Hallo zusammen,
in eine ältere Produktionshalle wurde ein Ausstellungs-, und Präsentationsbereich gebaut. Die alten Büroräume sollen außerdem noch für Schulungen und Konferenzen genutzt werden. Angrenzende Bereiche werden weiterhin als Lagerfläche genutzt. Wie im Titel schon erwähnt, wird die geplante Nutzung von der Geschäftsleitung als gelegentlich eingestuft. Orientiert an der Begriffsbestimmung in der ArbStättV sind diese Bereiche für mich auf jeden Fall Arbeitsstätten unserer GmbH. Im Geltungsbereich der Verordnung müssen also die ASR umgesetzt werden.
Folgendes Problem: Nach 3 Hochwasserschäden wurden in allen Zugängen hüfthohe Barrieren installiert, die nun bei Nutzung des Gebäudes entfernt werden sollen.
1. Kollidiert diese Vorhaben mit der Formulierung in ASR 2.3 ? Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden. Oder darf "ständig" auf den tatsächlichen Zeitraum der Nutzung bezogen werden?
2. Darf man im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die gelegentliche Benutzung berücksichtigen und ggf. nicht alle ASR vollumfänglich umsetzen?
Zunächst geplant ist eine GBU, Flucht und Rettungswegeplan, Beschilderung, Feuerlöscher+ Erste Hilfe Koffer.
3. Welche Maßnahmen wären noch umzusetzen?
Bitte um Ratschläge, es mangelt noch an Erfahrung. Ausbildung im April erfolgreich abgeschlossen, Bestellung zur SiFa letzte Woche.
Gruß Andreas