestellung beinhaltet das Aufgabengebiet der Helfer.
Unter der Prämisse, dass Eigenschutz immer Vorrang hat, unterweise ich auch dem Brandschutzhelfer, dass er seinen Bereich auf eine vollständige Evakuierung hin zu prüfen hat. Der bekämpfende Brandschutz hat bei uns "keine Priorität". Hängt auch ein wenig mit der Gebäudesituation zusammen.
Von daher haben wir eigentlich Evakuierungshelfer mit einer Brandschutzhelferausbildung.
Hast du eine Quelle für die Forderung einer schriftlichen Bestellung?
§10 des ArbSchG fordert lediglich eine Benennung der Helfer.
Hallo,
zwingend ist das nicht, es empfiehlt sich aber.
Gruß
Simon Schmeisser
im juristischen Deutsch heißt eine Benennung meinem Verständnis nach immer schriftlich ... frei nach Goethe "nur wer schreibt der bleibt"
Hast du eine Quelle für die Forderung einer schriftlichen Bestellung?
§10 des ArbSchG fordert lediglich eine Benennung der Helfer.
nun, für mich heißt schriftliche Benennung lediglich die Veröffentlichung der Namen im hauseigenen Intranet oder anderswie / -wo.
Da ich aber gern den Mitarbeitern Ihre Aufgaben mitteile / zukommen lasse, ist eine schriftliche Bestellung unabdingbar. Mit der Unterschrift der "Helfer" bestätigen diese, dass sie die Aufgaben annehmen und verstanden haben, was im Notfall zu tun ist.
Dann können Sätze wie: das habe ich nicht gewusst, nicht fallen. Natürlich dürfen Unterweisungen und Übungen nicht fehlen.
Hallo,
wobei: In der ASR A2.2 steht: "benennen"
in der DGUV-Information 205-023 steht: "bestellen"
Ob man jetzt tatsächlich ein eigenes Formular dafür
verwendet oder nicht, muss man selbst entscheiden.
Vor Jahren gab es von der VBG eine CD zum Brandschutzhelfer,
diese hatte -wenn ich mich jetzt nicht ganz täusche- auch
einen Vordruck für eine Bestellung.
Letztlich ist die Arbeitsgrundlage die BSO. Und in den meisten
Fällen wird es hier zwischen den BSH auch keine unter-
schiedlichen Aufgaben geben. Daher könnte man es auch
darauf beschränken, in dem man sich die Übersendung/
Übergabe der BSO als Arbeitsgrundlage für den BSH
schriftlich bestätigen lässt oder die Übersendung per
Mail schriftlich dokumentiert.
Gruß
Simon Schmeisser
Alles anzeigenLetztlich ist die Arbeitsgrundlage die BSO. Und in den meisten
Fällen wird es hier zwischen den BSH auch keine unter-
schiedlichen Aufgaben geben. Daher könnte man es auch
darauf beschränken, in dem man sich die Übersendung/
Übergabe der BSO als Arbeitsgrundlage für den BSH
schriftlich bestätigen lässt oder die Übersendung per
Mail schriftlich dokumentiert.
In Teil C sind die Aufgaben auch aufgeführt. Klar. Wir sind halt auch eine "Behörde".
Formalismus ist eine leichte Aufgabe für uns.