Wiederkehrende Elektrogeräteüberprüfung nach DGUV V3 / Qualifikation

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  • Wiederkehrende Elektrogeräte Prüfungen nach DGUV V3 - Ist ein gelernter KFZ Schlosser- welcher eine Zusatzausbildung als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Industrie mit 710 Unterrichtsstunden gemacht hat - berechtigt, wiederkehrende Prüfungen nach DGUV V3 durchzuführen? Nach meiner Meinung ist er nicht berichtigt da die Grundlagenausbildung als Elektrofachkraft nicht vorhanden ist . Vielleicht weiß hier jemand mehr - Besten Dank Trolli42

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  • Wenn er die 710 Stunden gemacht hat, dann ist er sogar eine richtige Elektrofachkraft und darf prüfen, sagt meine Verantwortliche Elektrofachkraft.

    Er muss nur noch speziell eingelernt werden für die Tätigkeit.

    „Ich habe 26 eklatante Sicherheitsverstöße gezählt!...27!!!!!!!!“ (frei nach Melman Mankowitz, Madagascar)

  • Ich habe mal gelernt, dass man nicht nur aufgrund der Ausbildung oder Lehrgängen EfK wird. Sondern auch aufgrund der gemachten Erfahrungen oder Berufserfahrungen. Ich bin gelernter Elektriker. Habe aber seid 43 Jahren nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet. Kann also keine EfK mehr werden.

    Auc als EuP kannst du diese Messungen machen. Aber eine Efk muss diese prüfen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Wenn er die 710 Stunden gemacht hat, dann ist er sogar eine richtige Elektrofachkraft und darf prüfen, sagt meine Verantwortliche Elektrofachkraft.

    Unsere Elektrofachkraft sieht das genauso.

    Grüße,

    Andreas

    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

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  • Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten wurde ja extra geschaffen, für Gewerke bei denen bestimmte, wiederkehrende Tätigkeiten aus dem Berreich der Elektrofachkraf vorkommen ausführen zu können.

    Nun wäre die Frage warum darf er z.B. die neu installierte Heizungsanlage Prüfen, aber die Handbohrmaschine die er benötigt nicht....


    DGUV Vorschrif 1

    § 7 Befähigung für Tätigkeiten

    (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach

    Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die

    Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden

    Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für be-

    stimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.

    (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine

    Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht

    beschäfigen.


    DGUV Vorschrif 3

    zu § 2 Abs. 3:

    ...

    Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für festgelegte Tätigkeiten,

    z.B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen

    Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung eine

    Quali kation als „Elektrofachkraf für festgelegte Tätigkeiten“ erreichen. Diese Quali kation

    wird nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gemäß § 7a Handwerksordnung angesehen.


    DGUV Information 203-072

    ...

    Seite 22 in rot:

    Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte

    Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um

    wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigen-

    verantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der

    Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.


    So und nun such Dir was aus....DGUV Vorschrift 1 schließt es nicht aus und DGUV Vorschrif 3 auch nicht :doppelthumbsup:

    Hinterfragen würde ich:

    Ist der Mitarbeiter regelmäßig in dem Bereich Prüfung tätig

    Hat er die entsprechende Erfahrung im Bereich Prüfen

    Nimmt er regelmäßig an Fortbildungen zu dem Thema teil (in meinen Augen min alle 2 Jahre eine Auffrischung)

    Ich kann Dir aus Erfahrung sagen, daß die BGETEM das Prüfen durch die EFKffT nicht wünscht, die Unfallkasse der Auffassung ist das diese wiederkehrenden Prüfungen an ortsveränderliche Geräten sehr wohl durchführen darf.

    Letztendlich muss der Arbeitgeber entscheiden ob der Mitarbeiter geeignet ist oder nicht.

    Mir ist es lieber, eine gut geschulte Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten prüft regelmäßig und gewissenhaft die ortsveränderlichen Betriebsmittel, als ein Externer, der für 1,5€ pro Messung nicht einmal das Kabel kontroliert.

    2 Mal editiert, zuletzt von Balta (20. Juni 2022 um 16:20)

  • Da sagt meine Fachkraft, dass das bis vor zwei Jahren so war und jetzt nicht mehr gilt.

    Die EuP, also unterwiese Person ist nicht gleichzusetzten mit der EFKffT.

    Die EuP unterstand schon immer der Aufsichtspflicht durch eine Elektrofachkraft.

  • Zitat Wendebob

    "Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte

    Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um

    wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigen-

    verantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der

    Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen."

    Deswegen schrieb ich, dass die Messergebnisse von einer EfK geprüft werden müssen.

    Er macht das nicht eigenverantwortlich!

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick